Mittwoch, 23.05.2012 06:24 Uhr
Im Fokus:

Einbruch und Stehlgutliste

Immer wieder Ärger

Immer wieder gibt es nach Einbruchsdiebstählen Streit zwischen Versicherung und Versichertem, wenn die sogenannte Stehlgutliste nicht oder nicht rechtzeitig einreicht. In dieser Liste sollen Versicherte alle gestohlenen Gegenstände auflisten, damit sie leichter identifiziert werden können.
Einbruch und Stehlgutliste Immer wieder Ärger
Der Hintergrund: Kommt die Polizei den Dieben eventuell auf die Spur, ist es deutlich leichter, sie zu überführen, wenn das Beutegut identifiziert werden kann. Wer die erforderliche Stehlgutliste nach einem Einbruch allerdings nicht einreicht, muss mit einer Leistungskürzung von bis zu 40 % rechnen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Oldenburg (AZ: 13 O 3064/09) hervor, in dem die Liste mit erheblicher Verspätung eingereicht worden war. In dem Fall war die Stehlgutliste erst einen Monat nach dem Einbruch vorgelegt worden – und das ohne ausreichende Detailangaben zur Beute der Diebe und mit erheblichen Abweichungen zur ersten Schadenmeldung, die gegenüber der Polizei abgegeben worden war. Das Gericht musste deshalb entscheiden, in welcher Höhe die Versicherung einen Abzug vornehmen durfte. Dem Mann wurde vor allem zum Verhängnis, dass er bei der Polizei in Polen, wo der Diebstahl stattgefunden hatte, deutliche geringere Angaben zum Schaden gemacht hatte als später gegenüber seiner Versicherung. In einem solchen Fall sei ein Abzug von 40 % durchaus gerechtfertigt, entschied das Gericht.
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Procedere beachten

Vor allem müssen Einbruchsopfer daran denken, Versicherung und Polizei gleichermaßen zu informieren und bei beiden eine Stehlgutliste vorzulegen. Denn wer die Liste zwar dem Versicherer vorlegt, nicht jedoch der Polizei, der riskiert Ärger mit der Versicherung. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Köln (AZ: 9 U 193/06) muss die Liste der Polizei vorgelegt werden. Gerade bei technischen Geräten können Stehlgutlisten heute nämlich helfen, Beute aus Einbruchsdiebstählen ausfindig zu machen. Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass die Pflicht zur Einreichung einer Stehlgutliste ohne ausdrückliche Aufforderung des Versicherers zu erfolgen hat.

Detaillierte Liste erforderlich

Vor dem Landgericht Frankfurt (AZ: 2-08 O 34/08) ging es auch um eine Stehlgutliste. Das Gericht wies darauf hin, dass die Liste alle gestohlenen Dinge so genau bezeichnen muss, dass sie individualisierbar sind. Allgemeine Beschreibungen des Diebesgutes gegenüber der Polizei bei der Aufnahme und Anzeige der Straftat reichen dabei nicht. Und auch der Hinweis gegenüber der Polizei auf eine der Versicherung vorliegende Liste reicht nicht. Und auch hier machten die Richter klar: Der Versicherer muss seine Kunden nicht darüber informieren, dass er eine solche Stehlgutliste einreichen muss – diese Pflicht hat er von sich aus unaufgefordert zu erfüllen. Die Versicherer verweigern Leistungen vor allem dann, wenn durch eine verspätet oder gar nicht eingereichte Stehlgutliste der Eindruck entsteht, ein eingetretener Schaden soll aufgebauscht werden, um die Entschädigungsleistung der Versicherung zu erhöhen. Sie sollten unbedingt sofort nach einem Einbruch eine vollständige Liste bei der Versicherung vorlegen, damit es bei der Schadensabwicklung keine Komplikationen gibt.

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