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Dienstag, 21.05.2013 22:17 Uhr
Im Fokus:

Ruhestandsregelungen: Das sollten Sie wissen!

Muss ich wirklich bis 67 arbeiten?

Arbeiten bis 67? Nicht mit mir, denken Sie sich? Betroffen von der Neuregelung sind alle Beitragszahler, die 1947 und später geboren sind. Abhängig vom persönlichen Geburtsjahr wird die Regelaltersgrenze, also das Eintrittsalter für den Rentenbeginn, stufenweise von 65 auf 67 Jahren angehoben.
Ruhestandsregelungen: Das sollten Sie wissen! Muss ich wirklich bis 67 arbeiten?
Rettung gibt es nur für diejenigen, die mit 65 Jahren die "besondere Wartezeit" (= Versicherungszeit) von 45 Jahren erfüllt haben. Auf die besondere Wartezeit von 45 Jahren werden Pflichtbeiträge angerechnet. Ausdrücklich davon ausgenommen sind aber die Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit und des Bezugs von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"). Auch die Monate, die man nach einer Ehescheidung durch den Versorgungsausgleich hinzugewonnen hat, zählen hierbei nicht mit. Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Geburtstag (sogenannte Kindererziehungszeiten und –berücksichtigungszeiten) werden aber angerechnet.

Mit 65 Jahren, da fängt die Rente an …

Das gilt aber nur, wenn man schon die 45 Jahre voll hat und auch 65 Jahre alt ist. Mit 63 Jahren nützen also die 45 Jahre besondere Wartezeit nichts. Wer arbeitslos ist und knapp an den 45 Jahren scheitert, kann sich durch die Hintertür doch noch in eine Rente mit 65 Jahren retten: Entweder pflegen Sie ehrenamtlich einen lieben Menschen oder finden einen 400-Euro-Job. Wer neben dem Arbeitslosengeld I/II zulässig einen Minijob ausübt, kann seinem Arbeitgeber einen Brief schreiben, in dem er erklärt: "Ich verzichte auf die Versicherungsfreiheit in meinem Minijob!". Die Folge hiervon ist, dass Pflichtbeiträge in das Rentenkonto fließen, die nun auf die 45 Jahre angerechnet werden. Das kostet Sie als Arbeitnehmer je nach Verdienst zwischen 7,60 Euro und 19,60 Euro im Monat. Für den Arbeitgeber entstehen keine zusätzlichen Kosten. Für alle anderen bleibt nur der Weg über eine der anderen Rentenarten:
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Altersrente für Frauen

Diese Rente gibt es nur noch für Frauen, die vor 1952 geboren sind. Voraussetzung ist, dass Sie die Wartezeit von 15 Jahren mit Pflichtbeiträgen erfüllt haben. Außerdem müssen Sie ab ihrem 40. Geburtstag mehr als zehn Jahre (= min. 121 Kalendermonate) Pflichtbeiträge eingezahlt haben.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit/Altersteilzeit

Gibt es nur noch für Sie, wenn Sie vor 1952 geboren sind. Voraussetzung ist u. a., dass Sie die Wartezeit von 15 Jahren mit Pflichtbeiträgen erfüllt haben und entweder zwei Jahre Altersteilzeitarbeit geleistet oder in bestimmten Zeitspannen Pflichtbeiträge gezahlt haben und in der Zeit ab dem 58 ½ Lebensjahr min. ein Jahr Arbeitslosigkeit nachweisen.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Haben Sie schon mal daran gedacht, dass Ihnen ein Schwerbehindertenausweis zustehen könnte? Wer häufiger krank war, sollte einfach mal einen Antrag stellen. Hier gilt der Grundsatz "Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren." Können Sie mindestens 50 % nachweisen, dann gelten für Sie günstigere Regelungen. So können schwerbehinderte Menschen der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Außerdem eröffnet der Schwerbehindertenausweis auch die Möglichkeit, mit Abschlägen ab 63 Jahren in Rente zu gehen. Für ältere Geburtsjahrgänge gelten darüber hinaus noch andere Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen. Für alle schwerbehinderte Menschen gilt: Die Wartezeit von 35 Jahren muss erfüllt sein. Neben Pflichtbeiträgen zählen auch Anrechnungszeiten z. B. wegen Schulbesuchs ab dem 17. Geburtstag und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung dazu.

Altersrente für langjährig Versicherte

Wer die Regelaltersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat, kann hier abschlagsfrei in Rente gehen. Darüber hinaus kann diese Rentenart – anders als die Altersrente für besonders langjährig Versicherte – auch vorzeitig (allerdings mit Abschlägen) mit zwischen 63 und 67 Jahren in Anspruch genommen werden.

Regelaltersrente

Wer die angehobene Regelaltersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erreicht hat, kann hier abschlagsfrei in Rente gehen. Hierfür reicht es aus, wenn die allgemeine Wartezeit fünf Jahre beträgt. Ein vorzeitiger Bezug dieser Rente mit Abschlag ist jedoch nicht möglich. Diese Rente wird meist von Hausfrauen, nicht versicherungspflichtigen Selbständigen und Beamten mit wenigen Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt.
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Scheidung und Rente

Wer nach dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist, erhält durch den Versorgungsausgleich nicht nur mehr Rente. Zusätzlich wird der Geldbetrag auch in Wartezeitmonate umgerechnet. Diese zählen für alle Wartezeiten – mit Ausnahme der besonderen Wartezeit von 45 Jahren – mit. Wer im Versorgungsausgleich an der Rentenhöhe verloren hat, der verliert aber keine Wartezeitmonate.

Verschaffen Sie sich Klarheit!

Wenn Sie wissen wollen, wie es um Sie persönlich in Rentensachen steht, dann sollten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen "Antrag auf Kontenklärung mit Rentenauskunft" stellen. Lassen Sie sich nicht mit der alljährlichen "Renteninformation" abspeisen. Sie gibt lediglich Auskunft über die Höhe der Erwerbsminderungsrente, dem derzeitigen Stand der Regelaltersrente und einer fragwürdigen Hochrechnung der Regelaltersrente auf die jeweilige Regelaltersgrenze. Nur aus der seitenstarken Rentenauskunft sehen Sie, welche der unterschiedlichen Wartezeiten Sie erfüllt haben bzw. erfüllen werden. Außerdem verrät Ihnen die Rentenauskunft auch, was Ihrer Familie aktuell an Witwen-/Witwer-/Waisenrente zustehen würde. Alle genannten Rentenbeträge sind Brutto-Beträge, von denen in der Regel noch Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden. Scheuen Sie sich nicht, mit der Rentenauskunft unter dem Arm eine der kostenlosen Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung zu besuchen. Dort übersetzt man Ihnen das Amtsdeutsch der Rentenauskunft in klare Worte.
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von Dirk Schuchardt 12.10.2011
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