Mittwoch, 23.05.2012 05:55 Uhr
Im Fokus:

Gesundheitsfragen in der Lebensversicherung

Nur der Ehrliche ist gut versichert

Eine Risikolebensversicherung kann nur dann wirklich umfassenden Schutz bieten, wenn Sie bei Antragstellung alle Fragen zu Vorerkrankungen und zum aktuellen Gesundheitsstand richtig beantworten. Denn nur so ist die Leistung der Versicherung im Ernstfall gewährleistet.
Gesundheitsfragen in der Lebensversicherung Nur der Ehrliche ist gut versichert
Immer wieder landen Fälle vor Gericht, in denen Versicherte bei Antragstellung für die Risikolebensversicherung gemogelt hatten – und meist siegt die Versicherung. Die Folgen für die Hinterbliebenen sind fatal: Zusätzlich zur Trauer um den verstorbenen Menschen sorgen nicht ausgezahlte Lebensversicherungen immer für finanzielle Sorgen – und die sind oft sogar existenzbedrohend. Deshalb gilt: Nur der Ehrliche ist mit einer Risikolebensversicherung wirklich gut versichert.

Gesundheitsfragen korrekt beantworten

Hat der Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Risikolebensversicherung auf die Gesundheitsfragen nur eine Einstellungsuntersuchung für den Staatsdienst "ohne Befund" in 1997 angegeben und verschwiegen, dass er sich seit Anfang 1996 wegen arterieller Hypertonie wiederholt Blutdruck senkende Mittel hat verordnen lassen, so kann der Versicherungsschutz verloren gehen, wie das Oberlandesgerichts Düsseldorf (AZ: 4 U 32/01) entschieden hat. In dem entschiedenen Fall war der Rücktritt des Versicherers wirksam, wenn die Todesursache ungeklärt und ein kausaler Zusammenhang zwischen dem leichten Hypertonus und dem Tod des unter anderem an Fettstoffwechselstörung leidenden Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden kann, gleichzeitig aber ein Einfluss auf den Versicherungsfall sich aus medizinischer Sicht nicht ausschließen lässt.

Körpergewicht und Größe müssen korrekt angegeben werden

Ein Versicherungsnehmer, der bei einer Lebensversicherung falsche Angaben zu Körpergröße und -gewicht macht, riskiert den kompletten Versicherungsschutz der Risikolebensversicherung. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz (AZ: 10 U 1097/99 ) hervor. Eine Ehefrau hatte beim Abschluss der Risikolebensversicherung falsche Angaben über ihre Körpergröße und ihr Körpergewicht gemacht. Tatsächlich war sie erheblich kleiner und schwerer als von ihr angegeben. Nachdem die Frau gestorben war, hatte ihr Ehemann die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung eingeklagt. Die Richter wiesen seine Klage ab. Die Begründung: Mit derartigen Falschangaben könnten der tatsächliche Gesundheitszustand und sog. "Gefahrenumstände" verschwiegen werden, welche für den Abschluss einer Risikolebensversicherung wichtig seien.

Versicherungsschutz nicht unnötig riskieren

Wer beim Antrag auf eine Lebensversicherung erhöhte Blutfettwerte verschweigt, riskiert den Versicherungsschutz. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (AZ: 5 U 25/04-2). Die Begründung der Richter: Erhöhte Blutfettwerte erhöhen eindeutig das Risiko eines Todesfalls und müssen der Lebensversicherung mitgeteilt werden, damit sie das Risiko einschätzen und bei der Berechnung der Prämie berücksichtigen kann. "Opfer" dieser Entscheidung ist eine Witwe, die gegen die Lebensversicherung ihres verstorbenen Mannes klagte. Diese weigerte sich nämlich zu zahlen und begründete das damit, dass der Mann seine Vorerkrankungen nicht angegeben habe, wozu eben auch der erhöhte Blutfettwert zähle. Den Einwand der Frau, dass die Erkrankung noch gar nicht medikamentös behandelt worden war, ließen die Richter nicht gelten.
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Risikolebensversicherung unbedingt informieren

Wer nach Antragstellung, aber vor Annahme des Lebensversicherungsvertrages erfährt, dass er schwer krank sein könnte, muss diesen Umstand der Risikolebensversicherung nachmelden, weil die Risikolebensversicherung ansonsten einen Grund hat, den Vertrag anzufechten. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken (AZ: 5 W 310/06-92) entschieden. In dem Fall wurde bei einem Mann nach der Unterschrift unter die Risikolebensversicherung ein Gehirntumor festgestellt, den er jedoch nicht meldete, obwohl die Risikolebensversicherung noch nicht ausgestellt worden war. Das wurde der Familie zum Verhängnis, denn die Risikolebensversicherung wollte wegen der fehlenden Nachmeldung nicht zahlen und bekam vor Gericht Recht. Bei dem Tumor und auch bei den Beschwerden, die letztlich zur Untersuchung und zur Feststellung des Tumors führten, handelte es sich nämlich um ein ernsthaftes Krankheitsbild, angesichts dessen jedem klar sein müsste, dass die Risikolebensversicherung davon in Kenntnis gesetzt werden muss.

Hier ist die Lebensversicherung in der Pflicht

Wenn ein Versicherter bei Abschluss einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz den Versicherungsagenten auf das Vorliegen einer Erbkrankheit (hier: Kleinwüchsigkeit) hinweist, ohne diese und ihre medizinischen Auswirkungen näher bezeichnen zu können, löst dies die Nachfrageobliegenheit der Lebensversicherung aus. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart (AZ: 7 U 18/04) entschieden. In dem Fall hatte der Mann bei Vertragsabschluss auf die Erbkrankheit hingewiesen, die Lebensversicherung hatte aber nicht weiter nachgeforscht. Ihr Pech, wie die Richter meinten. Denn die Lebensversicherung muss nachforschen, wenn sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür hat, dass die bislang erteilten Auskünfte noch nicht abschließend oder nicht vollständig richtig sein können. Und genauso lag der Fall hier: Der Versicherte hatte auf die Kleinwüchsigkeit und eine entsprechende Untersuchung ein paar Jahre vorher hingewiesen. Das hätte die Lebensversicherung dazu veranlassen müssen, beim damaligen Antragssteller nachzufragen und weitere Informationen einzuholen. Da die Lebensversicherung das nicht getan hatte, konnte sie den Vertrag später nicht mehr anfechten und musste die vereinbarte Leistung zahlen.
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06.02.2012
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