

Unklare Versicherungsbedingungen
Pech für die Versicherung
Ansprüche aus einer Unfallversicherung müssen immer spätestens 15 Monate nach dem Unfall vom Arzt festgestellt werden. Wer diese Frist versäumt hat, kann aber auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 20 U 215/06) zählen, wenn dem Vertrag die Bedingungen „AUB 2000“ zugrunde liegen.
In denen ist die 15-Monats-Frist nach Meinung der Hammer Richter nämlich an der falschen Stelle geregelt: Die Versicherten finden sie unter der Überschrift "Welche Leistungen können vereinbart werden?“ auf und nicht – was logisch wäre – unter der Überschrift "Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)". Deshalb stuften die Richter die Regelung als intransparent und damit unwirksam ein. Die Folge: Ansprüche können auch nach Ablauf der 15-Monats-Frist geltend gemacht werden. Wer wegen Fristablauf von seiner Versicherung keine Leistungen mehr erhalten hat, sollte sich mit Hinweis auf das Urteil noch einmal an seinen Unfallversicherer wenden.
Berufsunfähigkeitsversicherung: Unklares Formular geht zu Lasten der Versicherung
Die nur mit einem Antwortfeld für „Ja“ oder „Nein“ verbundene Frage „Nahmen oder nehmen Sie Drogen, Betäubungs- oder Rauschmittel? Wurden oder werden Sie wegen der Folgen von Alkoholgenuss beraten oder behandelt?“ in einem Fragebogen für eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist eventuell nicht hinreichend verständlich. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart (AZ: 10 U 168/06) in einem Fall entschieden, in dem genau diese Frage einem Antragsteller vom Vertreter vorgelesen worden war. Und zwar direkt nach mehreren ineinander verschachtelten Fragen nach Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen in den letzten fünf Jahren und nach der Frage, warum untersucht, beraten oder behandelt worden sei. Dazu kam, dass der Vertreter den Frageboden ausgefüllt hatte und ihm dann dem Antragsteller lediglich vorgelegt und nicht darauf hingewiesen hatte, den Antrag noch einmal durchzulesen. Eine solche „Fragenbatterie“ überfordert einen durchschnittlichen Antragsteller derart, so die Richter, dass die Unklarheit zu Lasten der Versicherung geht und der Mann trotz der objektiv falschen Angaben die vereinbarte Rente ausgezahlt bekommen muss.
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