Mittwoch, 23.05.2012 05:51 Uhr
Im Fokus:

Riester-Rente – Aufenthalt im Ausland

Förderung und Steuervorteile sichern

Wenn Sie dauerhaft oder vorübergehend ins Ausland gehen, hat das Auswirkungen auf Ihre Riester-Rente in Deutschland. Für Aufenthalte im Ausland gibt es für die Ansparphase besondere Regeln – ebenso wie für die Rentenphase, in der Sie in den Genuss der Riester-Rente kommen sollen.
Riester-Rente - Aufenthalt im Ausland Förderung und Steuervorteile sichern
Seit 2010 gilt bei der Riester-Rente im Ausland der Grundsatz: Die Förderung aus Zulagen und Steuervorteilen wird im Ausland nur noch dann gewährt, wenn Sie in einem deutschen Alterssicherungssystem aktiv versichert sind, das unter den Rentenkürzungen leidet. Ansprüche auf die Förderung der Riester-Rente haben danach vor allem Angestellte und Beamte. Keine Förderung ist demnach im Ausland möglich, wenn Sie dort einem gesetzlichen Rentenversicherungssystem angehören und pflichtversichert sind.

Riester und Arbeiten im Ausland: Klare Abgrenzung

Das bedeutet zum einen, dass Grenzgänger im Ausland nicht mehr zum geförderten Personenkreis der Riester-Rente gehören, wenn sie in Deutschland arbeiten, aber jeden Tag ins Nachbarland und damit ins Ausland pendeln und dort sozialversicherungspflichtig arbeiten. Wenn Sie jedoch im Ausland wohnen, in Deutschland arbeiten und der hiesigen Sozialversicherungspflicht unterfallen, dann haben Sie Anspruch auf eine geförderte Riester-Rente und damit auf die Zulagen und die Steuervorteile für die Riester-Rente. Damit profitieren z. B. Grenzgänger aus Frankreich von den Vorteilen der Riester-Rente.

Tipp: Für Altverträge, die vor 2010 abgeschlossen worden sind, gibt es einen Vertrauensschutz. Deutsche Grenzpendler können danach weiterhin in den Genuss der Zulagen und Steuervorteile kommen, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind oder für das entsprechende Jahr als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.
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Riester und Entsendung ins Ausland

Wenn Ihr Arbeitgeber Sie für eine begrenzte Zeit ins Ausland schickt, spricht man von einer Entsendung. Bei Beamten wird entsprechend von einer Zuweisung gesprochen. Die Regelungen der Riester-Rente bei einer Entsendung oder Zuweisung ins Ausland sind 2010 ebenfalls neu gefasst worden: Grundsätzlich bleibt damit die Zulagenberechtigung für die Riester-Rente auch während der Zeit der Entsendung bzw. Zuweisung ins Ausland bestehen. Es ist dann auch nicht mehr – wie bis 2009 – erforderlich, dass für die Riester-Förderung in Deutschland eine unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht besteht.
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Riester-Rente und der Wegzug ins Ausland

Problematisch wird es mit der Riester-Rente, wenn Sie dauerhaft ins Ausland ziehen. Früher mussten bei einem Wegzug aus Deutschland grundsätzlich alle Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden, weil ein Wegzug ins Ausland als schädliche Verwendung der Riester-Rente klassifiziert worden war. Aber auch hier gilt seit 2010 eine für Sie deutlich vorteilhaftere Regelung für die Riester-Rente bei einem Wegzug ins Ausland: Sie müssen weder die Zulagen noch die Steuervorteile zurückzahlen, wenn Sie ins EU- bzw. EWR-Ausland ziehen. Verlegen Sie also im Alter Ihren Wohnsitz nach Mallorca, müssen Sie nicht mehr die Förderung Ihrer Riester-Rente zurückzahlen. Anders sieht es jedoch aus, wenn Sie aus Deutschland ins Ausland wegziehen und Ihren Wohnsitz in einem Land außerhalb der EU bzw. des EWR nehmen. Hier geht der Gesetzgeber von einer schädlichen Verwendung aus und will von Ihnen die Zulagen und Steuervorteile erstattet und die Erträge versteuert haben. Die Alternative zur Kündigung bei einem Wegzug ins Ausland: Sie lassen Ihre Riester-Rente ohne staatliche Förderung ruhen. Der fällige Rückzahlungsbetrag wird dann erst einmal bis zum Rentenbeginn gestundet. Wenn Sie über den Rentenbeginn hinaus eine Stundung in Anspruch nehmen wollen, ist das möglich: Sie müssen nur mindestens 15 % der fälligen Rentenzahlungen zur Rückzahlung verwenden. Das gilt auch, wenn Sie erst im Alter nach Rentenbeginn ins Ausland wegziehen. 

Tipp: Die Stundung erfolgt nicht zinslos. Die fälligen Zinsen werden nur dann erlassen, wenn Sie durch einen Rückzug aus dem Ausland erneut zulagenberechtigt für die Riester-Rente werden oder als ehemals Zulagenberechtigter in den EU- bzw. EWR-Raum zurückziehen.

Zurück aus dem Ausland: Was ist mit der Riester-Rente?

Es gibt natürlich auch Fälle, in denen ehemalige Riester-Sparer nach einem Wegzug aus Deutschland in ein Nicht-EU-/EWR-Land wieder zurückkehren. In diesem Fall lebt die Zulagenberechtigung wieder auf. Haben Sie die fällige Rückzahlung der Riester-Förderung damals bei einem Wegzug ins Ausland stunden lassen, wird der gestundete Betrag mit dem Rückzug nach Deutschland erlassen, und Sie müssen keine Zulagen und Steuervorteile aus der Riester-Förderung zurückzahlen.
10.05.2011
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Foto: mestmedia
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