Dienstag, 22.05.2012 12:30 Uhr
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Prozesskosten

Wann eine Lebensversicherung aufgelöst werden muss

Es gibt keine grundsätzliche Pflicht, für einen anstehenden Prozess eine Kapitallebensversicherung aufzulösen, um die Kosten tragen zu können. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (AZ: XII ZB 120/08) hervor. Es kommt dabei grundsätzlich auf die Umstände des Einzelfalls an.
Prozesskosten Wann eine Lebensversicherung aufgelöst werden muss
Allerdings muss der Betroffene nachweisen, dass der Verkauf oder die Beleihung seines Vertrages eine unzulässige Härte darstellt. In dem Fall hatte der Besitzer einer Police für eine gerichtliche Auseinandersetzung in einer Familiensache Prozesskostenhilfe beantragt, die jedoch unter Hinweis auf einen bestehenden Lebensversicherungs-Vertrag verweigert wurde. Die Bundesrichter nahmen sich des Falles an und erklärten, dass eine Police zu verwerten ist, wenn der Wert das sogenannte Schonvermögen überschreitet. Das gilt jedoch nicht, wenn der Verkauf oder die Beleihung der Lebensversicherung eine unzumutbare Härte begründet, weil zum Beispiel der Vertrag für die Altersvorsorge abgeschlossen wurde. Infrage kommen dann jedoch nur Policen, bei denen das Kapital nicht auch anders als für die Rente eingesetzt werden kann. Da der Vertrag in diesem Fall auch die Möglichkeit einer Kapitalzahlung vorsah, wurde er wie normales Vermögen behandelt, das eingesetzt werden muss, wenn es oberhalb des Betrags für das Schonvermögen liegt.

Tipp: Wenn das Vermögen aus einer Versicherung eingesetzt werden muss, sollten Sie nicht gleich kündigen, denn es gibt Alternativen. Mehr dazu hier!
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Die Lebensversicherung wird zum Bumerang

Wer über eine Kapitallebensversicherung verfügt, muss ein Policendarlehen aufnehmen oder den Vertrag kündigen, um fällige Prozesskosten zu zahlen und kann nicht mit Prozesskostenhilfe rechnen. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart (AZ: 8 WF 105/09) entschieden. Nach Meinung der Richter müssen Prozessbeteiligte ihr Vermögen im Rahmen des Zumutbaren für die Finanzierung von Rechtstreitigkeiten einsetzen. Das gilt nur dann nicht, wenn staatlich geförderte Verträge wie bei den Riester- und Rürup-Modellen bespart werden, da eine Kündigung des Vertrages dann gleichbedeutend mit einer Rückzahlung der Förderung wäre, was die Grenze des Zumutbaren überschreiten würde. Eine Kapitallebensversicherung ohne Förderung muss aufgelöst oder belastet werden, wenn die Prozesskosten nicht anders bestritten werden können.
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20.10.2010
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