Haftpflichtversicherung
Was ist, wenn der Gegner Foul spielt?
Geraten Freizeitkicker aneinander, geht das nicht immer glimpflich aus. Vor dem Bundesgerichtshof (AZ: VI ZR 296/08) landete ein Fall, bei dem einem Spieler vom Gegner das Schien- und Wadenbein gebrochen worden war. Fraglich war, ob das ein Fall für die Haftpflichtversicherung sein kann.
Die Bundesrichter kamen zu dem Ergebnis, dass ein Foul für sich noch keine Haftungsverpflichtung auslösen kann, die von der Versicherung zu tragen wäre. Denn der verletzende Spieler darf bei einer Sportveranstaltung darauf vertrauen, nicht für Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung verursacht. Das bedeutet, dass der verletzte Spieler schon eine eindeutige Regelverletzung des gegnerischen Spielers nachweisen muss. In diesem Fall sagte der Schiedsrichter jedoch aus, dass beide Spieler fair in den Zweikampf gegangen waren und kein Foul vorlag. Damit konnten keine Haftungsansprüche begründet werden, die von der Haftpflichtversicherung hätten übernommen werden müssen.
Rauferei im Sportunterricht ein Fall für die Haftpflichtversicherung
Auch Kinder spielen manchmal Foul im Umgang miteinander – ein Fall für die Haftpflichtversicherung, wenn ein solches Foul im Sportunterricht passiert? Schüler haften bei einer „genehmigten“ Rauferei nicht schon dann, wenn grobe Fahrlässigkeit im Spiel war. Vielmehr müssen sie auch die Verletzung des anderen gewollt haben. Bei einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall (AZ: 6 U 63/01) kam es im Sportunterricht zu einer folgenschweren Rauferei zwischen zwei Schülern. Sie traten im Ringkampf unter Aufsicht des Sportlehrers gegeneinander an, als der Kampf plötzlich eskalierte. Trotz Schmerzensschreien des Schwächeren ließ der andere Schüler erst von ihm ab, als ein Daumen ausgekugelt war. Die Hand musste operiert werden. Der Fall landete vor Gericht, nachdem die Eltern des verletzten Kindes Schadenersatz verlangt hatten. Die Richter aber wiesen die Klage ab. Schüler haften untereinander bei Unfällen während des Unterrichts nur für vorsätzliche, also gewollte Verletzungen und im entschiedenen Fall ließ sich dieser Vorsatz nicht beweisen. Daher könne es auch keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld geben.
Sportunfall durch Unfall-Police versichert?
Auch der zu Schaden gekommene Sportler stellt sich natürlich die Frage nach dem Versicherungsschutz. Erleidet z. B: ein Badmintonspieler während eines schnellen Antritts einen Achillessehnenriss, so ist es nicht automatisch ausgeschlossen, dass es sich dabei um einen versicherten Unfall handelt. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund (AZ: 2 O 449/07) hervor. Der Versicherer hatte in dem Fall trotz festgestellter Dauerschäden keinen versicherten Unfall anerkennen wollen und sich nicht in der Pflicht gesehen. Das sahen die Dortmunder Richter jedoch anders. Denn in der privaten Unfallversicherung seien gerade auch Verletzungen wie der Achillessehnenriss versichert, die sich als Folge einer erhöhten Kraftanstrengung an Muskeln, Bändern, Kapseln oder Sehnen durch Zerrung oder Zerreißen zeigen. Demgegenüber stehen Verletzungen nach Bewegungen, die keine besondere Kraftanstrengung erfordern. Bei denen ist davon auszugehen, dass die Verletzung vor allem Folge von Verschleißerscheinungen oder krankhafte Veränderungen an den betroffenen Körperteilen ist.
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