Dienstag, 22.05.2012 12:49 Uhr
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Versicherungsschutz über die Firma

Absicherung vom Chef

Die betriebliche Altersvorsorge als ein Weg der privaten Vorsorge hat sich mittlerweile als festes Vorsorgeinstrument in den Köpfen der Angestellten festgesetzt und wird wegen der finanziellen Anreize gern genutzt. Vorsorge vom Chef kann es aber noch in ganz anderen Bereichen geben.
Versicherungsschutz über die Firma Absicherung vom Chef

Betriebliche Altersvorsorge mit Versicherungsschutz

Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung: Arbeitnehmer können ihre Direktversicherung auch als selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen – und zwar unter den gleichen Vorteilen wie bei der betrieblichen Altersvorsorge. Denn nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums erstreckt sich die Regelung auch auf Renten, die – wie bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung üblich – nur für einen begrenzten Zeitraum gezahlt werden (BMF-Schreiben vom 17.11.2004, BStBl. 2004 I S. 1065, Tz. 177). Das heißt: Die Beiträge bleiben bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei (das sind 2.640 Euro monatlich) und zudem in dieser Höhe auch sozialversicherungsfrei. Außerdem bleiben weitere 1.800 Euro steuerfrei.
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Vorteile nutzen

Neben den steuerlichen Anreizen bietet dieser Weg der Berufsunfähigkeitsversicherung oft weitere Vorteile. So sind die abgeschlossenen Gruppenverträge in der Regel günstiger, die Rente kann als dynamische Rente gewählt werden, so dass die Rentenhöhe an die Inflation angepasst wird, und die Gesundheitsprüfungen gelten als weniger problematisch im Vergleich zu Einzelverträgen. Allerdings ist die Gruppenversicherung für Menschen mit vielen Vorerkrankungen keine Option, denn sie brauchen maßgeschneiderten Individualschutz, den eine Gruppenversicherung selten bieten kann.

Unfallschutz über das Unternehmen

Auch Unfallversicherungen werden als Gruppenverträge angeboten. Steuerlich werden sie allerdings nicht so gefördert wie die Direktversicherungen. Die Nachlässe bei Gruppenverträgen sind nach einer Untersuchung der Zeitschrift "optimal versichert" mit bis zu 50 % spektakulär. Allerdings ist der Nutzen von Unfallversicherungen auch fraglich, denn sie helfen tatsächlich nur, wenn ein Unfall passiert. Statistisch ist das sehr selten der Fall, und eine Berufsunfähigkeitsversicherung umfasst das Risiko der Erwerbsunfähigkeit auch bei einem Unfall – und ist damit der weitergehende Schutz.
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Leistungen aus Gruppenunfallversicherung nicht steuerpflichtig

Interessant dabei: Zahlungen aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung sind nicht steuerpflichtig. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 2 K 2214/07) entschieden. Entscheidend dafür war, dass die Zuwendung des Arbeitgebers sich bei objektiver Betrachtung nicht als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft darstellt. Die Versicherung habe nämlich nicht als Lohnersatz dem Zweck gedient, Einnahmeausfälle des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis zu erstatten. Solche Einnahmeausfälle würden über das Entgeltfortzahlungsgesetz bzw. bei einem Betriebsunfall über die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt.

Tipp für Arbeitgeber: Sie müssen Ihre Arbeitnehmer über das Bestehen einer Unfallversicherung informieren! Hat ein Arbeitgeber zu Gunsten eines Arbeitnehmers eine Unfallversicherung abgeschlossen und diesem einen Direktanspruch gegen die Versicherung eingeräumt, so muss er den Arbeitnehmer hierüber informieren. Ansonsten haftet er für einen ggf. entstehenden Schaden, wie das Bundesarbeitsgericht (AZ: 8 AZR 707/06) entschieden hat. In dem Fall hatte der Arbeitgeber zu Gunsten seiner Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen, im Rahmen derer allen versicherten Arbeitnehmern ein Direktanspruch auf die Versicherungsleistungen zustehen sollte. Eine ebenfalls versicherte Arbeitnehmerin erlitt bei einem Unfall so schwere Verletzungen, dass sie ein Pflegefall wurde. Da ihr Betreuer von der Unfallversicherung nichts wusste, konnte er die Versicherungssumme in Höhe von 150.000 Euro nicht geltend machen – als er 2 Jahre später von der Versicherung erfuhr, war die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche abgelaufen. Vor Gericht einigte der Betreuer sich mit der Versicherung auf Zahlung von 80.000 Euro, die restlichen 70.000 Euro zahlte die Versicherung nicht. Das war das Pech des vergesslichen Arbeitgebers, denn das Bundesarbeitsgericht sah in der unterlassenen Information eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Aufklärungspflicht. Und damit war der Arbeitgeber zum Schadensersatz in Höhe der 70.000 Euro verpflichtet, die die Versicherung nicht mehr zahlen musste.
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Privater Krankenschutz über die Firma

Private Krankenzusatzversicherungen werden zunehmend ebenfalls über Unternehmen angeboten. Der Vorteil für die Arbeitnehmer: Die Verträge sind oft bis zu 30 % günstiger als vergleichbare Einzelpolicen, außerdem werden die Gesundheitsprüfungen stark vereinfacht, so dass es seltener zu Ablehnungen kommt. Finanzielle Anreize in Form von steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Vorteilen gibt es jedoch auch hier nicht. Grundsätzlich gilt beim Krankenzusatzschutz wie auch bei anderen Versicherungen über den Betrieb: Gruppenverträge mit einem hohen Rabatt sind nicht automatisch die günstigste Variante. Oft bieten vor allem Direktversicherer günstige Policen an, die auch als Einzelvertrag weniger kosten als Gruppenverträge mit entsprechendem Leistungsumfang. Ein Vergleich lohnt also allemal!
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02.04.2011
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