Dienstag, 22.05.2012 12:45 Uhr
Im Fokus:

Versicherungsantrag

Das leuchtet ein

Wer im Antragsformular für eine Berufsunfähigkeitsversicherung schwerere Vorerkrankungen verschweigt, wegen denen er sogar in ärztlicher Behandlung war, muss damit rechnen, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechtet und nicht zahlen wird.
Versicherungsantrag Das leuchtet ein
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (AZ: 5 U 207/05 – 17) hervor. In dem Fall ging es um einen Versicherten, der wegen Angststörungen und neurotischen Depressionen in psychotherapeutischer Behandlung war, das aber verschwiegen hatte. Zwar ist nicht jedes Verschweigen notwendigerweise arglistig, so das Gericht, aber in diesem Fall wurde dem Mann eine andere Versicherung zum Verhängnis. Seiner Krankenhaustagegeldversicherung hatte der Mann einige Jahre zuvor die Krankheitsgeschichte sehr wohl offenbart, und der Versicherer hatte einen Risikozuschlag von 50 % verlangt. Die Richter schlossen daraus, dass dem Mann hätte einleuchten müssen, dass der Versicherer den Antrag kaum oder nur zu erschwerten Bedingungen angenommen hätte, wenn er seine Krankengeschichte gänzlich offenbart hätte. Genau das aber ist das Merkmal für Arglist, und deshalb gaben die Richter der Versicherung Recht: Der Mann bekam die vereinbarte Rente nicht ausgezahlt.

Auch Fehlgeburt muss angegeben werden

Auch eine Fehlgeburt und damit verbundene psychsiche Leiden müssen beim Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung angegeben werden. Hat eine Frau bei Abschluss eines Vertrags über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung die Fragen nach einer Fehlgeburt und nach Depressionen unzutreffend mit "nein" beantwortet, so kann sich die Versicherung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit weigern zu zahlen. Die Fragen nach der Fehlgeburt stellt nach Meinung des Landgerichtes Coburg (21 O 725/01) keinen  schwerwiegenden Eingriff in die Intimsphäre dar, so dass sie kein "Recht zur Lüge" hatte.
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Vorerkrankungen niemals verschweigen!

Auch vermeintliche Bagatellerkrankungen sollten Sie beim Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung angeben. Denn wenn Sie diese Erkrankungen verschweigen, riskieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (AZ: 3 U 219/03) hervor. Im dem entschiedenen Fall hatte ein Kunde gegen seine Versicherung geklagt. Der Mann war an einem schweren Rückenleiden erkrankt und konnte deshalb seinen Beruf nicht mehr ausüben. Die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente wollte die Versicherung jedoch nicht auszahlen. Die Begründung: Der Mann habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages alle Fragen nach Vorerkrankungen verneint, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits unter Rückenbeschwerden gelitten habe. Die Richter gaben der Versicherung Recht: Der Mann hat die Versicherung durch das Verchweigen der Vorerkrankungen arglistig getäuscht und ihr damit einen Anfechtungsgrund geliefert.

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Laienhafte Angabe der Vorerkrankung ist zumutbar

Bei falschen Angaben zum Gesundheitszustand in der Berufsunfähigkeitsversicherung können sich Versicherte auch nicht damit herausreden, sie hätten die Krankheit nicht korrekt benennen können, weil ihnen die Kenntnis über die medizinischen Fachausdrücke fehle. Betroffene, so das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (AZ: 7 U 230/01) können immerhin einfach und laienhaft zum Ausdruck bringen, ob und wo sie Schmerzen haben. In dem Fall hatte eine Versicherung einem Fliesenleger die Zahlung einer Rente verweigert, weil er bei Vertragsabschluss eine Vorerkrankung an der Wirbelsäule verschwiegen hatte, und war damit vor Gericht erfolgreich.
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