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Samstag, 25.05.2013 06:14 Uhr
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Haftpflichtversicherung

Wichtige Urteile für Ihren Schutz

Die private Haftpflichtversicherung ist eine der wichtigsten Policen überhaupt. Allerdings gerät der Leistungsumfang schnell an Grenzen - und oft müssen Versicherte ihr Recht erst vor Gericht durchsetzen. Die wichtigsten Urteile zur Haftpflichtversicherung haben wir hier zusammengestellt.
Haftpflichtversicherung Wichtige Urteile für Ihren Schutz

Kein Schutz bei Gefälligkeiten

Der Streit ist fast so alt wie die Haftpflichtversicherung: Wer anderen einen Gefallen tut, muss in aller Regel nicht dafür einstehen, wenn er dabei einen Schaden anrichtet – es sei denn, er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich. Wer also beim Umzug hilft und den teuren Fernseher aus Versehen fallen lässt, der muss ihn nicht ersetzen. Was aber, wenn man für jemanden Sachen verwahrt? Um einen solchen Fall ging es vor dem Oberlandesgericht Brandenburg (AZ: 4 U 139/07). In dem Fall hatte eine Frau für einen Bekannten Möbel in ihrer Gartenlaube aufbewahrt, weil der kurzfristig keine Wohnung hatte. Als die Frau in der Gartenlaube ein Feuer machen wollte, griffen die Flammen auf einige der eingelagerten Gegenstände über und zerstörten sie. Den Schaden von 8.500 Euro sollte die Haftpflichtversicherung übernehmen – aber die weigerte sich, weil in den Versicherungsbedingungen Schäden ausgeschlossen sind, die Gegenstand eines Verwahrungsvertrages sind. Allerdings sahen die Brandenburger Richter in dem Verhalten keinen Verwahrungsvertrag, sondern eine Gefälligkeit – und die ist nach den Bedingungen zunächst einmal versichert. Ob der geschädigte Mann nun allerdings wirklich Geld bekommt, ist damit jedoch nicht entschieden. Denn nur bei grob fahrlässiger Schadensverursachung muss die Versicherung zahlen, bei leichter Fahrlässigkeit besteht keine Ersatzpflicht der Versicherung und auch die Frau müsste nicht zahlen.
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Zündelnde Kinder

Eltern brauchen vor allem für ihre Kinder eine Haftpflichtversicherung, wie eine Entscheidung des Landgerichts München (AZ: 4 O 4585/03) zeigt. Das Spiel eines Vierjährigen mit Zündhölzern kostet dessen Eltern nämlich mindestens 6.600 Euro Schadenersatz. Der von dem Kind ausgelöste Brand hatte die Familienwohnung zerstört und in den darüber liegenden Räumen einer 71-jährigen Nachbarin einen erheblichen Schaden verursacht. Nach Angaben der Mutter gab es in ihrer Wohnung niemals Streichhölzer. Eine häufige Besucherin widersprach dem, es haben immer Zigaretten und Zündhölzer herumgelegen. In einem derartigen Fall spreche die Beweisvermutung zunächst gegen die Eltern, so der Richter. Der Gegenbeweis sei nicht gelungen, die Eltern müssen den Schaden selbst zahlen, wenn sie nicht versichert sind.
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Kinder, Kinder, Kickboard-Unfall

Auch ein Urteil des Landgerichts Trier (Az.: 1 S 104/03) zeigt, wie wichtig Haftpflichtschutz für Eltern ist. Denn ein neunjähriges Kind haftet für einen Unfallschaden, den es an einem parkenden Auto verursacht. Das ist insofern überraschend, als Kinder unter zehn Jahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für einen Unfallschaden mit einem Kraftfahrzeug eigentlich nicht verantwortlich sind. Aber dieser Fall lag anders: Die Regelung gilt nach Meinung der Richter nur bei Fahrzeugen im fließenden Verkehr. In dem entschiedenen Fall hatte ein neunjähriger Junge mit zwei Spielkameraden ein Kickboard-Rennen veranstaltet. Dabei stürzte er aus Unachtsamkeit, sein Kickboard prallte gegen einen ordnungsgemäß geparkten BMW. Dessen Halter verlangte Schadensersatz und verklagte die Eltern des Jungen wegen Verletzung der Aufsichtspflicht. Während das Amtsgericht die Klage abwies, gab das Landgericht dem Kläger Recht: Der Gesetzgeber habe unter Zehnjährige bei Unfällen mit Autos von der Haftung freigestellt, da sie durch den fließenden Verkehr oft überfordert seien. Dies sei bei einem parkenden Auto nicht der Fall. Ohne Haftpflichtversicherung müssten die Eltern den Schaden selbst zahlen.

Parkkratzer müssen ebenfalls bezahlt werden

Versursachen Kinder beim Spielen Kratzer an parkenden Autos, müssen sie bzw. die Eltern für die Beschädigung gerade stehen und können sich von diesem Risiko nur mit einer Haftpflichtversicherung befreien. Damit bestätigten die obersten Richter am Bundesgerichtshof zwei vorhergehende Urteile der Landgerichte Trier und Duisburg. (BGH, Az.: VI ZR 335/03 und 365/03) In beiden zu überprüfenden Urteilen hatten Kinder unabsichtlich Schäden an parkenden Autos verursacht. In einem Fall hatte ein Junge mit einem Roller ein Auto gerammt, im anderen Fall war ein Mädchen mit ihrem Fahrrad umgekippt und gegen ein Auto gefallen. Die betroffenen Besitzer klagten jeweils auf Schadenersatz, weil die Eltern die Reparatur der Autos nicht bezahlen wollten. Die Eltern beriefen sich auf eine zwei Jahre alte Vorschrift aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wonach Kinder unter zehn Jahren bei Beschädigungen von Autos nicht haftbar seien. Die Bundesrichter präzisierten nun diese Regelung. Danach sind Kinder unter zehn zwar weiterhin unschuldig bei Unfällen im fließenden Straßenverkehr, bei ruhenden Fahrzeugen sei das aber anders. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch nur anerkennen, dass es Kinder im Straßenverkehr nicht leicht hätten, die Geschwindigkeit herannahender Autos richtig einzuschätzen und sich entsprechend zu verhalten, bei parkenden Autos seien sie aber nicht überfordert.

Eltern haften für Ihre Kinder – auch beim Einkaufswagen-Unfall

Und auch für Kratzer und Schäden auf Supermarktparkplätzen müssen Eltern einstehen, wenn sie ihrem Kind im Supermarkt oder auf dem Parkplatz einen vollen Einkaufswagen anvertrauen. Richtet das Kind einen Schaden an, müssen die Eltern dafür einstehen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht missachtet haben. Wer den Schaden nicht selbst tragen will, braucht eine private Haftpflichtversicherung. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Schwabach (AZ: 5 C 0328/03) hervor. In dem Fall ging es um ein siebeneinhalb Jahre altes Mädchen, dem seine Mutter erlaubt hatte, nach dem Supermarkt-Besuch den Einkaufswagen über den Parkplatz zum Auto zu schieben. Die Mutter ging vorweg, das Töchterchen folgte. Plötzlich konnte das Kind den Wagen nicht mehr richtig lenken und schrammte an einem geparkten Fahrzeug entlang. Dessen Eigentümer forderte von der Mutter Schadenersatz für das zerkratzte Blech. Der Amtsrichter gab ihm Recht. Es sei zwar grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, einem über sieben Jahre alten Kind einen Einkaufswagen anzuvertrauen. Allerdings müssten die Eltern dann aufpassen – beispielsweise dadurch, dass sie selbst zwischen Einkaufswagen und geparkten Fahrzeugen liefen, um notfalls sofort eingreifen zu können. Hier aber sei die Mutter vorweg gegangen und habe deshalb keine Chance gehabt, bei der drohenden Gefahr umgehend aktiv zu werden. Daher müsse sie sich eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorhalten lassen und für den gesamten Schaden des Autobesitzers aufkommen, der bei einer bestehenden Haftpflichtversicherung von der Versicherung reguliert werden dürfte.

Haus und Grundstücksschutz: Privater Haftpflichtschutz hat Grenzen

In der privaten Haftpflichtversicherung ist in der Regel auch eine Deckung für Haftpflichtschäden rund um die selbst bewohnte Immobilie enthalten. Dieser Schutz gilt allerdings ausschließlich für eine selbst bewohnte Immobilie, wie jetzt das Oberlandesgericht Bamberg (AZ: 1 U 34/08) entschieden hat. Wer eine weitere Immobilie besitzt, muss diese gesondert versichern, selbst wenn sie gerade leersteht. In dem Fall hatte der Versicherte ein zweites Haus, in dem ein Rohrbruch beim Nachbarn einen erheblichen Schaden verursachte. Obwohl das Haus gerade nicht wie sonst vermietet war, musste die private Haftpflichtversicherung nach Meinung der Richter nicht einspringen, denn das Haus wurde eben während des Leerstands nicht zu eigenen Wohnzwecken benutzt. Genau das ist nach den Versicherungsbedingungen jedoch Voraussetzung für eine Schadensübernahme durch die private Haftpflichtversicherung. Die Entscheidung zeigt, dass Besitzer von mehreren Immobilien sich bei der Haftung nicht auf ihre private Haftpflichtversicherung verlassen sollten. Das gilt übrigens auch bei Mehrfamilienhäusern mit vermieteten Wohnungen – auch hier kann der private Haftpflichtschutz nur für die selbst genutzte Wohnung greifen – für die vermieteten Einheiten muss eine gesonderte Haus- und Grundstückshaftpflicht-Versicherung abgeschlossen werden.
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