Einen kniffeligen Fall musste das Oberlandesgericht Saarbrücken (AZ: 5 U 510/08-93) entscheiden. Ein Mann hatte dort eine Risikolebensversicherung abgeschlossen, dabei falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht und die Versicherung arglistig getäuscht.
Nach seinem Tod bekam die Versicherung Wind von den falschen Angaben und nahm unter anderem mit einem von der Frau erklärten Verzicht auf die Bindung an die Schweigepflicht Einsicht in Krankenakten. Später erklärte die Frau, dass die Einsichtnahme in die Aktien das Persönlichkeitsrecht ihres verstorbenen Mannes verletze und die Informationen deshalb im Prozess nicht verwendet werden dürften. Das sahen die Richter in Saarbrücken jedoch anders: Bei Arglist eines Versicherten sind seine Gesundheitsdaten nämlich auch ohne wirksame Schweigepflichtentbindung verwertbar, sodass die Versicherung den Vertrag anfechten konnte und die Versicherungssumme nicht auszahlen musste.
Wer unter Eisenmangel leidet, muss diesen Umstand beim Antrag auf Abschluss einer privaten Krankenversicherung unbedingt mitteilen, weil sonst später der Versicherungsschutz verloren gehen kann.. ...mehr
Es kommt regelmäßig vor, dass Versicherer Versicherungsverträge anfechten, weil sie davon ausgehen, dass die Antragsteller bei Vertragsschluss bewusst falsche Angaben gemacht haben, um. ...mehr
Wer eine Reise bucht, obwohl er an starken Rückenschmerzen leidet, kann bei späteren Reiserücktritt wegen eines Bandscheibenvorfalles und einer Operation trotzdem seine. ...mehr
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