Väter in Elternzeit
Rentenansprüche sichern
Seit der Einführung des Elterngeldes entscheiden sich immer mehr Väter dafür, Elternzeit in Anspruch zu nehmen – natürlich auch Dank des neuen Elterngeldes. Leider übersehen diese Väter leicht, dass ihnen ein Rentenloch drohen könnte, wenn sie die Kindererziehung zeitweise übernehmen.
Bislang geht das Rentenrecht immer noch davon aus, dass die Mütter schön zu Hause bleiben und sich um den Nachwuchs kümmern. So werden die kindererziehenden Mütter in den ersten drei Jahren der Kindererziehung mit den "Kindererziehungszeiten" (KEZ) belohnt. Die Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeiträge, wodurch die Mütter rententechnisch so gestellt sind, als ob sie arbeiten gehen würden. Ein Jahr Kindererziehungszeit erhöht die monatliche Brutto-Rente um derzeit 27,20 Euro im Westen (24,13 Euro im Osten). Obendrauf gibt es eine zehnjährige Kinderberücksichtigungszeit (Kibüz). Hierfür gibt es direkt kein Geld. Die Kibüz hilft aber u.a. mit, einen bestehenden Versicherungsschutz im Fall einer Erwerbsminderung (früher: Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit) nicht zu verlieren.
Vater-Hürden
Wenn aber nun statt der Mutter der Vater beim Kind bleiben möchte, werden bürokratische Hürden aufgebaut. Man muss eine sogenannte "Gemeinsame Erklärung" (§ 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) bei der Deutschen Rentenversicherung abgeben. Hierin erklären die Eltern gemeinschaftlich, dass die Verhältnisse zu Hause andersrum sind. Allerdings darf man diese Erklärung nur für die Zukunft und nur für maximal zwei Kalendermonate rückwirkend abgeben. Dies ist absolut wirklichkeitsfremd! Welche Eltern haben gerade am Anfang der Kindererziehung den Kopf frei für irgendwelche Rentenformulare?! Folglich haben die Väter zunächst mal eine ungeklärte Lücke in ihrem Rentenkonto. Sie kann bedrohlich werden, wenn es darum geht, den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu prüfen. Auch ein Problem: Wer statt mit 67 Jahren lieber mit 65 Jahren abschlagsfrei in eine Altersrente gehen will, muss 45 Jahre wahlweise mit Pflichtbeiträgen, KEZ oder Kibüz nachweisen. Ärgerlich, wenn man in Unkenntnis den Nachweis über die Kindererziehung nicht rechtzeitig erbracht hat.
Fronten klären
Wenn Sie als Vater zu Hause geblieben sind, dann sollten Sie keine Zeit verlieren: Besuchen Sie sofort gemeinsam mit Ihrer Partnerin eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung, und stellen dort einen "Antrag auf Kontenklärung" (Vordruck V 100 bzw. V 101) und auf "Feststellung von Kindererziehungszeiten und -berücksichtigungszeiten" (Vordrucke V 800 und V 805). Nutzen Sie die Gelegenheit, um dort eine "Gemeinsame Erklärung" (Vordruck V 820) abzugeben. Beharren Sie darauf, dass die Zuordnung der KEZ und Kibüz so erfolgt, wie es bei Ihnen tatsächlich der Fall war. Lassen Sie sich nicht damit abspeisen, dass Sie zu spät kommen würden.
Ansprüche beweisen und belegen
Wie können Sie beweisen, dass die Verhältnisse bei Ihnen zu Hause andersrum waren? Hier hilft ein Blick in die geklärten Versicherungskonten weiter. Wenn Sie als Vater nicht gearbeitet haben und die Mutter ihres Kindes gleichzeitig Pflichtbeiträge aus einem Arbeitsverhältnis stehen hat, ist auch der objektive Beweise erbracht, dass Sie als Vater das Kind überwiegend erzogen haben. Problematisch wird es nur in den Fällen, in denen die Mutter keine Pflichtbeiträge in die Rentenkasse gezahlt hat (z. B. als Studentin, als Selbständige oder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung). Dann müssen Sie durch andere geeignete Unterlagen beweisen, dass die Mutter arbeiten ging und Sie als Vater zu Hause geblieben und sich um das Kind gekümmert haben. Übrigens: Es spielt keine Rolle, wer das Elterngeld (früher: Erziehungsgeld) bezogen hat. Gesetzliche Rentenversicherung und Elterngeld sind zwei Paar Schuhe.
Riester-Förderung mitnehmen
Wenn man durch die Deutsche Rentenversicherung in den ersten drei Lebensjahren des Kindes "Kindererziehungszeiten" in seinem Rentenkonto gutgeschrieben bekommt, hat dies noch einen positiven Nebeneffekt: Man kann nämlich für sich selber auch noch die Riester-Förderung mitnehmen. Hierbei reicht es, dass man im Kalenderjahr für einen Monat Kindererziehungszeiten gutgeschrieben bekommen hat. Schon darf man für das gesamte Kalenderjahr riestern. Dies ist insbesondere für diejenigen von Interesse, die bislang nicht zu den Personen gehörten, die selber eine Riester-Förderung erhalten konnten. Hierzu gehören insbesondere nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige oder Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, etc.).
Beiträge zahlen nicht vergessen!
Um dann auch in den Genuss der Riester-Förderung zu kommen, müssen Sie die Riester-Renten-Beiträge auch in dem Kalenderjahr zahlen, für das sie gelten sollen. Spätestens nach dem dritten Geburtstag des Kindes ist aber mit dieser Art der Riester-Rente Schluss. Es sei denn, Sie oder Ihr Ehegatte gehören wieder zu den Personen, die gefördert werden (u. a. Arbeitnehmer, versicherungspflichtige Selbständige, Beamte, etc.). Übrigens: Wer als Minijobber auf die Versicherungsfreiheit in seinem Minijob schriftlich verzichtet, ist auch
pflichtversichert und somit wieder im Kreis der förderberechtigten Personen.
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