Einbruch und Stehlgutliste Immer wieder Ärger

Immer wieder gibt es nach Einbruchsdiebstählen Streit zwischen Versicherung und Versichertem, wenn der die sogenannte Stehlgutliste nicht oder nicht rechtzeitig einreicht. In dieser Liste sollen Versicherte alle gestohlenen Gegenstände auflisten, damit sie leichter identifiziert werden können.
Der Hintergrund: Kommt die Polizei den Dieben eventuell auf die Spur, ist es deutlich leichter, sie zu überführen, wenn das Beutegut identifiziert werden kann. Wer die erforderliche Stehlgutliste nach einem Einbruch allerdings nicht einreicht, muss mit einer Leistungskürzung von bis zu 40 Prozent rechnen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Oldenburg (AZ: 13 O 3064/09) hervor.

In dem Fall war die Stehlgutliste erst einen Monat nach dem Einbruch vorgelegt worden – und das ohne ausreichende Detailangaben zur Beute der Diebe und mit erheblichen Abweichungen zur ersten Schadensmeldung, die gegenüber der Polizei abgegeben worden war. Das Gericht musste deshalb entscheiden, in welcher Höhe die Versicherung einen Abzug vornehmen durfte. Dem Mann wurde vor allem zum Verhängnis, dass er bei der Polizei in Polen, wo der Diebstahl stattgefunden hatte, deutliche geringere Angaben zum Schaden gemacht hatte als später gegenüber seiner Versicherung. In einem solchen Fall sei ein Abzug von 40 Prozent durchaus gerechtfertigt, entschied das Gericht.

Procedere beachten

Vor allem müssen Einbruchsopfer daran denken, Versicherung und Polizei gleichermaßen zu informieren und bei beiden eine Stehlgutliste vorzulegen. Denn wer die Liste zwar dem Versicherer vorlegt, nicht jedoch der Polizei, der riskiert Ärger mit der Versicherung. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (AZ: 9 U 193/06) muss die Liste der Polizei vorgelegt werden. Gerade bei technischen Geräten können Stehlgutlisten heute nämlich helfen, Beute aus Einbruchsdiebstählen ausfindig zu machen. Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass die Pflicht zur Einreichung einer Stehlgutliste ohne ausdrückliche Aufforderung des Versicherers zu erfolgen hat.

Detaillierte Liste erforderlich

Vor dem Landgericht Frankfurt (AZ: 2-08 O 34/08) ging es auch um eine Stehlgutliste. Das Gericht wies darauf hin, dass die Liste alle gestohlenen Dinge so genau bezeichnen muss, dass sie individualisierbar sind. Allgemeine Beschreibungen des Diebesgutes gegenüber der Polizei bei der Aufnahme und Anzeige der Straftat reichen dabei nicht. Und auch der Hinweis gegenüber der Polizei auf eine der Versicherung vorliegende Liste reicht nicht.

Und auch hier machten die Richter klar: Der Versicherer muss seine Kunden nicht darüber informieren, dass er eine solche Stehlgutliste einreichen muss – diese Pflicht hat er von sich aus unaufgefordert zu erfüllen. Die Versicherer verweigern Leistungen vor allem dann, wenn durch eine verspätet oder gar nicht eingereichte Stehlgutliste der Eindruck entsteht, ein eingetretener Schaden soll aufgebauscht werden, um die Entschädigungsleistung der Versicherung zu erhöhen. Sie sollten unbedingt sofort nach einem Einbruch eine vollständige Liste bei der Versicherung vorlegen, damit es bei der Schadensabwicklung keine Komplikationen gibt.

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Stehlgutliste: Was bedeutet "unverzüglich"? 

Wenn Sie Opfer eines Einbruchsdiebstahls geworden sind, müssen Sie der Versicherung unverzüglich die Stehlgutliste mit der Zusammenstellung aller entwendeten Dinge zur Verfügung stellen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-4 U 195/07) musste sich jetzt mit der Frage beschäftigen, was "unverzüglich" bedeutet, und kam zu der Erkenntnis: Reicht der Versicherungsnehmer die Stehlgutliste mehr als drei Wochen nach dem Versicherungsfall ein, kann von "Unverzüglichkeit" nicht mehr gesprochen werden. Die dem Versicherten zur Verfügung stehende Zeit muss sich nach der Entscheidung der Düsseldorfer Richter danach bemessen, wie viel Zeit der Versicherte braucht – da sich der Aufwand jedoch in Grenzen hält, sollte die Liste binnen kurzer Zeit vorgelegt werden.

Denn auch nur dann macht die Vorlage der Liste überhaupt Sinn und kann ihren Zweck erfüllen, eine erfolgversprechende Fahndung der Polizei zu ermöglichen oder die Hemmschwelle für die Aufbauschung des Schadens zu erhöhen. Der Mann konnte die Frist zu seinen Gunsten auch nicht dadurch verlängern, dass er den Wert der entwendeten Sachen recherchieren musste, denn der Wert ist für die genaue Bezeichnung der Sachen – und nur darauf kommt es bei der Stehlgutliste an – unerheblich. 

12.09.2023

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Modell-Foto: colourbox.com