

Versicherungsvertrag und arglistige Täuschung
Sie sind in der Pflicht!
Es kommt regelmäßig vor, dass Versicherer Versicherungsverträge anfechten, weil sie davon ausgehen, dass die Antragsteller bei Vertragsschluss bewusst falsche Angaben gemacht haben, um einen Versicherungsschutz zu bekommen, den Sie mit richtigen Angaben nie im Leben bekommen würden.
Vor allem bei Berufsunfähigkeitsversicherungen werden bei Antragstellung tatsächlich oft mehr oder weniger absichtlich falsche Angaben gemacht, um den begehrten Schutz ohne Aufschläge und Einschränkungen zu erhalten. Beweispflichtig für die tatsächliche oder angebliche Täuschung sind die Versicherer, die darlegen müssen, warum sie von einer Täuschung ausgehen, die ihnen ein Anfechtungsrecht gibt. Allerdings zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund (AZ: 2 O 36/09), dass sich Versicherte in einem solchen Prozess keinesfalls zurücklehnen können.
Versicherte trifft die sekundäre Darlegungspflicht
Denn die Versicherten trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, da es sich bei der Täuschung um Umstände handelt, die sich in ihrer Sphäre abgespielt haben. Die Folge: Haben die Versicherten objektiv die bei Antragsstellung gestellten Gesundheitsfragen in erheblicher Weise falsch beantwortet, müssen sie in nachvollziehbarer Weise plausibel darlegen, warum und wie es zu den falschen Angaben gekommen ist – ansonsten können sie der Feststellung schwer entgehen, dass sie arglistig gehandelt haben.
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