Wer bekommt das Geld aus der Lebensversicherung?
Der Versicherungsschein zählt
Wenn die Bedingungen einer Lebensversicherung vorsehen, dass im Todesfall an den Inhaber des Versicherungsscheins gezahlt wird, so ist der Versicherer nur dann verpflichtet, dessen Legitimation zu überprüfen, wenn offensichtlich ein Grund besteht, misstrauisch zu sein.
Das hat das Landgericht Dortmund (AZ: 2 O 469/08) entschieden. In dem Fall war ursprünglich der Sohn der Versicherten als Bezugsberechtigter im Versicherungsschein genannt. Die Versicherte änderte die Bezugsberechtigung jedoch wenige Wochen vor ihrem Tod – Begünstigte war demnach die Tochter. Die ließ sich nach dem Tod die Versicherungssumme auszahlen, nachdem sie die Sterbeurkunde und den Versicherungsschein vorgelegt hatte. Kurz darauf wollte der Sohn die Versicherungssumme ebenfalls ausgezahlt haben und behauptete, dass seine Schwester das Schreiben an die Versicherung verfasst habe, mit dem die Änderung der Bezugsberechtigung verlangt wurde. Das aber ließ die Versicherung nicht gelten. Sie müsse an denjenigen zahlen, der den Versicherungsschein vorlegt – und das war in diesem Fall die Schwester. Das sah das Gericht genauso. Die Versicherung muss die Versicherungssumme nur einmal an den Inhaber des Versicherungsscheines auszahlen und wird damit leistungsfrei.
Es gab auch keinen Grund für die Versicherung, Zweifel an der Bezugsberechtigung der Tochter zu hegen. Es sei normal, so das Gericht, dass die Bezugsberechtigung für eine Lebensversicherung im Laufe des Lebens geändert wird. Und es gab auch keinen Anlass, an der Geschäftsfähigkeit der Versicherten zu zweifeln, als diese die Bezugsberechtigung änderte. Damit wurde die Klage des Sohnes abgewiesen und die Versicherung musste nicht noch einmal zahlen.
Bezugsberechtigten genau bezeichnen
Ebenfalls problematisch ist es, wenn im Lebensversicherungsantrag unter Bezugsberechtigung "gesetzliche Erbfolge" genannt wird, denn damit sind die gesetzlichen Erben gemeint, nicht die Testamentserben. Mit dieser Begründung zog eine Testamentserbin vor dem Oberlandesgericht Köln (Az.: 5 U 208/03) den Kürzeren. Die Richter verwiesen darauf, dass das Bürgerliche Gesetzbuch zwar keinen Unterschied mache zwischen den gesetzlichen und den durch Testament eingesetzten Erben. Aber trotzdem bestehe ein Unterscheid zwischen beiden, der nicht einfach übergangen werden kann. Sinnvoll ist es deshalb, bei der Lebensversicherung den Begünstigten namentlich zu nennen, sodass unmissverständlich klar ist, wer im Todesfall das Geld bekommen soll. Dabei sollten Sie auch daran denken, die Bezugsberechtigung zu aktualisieren. Denn auch wenn ein Mann Jahre nach der Scheidung von der ersten Frau stirbt, der Name der Ex-Frau aber noch in der Lebensversicherungspolice als bezugsberechtigte Person eingetragen ist, bekommt in diesem Fall die Ex-Frau und nicht die Witwe des Verstorbenen die Versicherungssumme. Die Begründung des Oberlandesgerichtes Hamm (Az.:20 U 6/01): Es kann nicht nachgewiesen werden, dass die Bezugsberechtigung von dem Versicherten versehentlich nicht geändert wurde.
Erben und die Lebensversicherung
Übrigens hat auch eine Alleinerbin keinen Anspruch auf die Auszahlung einer Lebensversicherung, wenn eine andere Person als Bezugsberechtigte im Versicherungsantrag steht. Das hat das Landgericht München I in einem Urteil entschieden (Az.: 25 O 15565/03). In dem Fall hatte ein Mann eine Lebensversicherung abgeschlossen, für die auf dem Antrag seine damalige Ehefrau als Bezugsberechtigte vermerkt war. Jahre später heiratete er nach Scheidung der ersten Ehe eine andere Frau. Diese setzte er testamentarisch als Alleinerbin ein. Die Bezugsberechtigung in der Versicherung änderte er jedoch nicht. Nach dem Tod des Mannes versuchte die Witwe die Auszahlung der Versicherungssumme von mehr als 100.000 Euro bei der Versicherung einzuklagen, scheiterte jedoch vor Gericht, weil die Ex-Frau als Berechtigte einen Anspruch auf die Auszahlung hatte.
Anzeige:
