Rürup-Rente
Was Sie vor dem Vertragsschluss beachten sollten
Die Liste der Vorteile der Rürup-Rente ist lang: Lebenslange Rentenzahlung, Steuervorteile, Zusatzschutz gegen Berufsunfähigkeit und Absicherung der Familie möglich. Allerdings gibt es einiges zu beachten, damit Sie diese Vorteile auch wirklich für sich nutzen können.
So sollten Sie beachten, dass die Zusatzleistungen wie der Berufsunfähigkeitsschutz oder die Invaliditätsabsicherung sinnvoll sind, diese Extra-Leistungen aber die Rente schmälern, die Sie später einmal erhalten werden. Wenn die zulässigen 50 % der Beiträge für die Zusatzleistungen verwendet werden, wird die Rente auch nur halb so hoch sein wie ohne den zusätzlichen Schutz.
Sie kommen nicht an Ihr Kapital
Bei der Rürup-Rente können Sie sich das angesparte Vermögen nicht auszahlen lassen, die Verträge lassen sich also nicht kapitalisieren. Das gilt auch, wenn Sie die Prämien für die Rürup-Rente nicht mehr aufbringen können. Sie können Ihren Vertrag dann beitragsfrei stellen, kommen aber an das angesparte Kapital nicht heran. Sie bekommen nur eine Rente, und diese darf frühestens beginnen, wenn Sie 60 geworden sind – bei Neuverträgen ab 2012 liegt diese Grenze sogar bei 62. Vor allem bei den fondsgebundenen Rürup-Varianten haben Sie (anders als bei der Riester-Rente) keine Garantie, dass Ihr eingezahltes Geld zum Rentenbeginn auch wirklich zur Verfügung steht. Es kann also im schlimmsten Fall durchaus passieren, dass Sie Verluste schreiben, wenn Ihr Anbieter nicht rechtzeitig umschichtet.
Im Alter werden Steuern fällig
Die Rürup-Renten müssen im Alter versteuert werden. Entscheidend dafür ist im 1. Schritt der sogenannte Besteuerungsanteil. Die Höhe dieses Besteuerungsanteils richtet sich nach einem Prozentsatz, der zu Beginn der Rente festgelegt wird und vom Jahr des Rentenbeginns abhängt. 2005 lag dieser Besteuerungsanteil bei 50 %, bis 2020 steigt er für jeden Rentnerjahrgang um 2 Prozentpunkte, ab 2020 steigt er bis 2040 weiter um jeweils 1 Prozentpunkt pro Jahr. Dieser Besteuerungsanteil kommt aber nur im 1. Jahr des Rentenbezuges zur Anwendung. Ab dem 2. Jahr gilt dann ein sogenannter persönlicher Rentenfreibetrag. Der errechnet sich aus der Differenz zwischen der Rente und dem Besteuerungsanteil im 1. Jahr des Rentenbezuges und wird für das ganze Leben festgeschrieben. Lag also der Besteuerungsanteil im ersten Jahr bei 1.000 Euro Rente bei 62 %, mussten 620 Euro versteuert werden. Die restlichen, unversteuerten 380 Euro sind dann der Rentenfreibetrag, der lebenslang gilt.
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