

Tierhalterhaftung
Familienmitglieder sind nicht versichert
Wird eine Frau von dem in ihrer Großfamilie gehaltenen Hund gebissen, hat sie keinen Anspruch auf Tierhalterhaftung gegenüber ihrer Mutter. Denn bei einem derartigen Familientier gelten alle an seiner Haltung Beteiligten als Mithalter, sodass die Familienmitglieder nicht geschützt sind.
Denn für die Familienmitglieder ist ausdrücklich jeglicher Schadensersatzanspruch aus der gesetzlichen Tierhalterhaftung ausgeschlossen. Das hat das Thüringer Oberlandesgericht (AZ: 4 U 420/09) entschieden. Gebissen wurde in dem Fall ein Familienmitglied, das nur wenig Umgang mit dem Tier hatte, als es ihn aus einer verfangenen Kette befreien wollte. Zwar gab die Frau an, sie habe sich weder um das Tier gekümmert noch die Kosten für seinen Unterhalt getragen, aber das ließ die Richter nicht daran zweifeln, dass die Frau rechtlich als Familienmitglied Mithalter des Tieres war, sodass der Versicherungsschutz ausgeschlossen war.
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Nutztier-Trick funktioniert nicht
Da für Haustiere andere Regeln gelten als für Nutztiere, wenn es um den Versicherungsschutz geht, wollen Versicherte sich das oft zunutze machen, um die Haftung zu begrenzen. Denn bei Nutztieren muss der Halter nur dann haften, wenn er das Tier nicht ordnungsgemäß beaufsichtigt, während er bei Haustieren umfangreicher haftet, wenn zum Beispiel ein Hund zubeißt. In einem vor dem Landgericht Bayreuth (AZ: 12 S 80/07) verhandelten Fall hatte ein vor einem Geschäft angeleinter Hund hatte eine Frau gebissen, der Halter wollte den Schaden jedoch nicht tragen, weil sein Hund seiner Meinung nach als Wachhund ein Nutztier war. Die Frau hätte ihm dann nachweisen müssen, dass er auf das Tier nicht richtig aufgepasst hatte. Die Richter mochten sich dieser Meinung nicht anschließen und entschieden, dass der Hund keinesfalls ein Wachhund war und sahen den Fall anders: Gegen die Nutzung als Wachhund spreche, dass der Hund als gutmütig gelte und im Haus des Mannes übernachte.
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