Rente auszahlen lassen So holen Sie sich Ihr Geld zurück

Viele wünschen sich, ihre Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet zu bekommen. Die Grenzen für seine solche Erstattung sind aber eng gezogen – sie ist nur ausnahmsweise zulässig. 

Kein Recht zur freiwilligen Versicherung

Einen Anspruch auf Auszahlung seiner Rentenbeiträge hat derjenige, der aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist und sich auch nicht freiwillig versichern kann. Ein Ausscheiden liegt dann vor, wenn Sie Deutschland den Rücken kehren und in einem anderen Land arbeiten. Gleichzeitig dürfen Sie nicht das Recht haben, sich freiwillig zu versichern. Freiwillig versichern können sich alle Personen in Deutschland, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Hierzu gehören zum Beispiel auch Selbstständige in fast allen Branchen oder Hausfrauen. Damit ist klar, dass grundsätzlich fast jeder ein Recht auf freiwillige Versicherung hat und damit keine Möglichkeit besitzt, sich seine Beiträge zurückzahlen zu lassen. Nur Ausländer haben meist eine Möglichkeit, sich die Beiträge erstatten zu lassen.

Eine Sonderregelung gilt für
  • Beamte und Richter,
  • Berufssoldaten,
  • beamtenähnlich Beschäftigte,
  • Geistliche, Kirchenbeamte und satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften sowie ­ ­
  • von der Versicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen.
Diese Personen dürfen sich die Beiträge erstatten lassen, sich freiwillig versichern oder freiwillig Beiträge nachzahlen. Das Recht auf eine Beitragsersattung verfällt jedoch, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist.

Allgemeine Wartezeit nicht erfüllt

Anspruch auf eine Regelaltersrente mit 65 plus X Jahren aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat man nur dann, wenn die allgemeine Wartezeit (= Mindestversicherungszeit von 60 Kalendermonaten) erfüllt ist. Wer aber das Rentenalter erreicht hat, ohne dass er die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, der bekommt keine Rente und kann sich die eingezahlten Beiträge auszahlen lassen. Auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden folgende Zeiten:
  • Zeiten, in denen Sie Beiträge zusammen mit Ihrem Arbeitgeber in die Rentenkasse gezahlt haben,
  • Kindererziehungszeiten für Mütter (zwölf Monate bei Geburt bis 1991 bzw. 36 Monate bei Geburt ab 1992),
  • Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes sowie des Bundesfreiwilligendienstes,
  • Zeiten des Bezugs bestimmter Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld etc.) oder
  • hinzugewonnene Monate aus dem Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung.
Nicht angerechnet werden aber Schul- und Studienzeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug und die Kinderberücksichtigungszeiten (bis zum zehnten Geburtstag des Kindes).

Wichtig: Erfüllen Sie sie die allgemeine Wartezeit nicht, haben Sie Anspruch auf eine Beitragserstattung Ihrer Rentenbeiträge. Es spielt keine Rolle, ob Sie die Wartezeit noch erfüllen könnten, indem Sie zum Beispiel weitere Beiträge zahlen würden.

Tipp: Sonderregelung für Hinterbliebene

Eine Hinterbliebenenrente wird nur dann gezahlt, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Ist das nicht der Fall, können die Hinterbliebenen sich die Beiträge auszahlen lassen.

Höhe der Beitragserstattung

Ihnen werden nur die Beitragsanteile erstattet, die Sie selber aus eigener Tasche gezahlt haben - wie viel das ist, sehen Sie in der Renteninformation . Der Anteil Ihres Arbeitgebers verfällt zugunsten der Versichertengemeinschaft. Für Grundwehrdienst-/Zivildienstzeiten und Kindererziehungszeiten erhalten Sie kein Geld zurück, da Sie hierfür keinen eigenen Beitragsanteil leisten mussten. Haben Sie bereits eine Leistung zur Rehabilitation ("Kur") aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, so mindert diese die Summe der Beitragserstattung.

Folgen der Erstattung

Ist der Bescheid über die Beitragserstattung bindend geworden (= kein Widerspruch eingelegt), so ist das Versicherungsverhältnis aufgelöst. Es besteht kein Anspruch mehr auf eine Rentenleistung für die geltend gemachten Zeiten.

Antragsverfahren

Sie können den Antrag stellen, sobald die Frist von zwei Jahren nach Ende Ihrer letzten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung verstrichen ist. Neben dem Antragsformular V900 müssen Sie noch Nachweise in amtlich bestätigter (!) Fotokopie über die Zugehörigkeit zu der berechtigten Personengruppe einreichen. Also entweder die Beamtenurkunde oder die Mitgliedsurkunde der berufsständischen Versorgungseinrichtung o. ä. Besteht der Anspruch auf Regelaltersrente mit 65 plus X Jahren bzw. Hinterbliebenenrente wegen nicht erfüllter Wartezeit nicht, müssen Sie nicht extra einen Antrag auf diese Renten stellen. Sie können direkt den Antrag auf Beitragserstattung stellen.
Wichtiger Hinweis: Haben Sie Verständnis dafür, dass wir Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht im Rahmen unserer Tätigkeit als Versicherungsmakler beantworten können. Wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung oder einen Rentenberater!

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Modell-Foto: colourbox.com