Unfallversicherung und Invaliditätsfeststellung:
Versicherter kann Arzt ablehnen
Wenn der Versicherer nach einem Unfall einen Grad der Invalidität festgestellt hat und der Versicherte diese Feststellungen anzweifelt, muss er einer erneuten Untersuchung durch einen von der Versicherung bestimmten Arzt nicht zustimmen, sondern kann einen neutralen Gutachter verlangen.
Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (AZ: IV ZR 181/07) hervor. In dem Fall war ein Mann von einer Leiter gestürzt und hatte sich schwerste Rückenverletzungen zugezogen. Nachdem es zum Streit um den Invaliditätsgrad gekommen war, lehnte der Mann es ab, sich erneut von einem durch die Versicherung beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Die Versicherung nahm das zum Anlass, dem Mann eine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen und keine Leistungen zu bewilligen. Das aber geht nach Meinung der Bundesrichter nicht. Der Versicherte dürfe sanktionslos die Prüfung durch einen erneut von der Versicherung bestimmten Arzt ablehnen, so das Gericht, das in der Weigerung keine Obliegenheitsverletzung des Versicherten sah und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwies. Diese bestimmt nun einen neutralen Sachverständigen mit der nochmaligen Untersuchung des Verunglückten.
Invaliditätsfeststellung sorgt immer wieder für Streit
Die Invaliditätsfeststellung ist ein häufiger Streitpunkt bei Unfallversicherungen – vor allem, weil es dabei Fristen einzuhalten gilt. Wer als Versicherter Leistungen von einer Unfallversicherung haben möchte, muss die Invalidität binnen 15 Monaten feststellen lassen. Ansonsten sind Ansprüche gegen den Versicherer nicht mehr durchsetzbar. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm (Az.: 20 U 18/03) hervor. In dem Fall hatte ein Versicherter behauptet, im Urlaub von einer riesigen Wasserwelle überrollt worden zu sein. Infolge dieses Unfalls habe er Schäden im Kopf-, Halswirbel- und Schultergürtelbereich davongetragen. Die Richter verneinten allerdings den Anspruch, weil die 15-Monats-Frist abgelaufen war. Zweck dieser Regelung ist es, eine Eintrittspflicht des Versicherers für regelmäßig schwer aufklärbare und unübersehbare Spätschäden auszuschließen. Im Interesse einer rationellen, arbeits- und kostensparenden Abwicklung sollen Spätschäden auch dann vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer die Frist unverschuldet nicht eingehalten hat, so die Richter. Da der Mann ein ärztliches Gutachten erst im Prozess über drei Jahre nach dem Unfall vorgelegt hatte, wurden seine Ansprüche abgewiesen.
Invaliditätsfeststellung muss auch eindeutig sein
Um Leistungen aus einer Unfallversicherung beziehen zu können, ist es erforderlich, dass die durch den Unfall verursachte Invalidität ärztlicherseits festgestellt werden kann. Das allerdings kann nach einem Urteil des Landgerichts Darmstadt (AZ: 1 O 81/08) nicht dadurch geschehen, dass sich aus einem ganz anderen Gutachten ergibt, dass infolge des Unfalls „dauerhafte Beeinträchtigungen“ zu erwarten sind. In dem Fall hatte der Versicherte ein Gutachten eines Krankenhauses vorgelegt, in dem es um die Frage ging, ob eine Tagegeldversicherung zur Zahlung verpflichtet sei. Dieses Gutachten wollten die Richter nicht gegen die Unfallversicherung gelten lassen, denn sie sahen es schlicht nicht als Invaliditätsfeststellung an. Wenn der Eintritt einer bestimmten Folge – wie in dem Gutachten erwähnt - nur zu erwarten ist, bedeutet dies nach dem allgemeinen Sprachverständnis nämlich nicht, dass der Eintritt tatsächlich festgestellt wurde, sondern lediglich eine Möglichkeit des Eintritts besteht. Und das reicht nicht, um die Unfallversicherung zur Leistung zu verurteilen.
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