Risiko Versicherungsbedingungen
Die Lücken der Unfallversicherung
Viele von Ihnen haben eine Unfallversicherung. Und Unfallschutz kann sinnvoll sein, wenn Sie beispielweise wegen Vorerkrankungen keine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen können oder wenn Sie nach einem schlimmen Unfall eine größere Summe Geld zur Verfügung haben wollen, um den veränderten Lebensumständen z. B. mit einem Hausumbau Rechnung tragen zu können.
Allerdings müssen Sie bereits vor Vertragsschluss daran denken, dass nicht alles, was wir gemeinhin als Unfall ansehen, auch als Unfall versichert ist. Es gibt gravierenden Leistungsausschlüsse, die immer wieder auch dazu führen, dass Unfallversicherer mit ihren Kunden vor Gericht streiten.
Vorsicht: Nicht jeder Unfall ist versichert
Ein Hauptstreitpunkt sind Unfälle, die bei einer sogenannten Bewusstseinsstörung geschehen. Die Versicherer schließen solche Fälle in aller Regel aus. Wenn Sie z. B. mit Kreislaufproblemen ohnmächtig werden und die Treppe herunterfallen, mag das zwar ein Unfall sein, aber die Ohnmacht ist eine Bewusstseinsstörung und die schließt die Einstandspflicht der Versicherung aus. Ähnliches gilt auch bei Alkohol- und Medikamentenkonsum sowie bei epileptischen Anfällen. Selbst wenn betrunkene Fußgänger verunglücken, zahlt die Unfallversicherung nicht.
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Leistungsausschlüsse - soweit das Kleingedruckte reicht
Und die Liste der Leistungsausschlüsse ist noch länger: Wer sich aus Versehen vergiftet, bekommt ebenso wenig Geld wie ein Versicherter, der bei einer Operation mit Komplikationen zu kämpfen hat oder auch ein Versicherter, der nach einem Zeckenbiss gesundheitlich nicht mehr auf der Höhe ist. Und auch im Rahmen von Straftaten ist der Unfallschutz meist ausgeschlossen: Beim abgeschossenen Bankräuber ist das einleuchtend, wenn Sie Fahrerflucht begehen und bei der Verfolgungsjagd mit der Polizei verunglücken, gibt es aber ebenfalls kein Geld von der Unfallversicherung.
Unfallversicherung: Vom Pech der Skifahrer und Bankräuber
Wie leicht der Unfallschutz verloren geht, zeigt auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (AZ: 8 U 131/08): Danach liegt kein Unfall vor, wenn ein Skifahrer von einem vorbeifahrenden Skifahrer erschreckt wird, stürzt und dabei verunglückt, ohne dass der andere Skifahrer den Unglücksfahrer berührt hat. Denn das bloße Erschrecken und ein unmittelbar darauf beruhender Sturz infolge einer ungeschickten Eigenbewegung stellen mangels eines äußeren Einflusses keinen Unfall dar, für den die Unfallversicherung eintreten muss.
Unfallversicherung: Entscheidend ist die Versicherungssumme
Wenn Sie mit den Leistungsausschlüssen leben können, hängt die Qualität des Versicherungsschutzes sehr stark von seinem Umfang ab. Bei einer Unfallrentenversicherung zahlt die Versicherung ab einem Invaliditätsgrad von 50 % eine lebenslange Rente in der vereinbarten Höhe. Wie hoch die Invalidität ist, richtet sich bei der Unfallrentenversicherung nach der Gliedertaxe. Der Verlust eines Fingers z. B. führt in der Regel zu einer Invalidität von 5 %, der Verlust eines ganzen Armes ist gleichbedeutend mit 70 % Invalidität. Ein Finger würde also mit 5 % noch keinen Schutz der Versicherung auslösen, bei einem verlorenen Arm hingegen müsste die Unfallrentenversicherung zahlen.
Und die Unfallversicherung?
Die Unfallversicherung müsste im Fingerbeispiel 5 % der vereinbarten Versicherungssumme zahlen, bei einem verlorenen Arm 70 %. Oft ist jedoch bei schwereren Unfallfolgen vorgesehen, dass die Versicherungssumme steigt, je schwerer die Folgen sind. Sinnvoll ist es, Unfallversicherung und Unfallrentenversicherung zusammen abzuschließen. Der Grund: Die Unfallrentenversicherung bietet ein Leben lang finanziellen Schutz bei Unfällen mit schweren Folgen. Die Unfallversicherung hingegen hilft vor allem einmalig, wenn zum Beispiel nach einem Unfall ein behindertengerechter Umbau der Wohnung ansteht.
Auch beim Unfallschutz sind Vorerkrankungen entscheidend
Auch Vorerkrankungen spielen eine entscheidende Rolle. Denn wenn beispielsweise ein Versicherter bei einem Unfall einen Arm verliert, der allerdings vorher schon durch eine Krankheit beeinträchtigt war, dann reduzieren die Unfallversicherungen in der Regel den Invaliditätsgrad. Und auch hier gilt: Aus 60 oder 70 % kann schnell eine Invalidität werden, die unter 50 % liegt. Und auch der Brillenabschlag in der Unfallversicherung kann den Schutz gefährden. Denn wer bei bereits bestehender Fehlsichtigkeit bei einem Unfall einen Schaden am Auge erleidet, muss sich in aller Regel eine sogenannte Vorinvalidität anrechnen lassen. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-4 U 43/08) sogar, wenn der „Vorschaden“ durch eine Lasik-Operation hätte beseitigt werden können.
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