Dienstag, 22.05.2012 12:25 Uhr
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Ein Berufsunfähigkeitsversicherer kann die Leistung verweigern, wenn der Versicherte notwendige Unterlagen nicht vorlegt. Das hat das Amtsgericht Trier (AZ: 7 C 150/06) beschlossen. In dem Fall standen die Leistungen an einen Selbstständigen im Nachprüfungsverfahren auf dem Prüfstand.
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Die Versicherung verlangte, dass der Mann seine Steuerbescheide vorlegte, damit sie feststellen konnte, ob er wirklich nicht mehr arbeitete. Der berufsunfähige Architekt weigerte sich – und zog vor Gericht. Ohne Erfolg. Denn es sei, so die Richter, das gute Recht eines Versicherers, der wegen Berufsunfähigkeit Leistungen erbringen soll, sich zu vergewissern, dass der Versicherungsnehmer aus einer Berufstätigkeit keine Einkünfte mehr erzielt. Der Versicherer war deshalb berechtigt, die vereinbarte Rente nicht auszuzahlen.

Mitwirkungspflichten haben Grenzen

Auch wenn das vorherige Urteil zeigt, dass die Versicherten Mitwirkungspflichten haben, so gibt es auch Grenzen für diese Regeln. So kann z. B. die Verweigerung einer Operation, die die Berufsunfähigkeit "reparieren" könnte, nicht dazu führen, dass die Versicherung die Leistungen einstellen darf. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine größere Operation handelt, die nur unter Vollnarkose durchgeführt werden kann. Es ist dem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht zuzumuten, sich den hiermit verbundenen Risiken auszusetzen.

Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Saarbrücken (AZ: 5 U 168/00-11) hervor. In dem Fall hatte ein Mann eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Er verlangte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, nachdem er wegen eines Bandscheibenvorfalls nicht mehr arbeiten konnte. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen und verwies den Mann darauf, sich zunächst einmal operieren zu lassen, um so eventuell den Bandscheibenschaden zu beheben. Das allerdings ist kein Argument, um die Zahlung zu verweigern, fanden die Richter. Versicherungsnehmer müssen zwar die Anordnungen des behandelnden Arztes, die eine Heilung fördern und die Berufsunfähigkeit mindern, grundsätzlich befolgen. Aber es sind immer nur Anordnungen zu befolgen, die sich im Rahmen des Zumutbaren halten. Diesen Rahmen überschreitet die hier in Frage kommende Operation, weil sie nur unter Vollnarkose durchgeführt werden kann und mit erheblichen Schmerzen und dem Risiko einer Nervenschädigung verbunden ist. Die Versicherung muss demnach die vereinbarte Rente zahlen.
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Versicherung muss bei dubiosem Sachverhalt nicht zahlen

Nicht nur bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten droht Ärger mit der Versicherung: Grundsätzlich müssen Berufsunfähigkeitsversicherungen auch nicht zahlen, wenn etwas faul ist am Versicherungsfall an sich, und die Berufsunfähigkeit z. B. durch absichtliche Herbeiführung des Versicherungsfalles verursacht wurde. Das kann bei absichtlicher Selbstverletzung oder versuchter Selbsttötung der Fall sein. Landen solche Fälle vor Gericht, wie jetzt vor dem Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 10 U 1026/02), können die Indizien gegen den Versicherten sprechen, der dann im schlimmsten Fall keinen Cent bekommt.

Im konkreten Fall hatte ein Schrotthändler ohne Berufsausbildung mit geringem Einkommen eine Vielzahl von Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitsversicherungen mit Versicherungssummen abgeschlossen, die deutlich über seinem Einkommen lagen. Nachdem er sich die linke Hand gequetscht und andere Verletzungen erlitten hatte, verlangte er Geld von den Versicherungen – ohne Erfolg. Die Richter stellten nicht nur fest, dass der Versicherte massive finanzielle Probleme hatte, sondern die Schilderung des Unfallherganges auch extrem unglaubwürdig und in sich widersprüchlich war. Das alles kann als Indiz dafür gelten, dass der Versicherte den Schaden fingiert hat, um sich Versicherungsleistungen zu erschleichen – die Versicherungen mussten deshalb nicht zahlen.
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25.09.2010
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