

Rasende Motorradfahrer
Versicherungsschutz bleibt bestehen
Wenn zwei Motorradfahrer auf einer öffentlichen Straße kurzfristig sehr stark beschleunigen, stellt das nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (AZ: 1 U 161/09) kein Rennen dar, das den Versicherungsschutz in einer privaten Unfallversicherung ausschließen würde.
Damit ist bei einem Unfall in einer solchen Situation der private Unfallversicherer zur Leistung verpflichtet. In dem Fall hatten zwei Motorradfahrer an einer Ampel bei Rot nebeneinander gestanden und beim Anfahren stark beschleunigt und sich ein kleines Renne geliefert. Dabei verunglückte einer der Motorradfahrer jedoch und verletzte sich erheblich, weil ein unaufmerksamer Fahrer ihm die Vorfahrt nahm. Der Unfallversicherer wollte daraufhin nicht zahlen, weil der Unfall bei einem Rennen passiert war und Unfälle infolge der Teilnahme an einer Wettfahrt vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Das Gericht sah das jedoch anders. Zunächst einmal sah das Gericht kein Rennen zwischen den beiden Motorradfahrern, da diese mit maximal 80 km/h gefahren seien und es sich hierbei nicht um ein organisiertes Rennen, sondern vielmehr um ein privates Kräftmessen gehandelt habe.
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Ausschluss des Versicherungsschutzes
In anderen Fällen können Straftaten aber durchaus dazu führen, dass Versicherungen nicht zahlen müssen. Denn wer z. B. bei Begehung einer Straftat einen Unfall erleidet, hat nach den Versicherungsbedingungen tatsächlich keinen Anspruch auf Leistungen aus seiner Unfallversicherung. Und auch, wenn sich ein Unfall nach einer Straftat ereignet, kann der Versicherungsschutz verloren gehen. In einem vom Landgericht Aachen (AZ: 9 O 433/07) entschiedenen Fall ging es um einen Mann, der seinen Nebenbuhler angegriffen und niedergeschlagen hatte. Der setzte sich zur Wehr und verletzte dabei den Versicherten. Für die Folgen dieser Verletzung wollte der Angreifer seine Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Mit dieser Forderung konnte er sich jedoch nicht durchsetzen. Denn der Leistungsausschluss für Straftaten gilt auch, wenn der Unfall sich nicht bei Begehung der Straftat ereignet hat, sondern in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang wie in diesem Fall. Ein weiterer Problemfall beim Unfallversicherungsschutz sind Unfälle unter Alkoholeinfluss. Denn solche Unfälle führen immer wieder dazu, dass Unfallversicherte keinen Cent von ihrer Unfallversicherung bekommen –
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