Schützen Sie sich als freiwilliger Helfer!
Versicherungen im Ehrenamt
Ehrenamtliches Engagement wird in Deutschland groß geschrieben und ist aus der Gesellschaft kaum wegzudenken. Allerdings vergessen viele ehrenamtlich Engagierte, sich Gedanken über Ihren Versicherungsschutz zu machen – das kann ein großer Fehler sein.
Denn die Arbeit im Verein oder in gemeinnützigen Organisationen birgt Risiken, gegen die es sich zu schützen gilt. Hier erfahren Sie, was Sie als Ehrenamtlicher zum Thema Versicherungsschutz wissen müssen.
Gesetzliche Versicherung
Grundsätzlich besteht für Ehrenamtliche gesetzlicher Unfallschutz, wenn ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit etwas zustößt. Gesetzlich geregelt ist der Schutz für
- Ehrenamtlich Tätige in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften und im Bildungswesen sowie Personen, die in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen ehrenamtlich tätig werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII),
- Personen, die für Kirchen und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung der Kirche ehrenamtlich tätig werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 10b SGB VII),
- Ehrenamtlich Tätige in Rettungsunternehmen (§2/1 Nr.12, SGB VII),
- Ehrenamtlich Tätige im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege (§2/1 Nr.9, SGB VII),
- Ehrenamtlich Tätige in landwirtschaftsfördernden Einrichtungen und in Berufsverbänden der Landwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 5d und e SGB VII),
- Ehrenamtlich oder bürgerschaftlich wie Beschäftigte Tätige (§ 2 Abs. 2 SGB VII).
Wenn Sie sich bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit verletzten, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die medizinische Betreuung. Sind Sie berufstätig, gibt es zusätzlich Verletztengeld. Sind Sie nach einem Unfall dauerhaft beeinträchtigt und können nicht mehr oder nicht mehr voll arbeiten, wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente gezahlt, die ca. 60 bis 70 % des bisherigen Einkommens ausmachen kann. Außerdem wird eine Hinterbliebenenrente gezahlt, wenn ein Freiwilliger bei einem ehrenamtlichen Engagement zu Tode kommt. Wenn Sie unsicher sind, ob der Schutz für Sie gilt, informieren Sie sich am Infotelefon der Berufsgenossenschaften unter 0180 5 18 80 88.
Individuellen Schutz privat ergänzen
Wenn Sie ehrenamtlich engagiert sind, sollten Sie sich für Ihre Absicherung nicht alleine auf den gesetzlichen Schutz verlassen. Denn der ist dünn und muss für eine optimale Absicherung durch private Policen ergänzt werden. So brauchen vor allem Ehrenamtliche mit körperlichen und gefährlichen Tätigkeiten – wie z. B. Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr – einen
Berufsunfähigkeitsschutz. Auch eine
private Unfallversicherung ergänzt den gesetzlichen Schutz, bietet aber weniger Sicherheit als eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die bei Invalidität unabhängig von der Ursache zahlt.
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Vermögensschutz nicht vergessen
Auch der Vermögensschutz will gut überlegt sein, wenn Sie ehrenamtlich tätig sind. Gerade in Vereinen kann z. B. der Vorstand zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er selbst oder der Verein insgesamt einen Schaden verursacht hat und sich z. B. ein Vereinsmitglied im Vereinsgebäude durch einen Sturz verletzt hat. Zwar sollen die Vereine nach dem Gesetz ihre ehrenamtlichen Helfer von der Haftung freistellen – aber das gilt nur für leichte Fahrlässigkeit. Bei gröberen Pflichtverstößen dagegen kann der Vorstand persönlich in die Haftung genommen werden – und muss ggf. mit seinem Vermögen lebenslang einstehen. Diese Perspektive zeigt, wie wichtig eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist. Dabei gilt zu beachten: Die private Haftpflichtversicherung deckt ehrenamtliche Tätigkeiten oft nicht, wenn die mit einer gewissen Verantwortung versehen sind, wie das etwa bei Vorständen der Fall ist. Hier hilft nur spezieller Haftpflichtschutz.
Tipp: Vielleicht besteht sogar ein beitragsfreier Schutz über spezielle Haftpflichtpolicen der Länder – ob das der Fall ist,
erfahren Sie hier.
Teurer Idealismus
Gerade in Vereinen stolpern Ehrenamtliche oft über komplizierten Regeln und verursachen hohe Schäden, wenn z. B. Sozialabgaben oder Steuern nicht korrekt abgeführt werden. In solchen Fällen haben die Gerichte selten Mitleid, sondern verdonnern die Verantwortlichen zu hohen Nachzahlungen, für die sie nicht selten persönlich einstehen müssen. Und auch die Entlastung der Mitgliederversammlung hilft nur, wenn tatsächlich alle Fakten auf dem Tisch liegen, die Haftungs- und Regressansprüche begründen können. Tauchen Jahre später Problem auf, ist der Vorstand in der Pflicht. In diesem Fall hilft nur eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung, die solche Schäden absichert. Sprechen Sie das Thema im Verein an, damit der für Sie eine solche Police abschließt.
Was ist mit eigenen Schäden?
Wenn Sie ehrenamtlich arbeiten und dabei z. B. eigenes Eigentum beschädigen (etwa Ihre Kleidung bei Malerarbeiten im Verein), greift keine Versicherung. Für solche Fälle sollten Sie – vorab! – mit den Verantwortlichen klären, wie Ihnen solche Schäden ersetzt werden. Das gilt auch für Schäden am eigenen Auto. Oft wir der eigene Wagen für das Ehrenamt genutzt – gibt es dabei einen Unfall, bleiben Sie auf den Kosten sitzen bzw. tragen Sie die Mehrkosten für eine Höhergruppierung in der Versicherung. Mit einer Dienstreiserahmenversicherung werden bei einem Unfall finanzielle Schäden durch die vereinbarte Selbstbeteiligung oder der Verlust des Schadenfreiheitsrabatts ausgeglichen. Auch diese Police sollte der Verein für Sie abschließen, damit es nach einem Unfall nicht zu einem Streit darüber kommt, wer die Kosten zu tragen hat.
Tipp: Wie sich Ihr ehrenamtliches Engagement steuerlich auszahlt,
erfahren Sie hier!
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