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Freitag, 24.05.2013 15:21 Uhr
Im Fokus:

Rentenversicherung

So holen Sie sich Ihr Geld zurück

Viele wünschen sich, ihre Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erstatten lassen zu können. Dies geht im Normalfall nicht, es sei denn man hat weniger als fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt. Dann geht es unter Umständen doch. Nehmen Sie die Start-Position für den langen Lauf zur Beitragserstattung ein.
Rentenversicherung So holen Sie sich Ihr Geld zurück

Start - Allgemeine Wartezeit nicht erfüllt

Anspruch auf eine Regelaltersrente mit 65 plus x Jahren aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat man nur dann, wenn die "Allgemeine Wartezeit" (= Mindestversicherungszeit von 60 Kalendermonaten) erfüllt ist. Auf die Allgemeine Wartezeit werden u. a. die Beiträge, die Sie mit Ihrem Arbeitgeber zusammen in die Rentenkasse gezahlt haben, angerechnet. Auch Kindererziehungszeiten für Mütter (12 Monate bei Geburt bis 1991 bzw. 36 Monate bei Geburt ab 1992), die Grundwehrdienstzeit/Zivildienstzeit oder Bundesfreiwilligendienst, bestimmte Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld, etc.) oder hinzugewonnene Monate aus dem Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung zählen mit. Nicht angerechnet werden aber Schul- und Studienzeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug und die Kinderberücksichtigungszeiten (bis zum 10. Geburtstag des Kindes). Haben Sie die Allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, dann folgen Sie mir zum zweiten Schritt …

Schritt 2 - Kein Recht zur freiwilligen Versicherung

Wenn Sie die Allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, dürfen Sie auch nicht für die freiwillige Versicherung zugelassen sein. Freiwillig Versichern können sich alle Personen in Deutschland, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Hierzu gehören beispielsweise Hausfrauen und Selbständige, die nicht von der Versicherungspflichtig nach dem Sozialgesetzbuch VI erfasst sind (z. B. Gastwirte, Inhaber von Einzelhandelsgeschäften, etc.). Beamte und Angehörige von berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z. B. für Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc.) können sich die Beiträge nur dann erstatten lassen, wenn sie in der Vergangenheit keine freiwilligen Beiträge gezahlt haben (Für Beamte auf Probe oder im Vorbereitungsdienst ist eine Beitragserstattung generell ausgeschlossen). Wenn Sie keine freiwilligen Beiträge zahlen dürfen, dann folgen Sie mir zum dritten Schritt …
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Schritt 3 - Ihr Anspruch auf Beitragserstattung

Sie haben den Anspruch auf eine Beitragserstattung, wenn eine der drei Auswahlmöglichkeiten auf Sie zutrifft. Entweder sind Sie
  • Beamter oder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. für Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc.) oder
  • Sie haben die stufenweise angehobene Regelaltersgrenze von 65 Jahren plus x Monaten überschritten und es bis dahin nicht geschafft haben, die allgemeine Wartezeit zu erfüllen (z. B. nicht versicherungspflichtige Selbständige oder Hausfrauen) oder
  • Ihr Antrag auf eine Hinterbliebenenrente ist wegen nicht erfüllter Allgemeiner Wartezeit des Verstorbenen abgelehnt worden (Dann besteht der Anspruch auf Beitragserstattung aus der Versicherung des Verstorbenen für die Hinterbliebenen).
Wenn eine der drei genannten Auswahlmöglichkeiten auf Sie zutrifft, dann dürfen Sie das Zielband durchlaufen!
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Am Ziel – Die Beitragserstattung

Sie können sich Ihre Rentenbeiträge erstatten lassen! Doch verlieren Sie keine Zeit. Denn: Der Anspruch auf Beitragserstattung wird nicht verzinst. Daher sollten Sie den Antrag auf Beitragserstattung baldmöglichst stellen – ansonsten schmälert die Inflation die Kaufkraft Ihrer Beitragserstattung.

Antragsverfahren

Sie können den Antrag stellen, sobald die Frist von zwei Jahren nach Ende Ihrer letzten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung verstrichen ist. Neben dem Antragsformular V900 müssen Sie noch Nachweise in amtliche bestätigter (!) Fotokopie über die Zugehörigkeit zu der berechtigten Personengruppe einreichen. Also entweder die Beamtenurkunde oder die Mitgliedsurkunde der berufsständischen Versorgungseinrichtung o.ä. Besteht der Anspruch auf Regelaltersrente mit 65 plus x Jahren bzw. Hinterbliebenenrente wegen nicht erfüllter Wartezeit nicht, müssen Sie nicht extra einen Antrag auf diese Renten stellen. Sie können direkt den Antrag auf Beitragserstattung stellen.

Höhe der Beitragserstattung

Ihnen werden nur die Beitragsanteile erstattet, die Sie selber aus eigener Tasche mit gezahlt haben. Der Anteil Ihres Arbeitgebers verfällt zugunsten der Versichertengemeinschaft. Für Grundwehrdienst-/Zivildienstzeiten und Kindererziehungszeiten erhalten Sie kein Geld zurück, da Sie hierfür keinen eigenen Beitragsanteil leisten mussten. Haben Sie bereits eine Leistung zur Rehabilitation ("Kur") aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, so mindert diese die Summe der Beitragserstattung.

Folgen der Erstattung

Ist der Bescheid über die Beitragserstattung bindend geworden (= kein Widerspruch eingelegt), so ist das Versicherungsverhältnis aufgelöst. Es besteht kein Anspruch mehr auf die Berücksichtigung der erstatteten Zeiten.
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von Dirk Schuchardt 01.01.2010
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