Montag, 06.02.2012 22:07 Uhr

Sonderregelungen für Eltern

Riester-Rente: Was wichtig ist bei Elternzeit und Elterngeld

Eltern wollen natürlich ihre Altersvorsorge mit einer Riester-Rente nicht unterbrechen, weil sie in Elternzeit gehen und das Budget schmaler als vor der Geburt ist. Deshalb ist es wichtig, die Riester-Regeln für die Elternzeit und die Zeit, in der Elterngeld bezogen wird, zu kennen.
Sonderregelungen für Eltern Riester-Rente: Was wichtig ist bei Elternzeit und Elterngeld
Wenn Sie sich in dessen ersten 3 Lebensjahren um die Erziehung und Betreuung Ihres Kindes kümmern, hat das zunächst einmal für Ihr Rentenkonto angenehme Auswirkungen. Denn diese Zeiten werden als Kindererziehungszeiten auf Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben, und Sie werden so behandelt, als wenn Sie in diesem Zeitraum einen Durchschnittsverdienst hatten.

Riester und Elternzeit

Das bedeutet: pro Jahr wird 1 Entgeltpunkt gutgeschrieben, so dass in 3 Jahren immerhin rund 70 bis 75 Euro Rente verdient werden. Da die Kindererziehungszeit gleichzeitig eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auslöst, steht jedem Elternteil in Elternzeit (früher übrigens auch als Erziehungsurlaub bezeichnet) die Förderung nach dem Riester-Modell offen, weil die Pflichtversicherung eine sogenannte unmittelbare Berechtigung auslöst. Das gilt ab dem 1. Monat nach der Geburt (Bei Geburt im Januar also ab Februar) und dann für insgesamt maximal 36 Monate. Wichtig dabei: Sie müssen nachweisen können, dass Sie das Kind tatsächlich im entsprechenden Zeitraum betreut haben.

Was gilt für Riester bei mehreren Kindern in der Elternzeit?

Wenn Sie während Ihrer 36 Monate Elternzeit ein weiteres oder mehrere weitere Kinder bekommen, hat das Auswirkungen auf Ihre Riester-Rente. Denn die Zeit der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verlängert sich um die Anzahl der sogenannten nicht genutzten Monate. Wenn Sie also 2 Jahre nach der Geburt Ihres ersten Kindes noch ein Kind bekommen, sind die restlichen 12 Monate Elternzeit des 1. Kindes nicht verloren. Sie kommen dann vielmehr nach der Geburt des 2. Kindes insgesamt 48 Monate in den Genuss der Pflichtversicherung in der Elternzeit – und das bedeutet, dass Sie durch die Elternzeit auch die Riester-Förderung für diese 48 Monate in Anspruch nehmen können.

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Riester-Rente in der Elternzeit: Die Tücke mit dem Mindesteigenbeitrag

Wenn Sie in der Elternzeit eine Riester-Rente nutzen wollen, müssen Sie darauf achten, dass Sie den Mindesteigenbeitrag einzahlen, um in den Genuss der vollen Förderung zu kommen. Die Crux dabei: Im ersten Jahr der Elternzeit gilt – wie sonst auch für den Riester-Vertrag – die Regelung, dass sich der Mindesteigenbeitrag am Vorjahreseinkommen orientiert. Das heißt: Auch wenn im ersten Jahr der Elternzeit keine oder nur geringe Einkünfte vorliegen, müssen Sie 4 % Ihres Vorjahreseinkommens in den Riester-Vertrag einzahlen, um die vollen Zulagen zu erhalten. Bei Gutverdienern können das bis zu 2.100 Euro sein, wobei die fälligen Zulagen abgerechnet werden. Die gute Nachricht: In den folgenden Jahren der Elternzeit sind dann nur noch 60 Euro fällig, wenn Sie keine weiteren Einkünfte haben.

Regelung mit wundersamen Folgen

Und besonders skurril: Im 1. Jahr nach der Elternzeit muss ebenfalls nur der Mindesteigenbeitrag in den Riester-Vertrag eingezahlt werden, auch wenn Sie bereits wieder voll arbeiten, denn auch dann gilt das Vorjahreseinkommen als maßgeblicher Faktor. Aufpassen müssen auch Mütter, die vor der Elternzeit nicht gearbeitet und den Riester-Vertrag als mittelbar Berechtigte abgeschlossen haben. Sie müssen – anders als vorher – während der Elternzeit ebenfalls den Sockelbetrag von 60 Euro in Ihren Riester-Vertrag einzahlen, weil Sie in der Elternzeit unmittelbar berechtigt sind. Vor der Elternzeit waren Sie dagegen mittelbar berechtigt und deshalb auch ohne eigenen Beitrag zulagenberechtigt.
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Förderung für die Vergangenheit und die Zukunft sichern

Letztes Jahr stellte die Zentrale Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) fest, dass viele Riester-Sparer den erforderlichen Mindesteigenbeitrag von 60 Euro nicht eingezahlt hatten, nachdem sie wegen der Elternzeit nicht mehr mittelbar, sondern unmittelbar berechtigt waren. Damit die Förderung nicht verlorengeht, können die 60 Euro jetzt für 2 Jahre rückwirkend nachgezahlt werden. Das gilt für alle Riester-Fälle vor dem Jahr 2011. Für die Zukunft gilt: Ab 2012 wird die Einzahlungsbefreiung für mittelbar Begünstigte abgeschafft. Eine mittelbare Zulageberechtigung besteht künftig nur noch dann, wenn mindestens 60 Euro pro Beitragsjahr in den eigenen Riester-Vertrag eingezahlt werden.

Riester und Elterngeld

Nicht immer gehören Elterngeld und Elternzeit untrennbar zusammen: Denn Selbständige und Freiberufler haben gar keine Möglichkeit, Elternzeit zu nehmen, weil sie nach dem Gesetz nur Arbeitnehmern zusteht. Trotzdem können Selbständige Elterngeld bekommen, wenn sie aus ihrem Arbeitsleben aussteigen können. Die Frage ist dann aber: Haben Selbständige einen Anspruch auf die Riester-Förderung, während sie sich um den Nachwuchs kümmern und Elterngeld bekommen? Das Bundesministerium für Finanzen hat das bejaht. (BMF-Schreiben vom 14.11.2007, IV C 8 – S 2492/07/0004).

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Option für Selbstständige

Denn wenn auch das Elterngeld selbst keinen unmittelbaren Anspruch auf Förderung der Riester-Rente auslöst, ist für die Bewilligung des Elterngeldes die Betreuung erforderlich. Und die Betreuung führt – wie bereits oben geschildert – zur Rentenversicherungspflicht und damit zur unmittelbaren Berechtigung. Um die vollen Zulagen zu erhalten, ist dann natürlich der zu zahlende Mindesteigenbeitrag entsprechend des Vorjahreseinkommens zu ermitteln. Hierbei gilt übrigens: Das Elterngeld selbst gilt nicht als Einkommen, das bei der Riester-Rente zu berücksichtigen ist.
23.11.2011
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Foto: Kzenon - Fotolia.com
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