Richtig abgesichert
Wann ist ein Unfall eigentlich ein Unfall?
Natürlich haben die Unfallversicherer eine Definition festgelegt, die den versicherten Unfall vom unversicherten Unfall unterscheidet. Besonders problematisch ist das bei Unfällen, die auf eine erhöhte Kraftanstrengung zurückzuführen sind, die dazu führt, dass ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
In einem vor dem Landgericht Dortmund (AZ: 2 O 230/09) verhandelten Fall ging es um einen Spaziergänger, der auf dem Olympiaberg in München unterwegs war und dabei einen Achillessehnenriss erlitt. Die Versicherung sah im Spazierengehen keine erhöhte Kraftanstrengung, sodass sie nicht zahlen wollte. Das Gericht bestätigte diese Einschätzung, dass Spazierengehen an sich keine Kraftanstrengung ist, die einen Unfallschaden auslösen kann.
Unfallversicherung und Schwindelanfall
Ebenfalls umstritten sind Unfälle als Folge von Schwindelanfällen,
weil auch sie in den Versicherunsgbedingungen oft ausgeschlossen sind. Das Landgericht Augsburg (AZ: 8 O 6128/04) hat dazu entschieden: Wer infolge einer Bewusstseinsstörung einen Unfall erleidet, bekommt keine Leistungen aus der Unfallversicherung. In dem Fall war ein Mann vom Gabelstapler gefallen und hatte sich schwer verletzt. Dieser Sturz war nach Meinung der Versicherung nicht grundlos, vielmehr habe Betriebsarzt bei dem Mann Pulslosigkeit festgestellt. Die aber kann ihre Meinung nur in einer Schwindelattacke haben, so dass das Gericht eine Bewusstseinsstörung bejahte und die Versicherung so nicht zahlen musste, da diese Fälle vom Unfallschutz nicht umfasst sind.
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Betrunkene Fußgänger riskieren Schutz der privaten Unfallversicherung
Ein Fußgänger, der mit 1,8 Promille unterwegs ist und in einen Unfall verwickelt wird, bekommt bei einem Unfall ebenfalls keine Leistungen aus der privaten Unfallversicherung. Existieren nämlich Anzeichen für eine erhebliche Bewusstseinsstörung durch Alkoholkonsum, wird die Versicherung wie auch bei einem schwindelanfall von ihrer Einstandspflicht frei, wie das Oberlandesgericht Hamm (Az.: : 20 U 140/01) entschieden hat. In dem Fall ging es um den Tod eines Mannes, der nachts auf einer Landstraße von einem Auto angefahren worden war. Dessen Fahrer machte geltend, das dunkle gekleidete Opfer sei plötzlich vor ihm quer über die Straße gelaufen. Die Untersuchung des Leichnams ergab 1,8 Promille Blutalkohol. Daraufhin berief sich die Unfallversicherung des Mannes auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach Leistungsfreiheit eintritt, wenn sich der Versicherte zum Unfallzeitpunkt im Zustand einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung befand, die für den Unfall ursächlich war. Vor Gericht bekam die Versicherung Recht: Eine absolute Verkehrsuntüchtigkeit bei Fußgängern werde regelmäßig zwar erst ab zwei Promille Blutalkohol angenommen, so die Richter. Aber in dem Fall gebe es Hinweise für eine erhebliche alkoholbedingte Störung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Opfers auch schon bei dem geringeren Blutalkoholwert. So sei der Mann schräg über die Straße geradezu in den herannahenden Pkw hineingelaufen. Ein solches Verhalten mit einer erheblichen Fehleinschätzung für Entfernungen sei, wie es in dem Urteil hieß, „alkoholtypisch und nur mit einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung zu erklären“. Damit war die Ausschlussklausel erfüllt - die Hinterbliebenen hatten keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung.
Tipp: Wenn Sie ein
Angebot für eine Unfallversicherung anfordern, achten Sie darauf, dass alkoholbedingte Unfälle wenigstens bis zu einem gewissen promillegrad mit abgedeckt sind.
Unfallversicherung muss bei Folgen einer starken Hormonausschüttung zahlen
Kommt es bei einem Lkw-Fahrer während eines - an sich harmlosen - Verkehrsunfalls zu einer Ausschüttung von Stresshormonen und führt das letztendlich zu einer Invalidität, so muss die private Unfallversicherung die vereinbarte Leistung erbringen, da es sich um eine "körperliche" und nicht um eine psychische Reaktion gehandelt hat, bei der die Versicherung von der Leistung frei gewesen wäre. Das hat der Bundesgerichtshof (Az.: V ZR 283/02) entschieden und damit einem Versicherten Recht gegeben, der die Ablehnung der Versicherung nicht hinnehmen wollte.
Ansprüche aus Unfallversicherung auch bei krankheitsbedingtem Unfall
Auch in einem anderen Fall bekam der Versicherte Recht: Ein Unfallversicherer muss nämlich auch dann zahlen, wenn eine gesundheitliche Störung zu dem Unfall geführt hat. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Saarbrücken (Az.: 5 U 265/03-30) hervor. In dem Fall war ein Versicherter mit seinem Motorrad verunglückt. Die Versicherung weigerte sich allerdings zu zahlen, weil sie der Auffassung war, ein Herzproblem habe den Sturz vom Motorrad erst verursacht und nach den Versicherungsbedingungen sei das kein Unfall. Die Richter am Oberlandesgericht sahen das aber anders: Die Versicherungsbedingungen seien dahingehend zu verstehen, dass ein Unfall auch dann anzunehmen sei, wenn er auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung zurückzuführen sei. Die Versicherung muss nach diesem Urteil die Versicherungssumme für den verunglückten Mann zahlen.
Tipp: Vor dem Abschluss einer Unfallversicherung soltlen Sie sich mit unserem Beratungsprotokoll zur Unfallversicherung einen Überblick darüber verschaffen, worauf es bei den Versicherungsbedingungen ankommt. Hier können Sie das
Beratungsprotokoll zur Unfallversicherung kostenlos herunterladen!
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