Alkoholkonsum ist doppelt gefährlich
Alkoholkonsum ist doppelt gefährlich
Wer Alkohol trinkt, riskiert in vielen Lebensbereichen wertvollen Versicherungsschutz. Das schlechteste Beispiel dabei: Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr. So kann es z. B. teuer werden, wenn betrunkene Autobesitzer ihrem Zechkumpanen den Autoschlüssel überlassen.
Denn wer als Fahrzeughalter einem betrunkenen Freund den Fahrzeugschlüssel gibt, muss bei einem anschließenden Unfall damit rechnen, dass die Kaskoversicherung die Entschädigung kürzt. Das hat das Landgericht Bonn (AZ: 10 O 115/09) entschieden und damit das neue Versicherungsvertragsrecht angewendet. In dem Fall hatten zwei Freunde gezecht und waren im Auto eingeschlafen, als der Autobesitzer gefragt wurde, ob er nicht nach Hause wolle. Er willigte ein, übergab den Zündschlüssel, landete jedoch kurz darauf mit dem betrunkenen Fahrer im Graben. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden, den die Vollkaskoversicherung zahlen sollte. Die weigerte sich jedoch und berief sich darauf, dass der Fahrer betrunken gewesen war. Tatsächlich gab das Bonner Gericht der Versicherung Recht: Nach Meinung der Richter hatte der Besitzer des Autos den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, sodass der Versicherer den Schaden zumindest nicht voll übernehmen muss. Denn durch die Übergabe des Fahrzeugschlüssels an eine stark alkoholisierte Person liegt ein besonders grober Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten vor, die für jeden Versicherten gelten. Zwar kann die Versicherung nicht die Regulierung des Schadens in Gänze ablehnen, muss aber in diesem Fall lediglich 25 % des Schadens tragen.
Kniffeliger Fall
Das Oberlandesgericht Saarbrücken (AZ: 5 U 249/08-29) musste sich mit einem kniffeligen Fall auseinandersetzen. Bei einem Unfallversicherungsvertrag war eine sogenannte „Erweiterte Alkoholklausel“ vereinbart worden: Nach der waren Unfälle infolge von Trunkenheit mitversichert, „bei Fahren von Kraftfahrzeugen“ wurde Versicherungsschutz jedoch nur bis 1,3 Promille gewährt. In dem verhandelten Fall war ein Mann mit 1,5 Promille im Blut mit seinem Auto verunglückt und dann beim Aussteigen von einem anderen Fahrzeug erfasst und dabei so schwer verletzt worden, dass er Ansprüche aus seiner Unfallversicherung geltend machen wollte. Die aber wollte nicht zahlen, denn der Unfall sei ja beim Fahren von Kraftfahrzeugen entstanden, auch wenn er erst nach dem Aussteigen den eigentlichen Unfall erlitten hatte. Denn die Vereinbarung sieht nach Meinung der Richter ganz klar vor, dass er keine Leistungen zu erwarten hat, wenn er massiv alkoholisiert mit einem Kraftfahrzeug aktiv am Straßenverkehr teilnimmt und dieser Umstand kausal zu einem Unfall führt. Und genau das war hier der Fall!
Unfallversicherung und Alkohol: Das gibt immer Ärger
Aber auch ohne Trunkenheitsfahrt gibt es Stress mit dem Unfallversicherer, wenn ein alkoholisierter Versicherter einen Unfall erleidet und die Versicherung zahlen muss. Dabei ist die festgestellte Blutalkoholkonzentration nur ein Indiz, sodass selbst bei geringem Promillewert schon ein Ausschluss des Versicherungsschutzes anzunehmen ist. In dem Fall war ein Mann nachts betrunken aus dem Hotelfenster gestürzt und hatte sich erheblich verletzt. Während der Versicherte mit der Versicherung darum stritt, wie hoch der Blutalkoholwert tatsächlich war und ob er zu einer den Versicherungsschutz ausschließenden Bewusstseinsstörung geführt hatte, wollten die Richter am Oberlandesgericht Celle (AZ: 8 U 177/08) darauf gar nicht eingehen. Sie waren der Meinung, dass der Mann sich durch den Alkoholkonsum in eine Gefahrenlage gebracht hatte, die er nicht mehr beherrschen und meistern konnte. Das alleine reichte den Richtern, um den Versicherungsschutz zu verneinen.
Kategorischer Leistungsausschluss
Auch das Kammergericht Berlin (AZ: 6 W 12/03) hat kategorisch festgestellt: Private Unfall-Versicherungen müssen Schäden durch Trunkenheit nicht bezahlen. In dem Fall öffnete ein Versicherter im Rausch das Hotelfenster, fiel hinaus und stürzte auf den Vorplatz seines Hotels. Dabei trug er schwere Verletzungen davon, die er sich von seiner privaten Unfall-Versicherung entschädigen lassen wollte. Doch der Versicherer verweigerte die Zahlung. Nach den Bedingungen (AUB 95) sind Schäden durch Alkohol bedingte Bewusstseins-Störungen nämlich nicht versichert (AUB 95), so die Begründung der Versicherung, die auch der Überprüfung durch das Gericht standhielt. Das Argument des Mannes, er habe nur das Fenster wegen der stickigen Luft öffnen wollen und sei wohl dabei ausgerutscht, ließ das Gericht nicht gelten. Dabei wäre er keinesfalls über die Brüstung gestürzt. Einzig eine Bewusstseins-Störung käme als Erklärung in Betracht. Das Versicherungsjournal weist übrigens darauf hin, dass zahlreiche Unfall-Versicherer Verträge mit Klauseln anbieten, die diesen Leistungs-Ausschluss aufheben. Eine Promillegrenze gilt dann nur bei Unfällen, die der Versicherte als Lenker von Kraftfahrzeugen erleidet.
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