Mittwoch, 23.05.2012 06:24 Uhr
Im Fokus:

Einbruchsdiebstahl und Hausratversicherung

Spurenbild muss stimmig sein

Bei Einbrüchen schauen Versicherer in der Hausratversicherung genau hin, bevor sie Ersatz leisten. Vor allem, wenn Einbruchsspuren fehlen, müssen Versicherte sich auf einen heißen Tanz mit der Versicherung gefasst machen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Potsdam (AZ: 7 S 42/10).
Einbruchsdiebstahl und Hausratversicherung Spurenbild muss stimmig sein
Denn grundsätzlich ist es zwar möglich, dass ein Einbruch stattfindet, ohne dass es dabei zu Spuren kommt. Zahlen muss die Versicherung allerdings nur dann, wenn ausgeschlossen ist, dass die Tür mittels eines Original- oder eines Nachschlüssels geöffnet wurde oder dass sie unverschlossen war. Versicherer berücksichtigen dabei nicht, dass es mittlerweile Möglichkeiten gibt, Türen ganz ohne klassische Einbruchsspuren zu öffnen. So hat sich das sogenannte Lockpicking mittlerweile als richtiger Sport etabliert – dabei wird versucht, Schlösser ohne den richtigen Schlüssel und ohne Beschädigungen zu öffnen. Verbraucher sollten bei Einbrüchen ohne erkennbare Spuren auf jeden Fall sofort einen Gutachter hinzuziehen, der das Schloss genauer unter die Lupe nimmt – nur so lassen sich Einbrüche ohne offensichtliche Spuren beweisen.

Spurenlage entscheidend

Auch bei einer Entscheidung des Landgerichts Lüneburg (AZ: 5 O 123/09) ging es darum, dass stimmige Einbruchsspuren fehlten - und ist das der Fall, kann die Versicherung die Zahlung verweigern. In dem Fall wurden am angeblich aufgebrochenen Fenster keinerlei Aufhebel- oder Einbruchspuren festgestellt, was nach den Polizeibeamten auch von einem Gerichtsgutachter bestätigt wurde. Damit wurde nach Meinung des Gerichts der Nachweis von stimmigen Einbruchspuren durch den Versicherten nicht erbracht, sodass die Versicherung nicht zahlen muss. Daran änderte in diesem Fall auch der Umstand nichts, dass es im Inneren des Gebäudes tatsächlich stimmige Einbruchspuren gab.
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Pflichten beachten

Überhaupt treffen Versicherte viele Pflichten im Falle eines Falles. Denn im Versicherungsvertrag aber auch im Versicherungsvertragsgesetz sind eine Reihe von Obliegenheiten geregelt, die im Ernstfall beachtet werden müssen, damit die Versicherung den Schaden auch wirklich regulieren muss. Werden diese Obliegenheiten nicht beachtet, bleiben Sie nach einem Einbruchsdiebstahl vielleicht auf Ihrem Schaden – oder einem Teil davon - sitzen. Welche Pflichten im Einzelnen zu beachten sind, erfahren Sie hier.

Ärger mit der Versicherung vermeiden

Wenn Sie Opfer eines Einbruchdiebstahls geworden sind, müssen Sie der Versicherung unverzüglich die Stehlgutliste mit der Zusammenstellung aller entwendeten Dinge zur Verfügung stellen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-4 U 195/07) musste sich jetzt mit der Frage beschäftigen, was „unverzüglich“ bedeutet und kam zu der Erkenntnis: Reicht der Versicherungsnehmer die Stehlgutliste mehr als drei Wochen nach dem Versicherungsfall ein, kann von „Unverzüglichkeit“ nicht mehr gesprochen werden. Die dem Versicherten zur Verfügung stehende Zeit muss sich nach der Entscheidung der Düsseldorfer Richter danach bemessen, wie viel Zeit der Versicherte braucht – da sich der Aufwand jedoch in Grenzen hält, sollte die Liste binnen kurzer Zeit vorgelegt werden. Denn auch nur dann macht die Vorlage der Liste überhaupt Sinn und kann ihren Zweck erfüllen, eine erfolgversprechende Fahndung der Polizei zu ermöglichen oder die Hemmschwelle für die Aufbauschung des Schadens zu erhöhen. Der Mann konnte die Frist zu seinen Gunsten auch nicht dadurch verlängern, dass er den Wert der entwendeten Sachen recherchieren musste, denn der Wert ist für die genaue Bezeichnung der Sachen – und nur darauf kommt es bei der Stehlgutliste an – unerheblich.

Tipp: Sie wollen Ihren Hausstand inventarisieren, um z. B. den wahren Wert für die Hausratversicherung zu ermitteln oder im Schadensfall schnell eine Übersicht zur Hand zu haben? Hier finden Sie die Inventarliste, die Sie bei der Ermittlung des Wertes unterstützt!
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