Unfallversicherung
Diese Urteile müssen Sie kennen
Eine Unfallversicherung kann als Ergänzung zum Invaliditätsschutz sinnvoll sein – das gilt allerdings nur, wenn die Versicherung im Ernstfall auch wirklich zahlen muss. In vielen Fällen verweigern Unfallversicherungen die Zahlung und diese Fälle landen vor Gericht. Die wichtigsten Urteile haben wir für Sie hier zusammengestellt.
Wenn sich bei einer Untersuchung herausstellt, dass der Grad der Invalidität bei einem Versicherten geringer ist als ursprünglich festgestellt wurde, kann die Versicherung zu viel gezahlte Leistungen nur zurückfordern, wenn sie sich eine Neubemessung vorbehalten hat. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/ Main (AZ: 3 U 206/06) hervor. In dem Fall hatte der Kunde selbst eine Überprüfung verlangt, weil er einen höheren Grad der Invalidität festgestellt haben wollte. Als es anders kam, wollte die Versicherung das für sich nutzen. Da aber spielten die Richter nicht mit, denn sie die Bindungswirkung der Festsetzung in Gefahr, wenn die Versicherung sich neue Erkenntnisse zu nutzen machen kann, ohne dass sie das vorher angekündigt hat.
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Vorsicht, Doppelversicherung
Vorsicht ist auch geboten, wenn Sie eine Unfallversicherung abschließen wollen, aber bereits eine andere Unfallversicherung abgeschlossen haben. Solche Doppelversicherungen müssen im Antrag für eine neue Unfallversicherung angegeben werden, damit der Schutz nicht eingeschränkt wird. Wichtig dabei: Als andere Unfallversicherung sehen die Gesellschaften auch Schutzbriefe mit eingeschlossenem Unfallschutz an. Ein solcher spezieller Versicherungsschutz muss unbedingt im Antragsformular angegeben werden. Damit können Sie sich den Streit ersparen, den ein Versicherter jetzt vor dem Bundesgerichtshof (AZ: IV ZR 331/05) ausfechten musste. Der Mann hatte nach einem Unfall keine Leistungen seiner privaten Unfallversicherung erhalten. Die Begründung unter anderem: Der Mann habe seinen Schutzbrief unerwähnt gelassen, der ebenfalls eine Unfallversicherung enthielt. Das sei eine arglistige Täuschung, die einen Rücktritt des Versicherers ermöglicht und damit wäre die Assekuranz von der Leistung frei. Die Bundesrichter sahen das jedoch anders und konnten beim besten Willen keine arglistige Täuschung entdecken. Denn die arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer voraus. Der Betroffene hatte jedoch deutlich gemacht, dass ihm gar nicht klar war, dass der Schutzbrief gleichzeitig eine Unfallversicherung war. In diesem Verhalten konnten die Richter jedoch kein arglistiges Verhalten entdecken, sodass der Fall nun an das zuständige Gericht zurückverwiesen wurde und erneut verhandelt werden muss. Auch in einem Fall zog ein Mehrfachversicherter den Kürzeren vor Gericht: In einem vom Landgericht Coburg (AZ: 12 O 984/02) entschiedenen Fall stellte sich heraus, dass ein Mann gleich 4 Verträge gleichzeitig laufen hatte. Hier führte das Verschweigen des Mannes dazu, dass er nach einem Gartenunfall - trotz der daraus resultierenden Behinderung durch eine künstliche Hüfte - kein Geld bekam.
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Spitzfindigkeiten reduzieren
Versicherungsschutz Vorerkrankungen und bereits vorhandene Gebrechen mindern den Versicherungsschutz in der Unfallversicherung, weil sie auf die Unfallschäden „angerechnet“ werden. Wer als beispielsweise bereits vor einem Unfall Brillenträger war, der bekommt in der Regel weniger Schadensersatz als ein Versicherter ohne Augenfehler, wenn bei einem Unfall das Auge geschädigt wird. Was aber gilt, wenn ein anderer Unfall der Grund für eine Vorerkrankung ist? Diese Frage musste das Landgericht Flensburg (AZ: 1 S 1/07) entscheiden. In dem Fall ging es um einen Pechvogel, der in den Jahren 2000 und 2004 zwei Unfälle erlitt, bei denen das Knie in Mitleidenschaft gezogen wurde. Den ersten Unfall meldete er der Versicherung, machte aber keine Ansprüche geltend. Anders beim zweiten Unfall: Jetzt wollte der Mann den Schaden geltend machen und die vereinbarte Versicherungssumme erhalten. Die Versicherung rechnete jedoch den Vorschaden aus dem Jahr 2000 an. Denn der Arzt hatte festgestellt, dass sich der vier Jahre zuvor am Knie erlittene Kreuzbandriss zu 25 % auf die jetzige Invalidität auswirkte. Das wollte der Mann nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Denn immerhin war er seit 1999 versichert, sodass auch der erste Unfall bereits in die Vertragslaufzeit fiel. Aber vor Gericht erlitt der Mann Schiffbruch, denn die Versicherungsbedingungen billigten eindeutig das Vorgehen der Versicherung. Die Anrechnung kann nur dann unterbleiben, wenn der Mitwirkungsanteil der Vorerkrankung unter 25 % geblieben wäre – genau das war aber nicht der Fall, sodass der Mann erhebliche Abstriche bei der Versicherungsleistung hinnehmen musste.
Unfall ist nicht gleich Unfall
Unfallversicherungen müssen in aller Regel nicht zahlen, wenn Grund für den Anspruch des Versicherungsnehmers eine psychische Reaktion ist. Aber das gilt nicht, wenn nach einem Unfall eine organische Beeinträchtigung vorliegt, die der Betroffene psychisch schlechter verarbeitet als andere Menschen. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshof (Az.: IV ZR 233/03) kann für viele Unfall-Versicherte Hoffnung auf eine Zahlung bedeuten. In dem Fall hatte ein Mann infolge eines Knalltraumas nicht nur einen Teil seiner Hörfähigkeit verloren, sondern auch einen Tinnitus erlitten. Diese zusätzliche Erkrankung führte zu Antriebslosigkeit, Depressionen sowie Schlafstörungen, die ihn auf Dauer stark beeinträchtigten. Die Versicherung wollte für diese Folgen nicht aufkommen, die Richter aber sahen das anders: Beim Tinnitus handele es sich um eine organische Schädigung. Die Entscheidung hinsichtlich der Leistung der Versicherung dürfe nicht allein darauf gestützt werden, dass das vom Versicherten dargestellte Beschwerdebild auf einer psychischen Fehlverarbeitung der Ohrgeräusche beruhe. Der Krankheitszustand habe seine Ursache in einer organischen Schädigung, wenngleich sie psychische Folgen auslöse. Der Unfallversicherer könne sich nicht auf den Leistungsausschluss berufen und muss dem Betroffenen die vereinbarte Versicherungssumme auszahlen.
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Ein Drama ohne Versicherungsschutz
Wenn ein Unfallversicherter verabreichten Fiebersaft einatmet und daran stirbt, bekommen die Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag keine Leistungen. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart (AZ: 7 U 94/05) entschieden. In dem Fall hatte ein Mann bei der Einnahme des Safts einen Hustenanfall erlitten und in der Folge gestorben. Seine Angehörigen waren der Meinung, das in schlaftrunkenem Zustand erfolgte Einatmen des Safts sei als Unfall anzusehen und außerdem greife die so genannte Heilbehandlungsklausel in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen nicht, nach der Schäden durch Heilbehandlungen ohnehin ausgeschlossen sind. Tatsächlich waren die Richter jedoch der Meinung, dass das Verabreichen des Safts eine Heilbehandlung war, die vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Zweck dieses Ausschlusses ist es, die mit einer gewollten Behandlung des menschlichen Körpers typischerweise verbundenen Gefahren vom Versicherungsschutz auszunehmen – dabei ist es egal, wie oder wer die medizinische Maßnahmen eingeleitet hat. Dass es bei der Einnahme zum Einatmen des Saftes und dem Hustenanfall gekommen ist, sei eine bei der Einnahme von flüssigen Medikamenten typische Gefahr, die sich dann in der daraus folgenden Lungenentzündung und letztlich dem Tod realisierte.
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