Dienstag, 22.05.2012 12:48 Uhr
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Versicherungsberatung

Vorsicht bei unredlichen Versicherungsmaklern

Wer über einen Versicherungsmakler eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, muss sich ein Fehlverhalten des Maklers selbst zurechnen lassen. Denn ein Versicherungsmakler wird als Sachwalter für den Versicherungsnehmer tätig, steht also in dessen Lager.
Versicherungsberatung Vorsicht bei unredlichen Versicherungsmaklern
Die Versicherung muss sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (AZ: 5 U 158/07) damit das Fehlverhalten des Maklers nicht zurechnen lassen. In dem Fall hatte ein Versicherungsnehmer den Versicherungsmakler nach seiner Auskunft über weitere Vorerkrankungen per Fax informiert. Die Informationen über weitere Vorerkrankungen hatte der Makler aber nicht an den Versicherer weitergeleitet, so dass die Versicherung den Vertrag anfechten konnte. Verloren hat am Ende der Versicherte, der nur noch gegen den unredlichen Makler vorgehen kann.

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Wenn der Versicherungsmakler ein Gauner ist

Wer als Antragsteller für eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit seinem Makler spricht und ihm von Rückenbeschwerden mit den Diagnosen Osteochondrose und Bandscheibenvorfall erzählt, dann sollte das auch im Antrag wiederzufinden sein. Nimmt der Makler diese Umstände nicht mit auf, weil er die Beschwerden als „üblich“ für einen Handwerker ansieht, dann handelt der Makler arglistig. Und dieses arglistige Verhalten muss sich der Antragsteller nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (AZ: 20 U 212/08) ebenfalls zurechnen lassen. Die Folge: Die Versicherung kann den Vertrag kündigen und muss bei Berufsunfähigkeit nicht zahlen. Gesundheitsfragen sollten immer ehrlich und eigenständig beantwortet werden, im Zweifelsfalle ist es sinnvoll, den eigenen Arzt zu den relevanten Erkrankungen zu befragen.
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Versicherungsansprüche: Bei versäumten Fristen muss der Makler zahlen

Auch Nachlässigkeiten des Versicherungsmaklers bei einer Schadensmeldung gehen zu Lasten des Versicherten – allerdings ist der Makler dann in der Pflicht, einen entstandenen Schaden zu kompensieren. Ein Motorradfahrer, der nach einem Unfall die Meldefrist beim Versicherer versäumte, kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (AZ: III ZR 21/09) Geld von seinem Makler verlangen, wenn er für Verzögerungen verantwortlich ist, die den Leistungsanspruch des Versicherten entfallen lassen. Nachdem ein Versicherter verunglückt war, ließ sein Makler die Schadensanzeige für die Unfallversicherung von seinem Kunden unterschreiben und reichte die Unterlagen ein. Die Versicherung mahnte weitere Unterlagen und eine Erklärung der Ärzte zur Invalidität des Verunglückten an, die der Mann jedoch nicht beantwortete. Später stellte sich heraus, dass die Versicherung nicht mehr zahlen musste, weil alle Fristen abgelaufen waren, in denen die Ansprüche hätten festgestellt werden müssen. Der Versicherte verklagte daraufhin seinen Makler und bekam Recht. Denn der Makler hätte ihn auf die wichtigen Ausschlussfristen hinweisen müssen, so die Richter. Allerdings bekam er nur die Hälfte des Schadens ersetzt, denn auch der Versicherte hätte den Makler darauf hinweisen müssen, dass er noch kein Geld erhalten hatte.
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