Dienstag, 22.05.2012 12:24 Uhr
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Hätten Sie's gewusst?

Elterngeld-Geheimnisse

So gut und sinnvoll das Elterngeld auch ist: In seiner konkreten Ausgestaltung ist die gesetzliche Regelung doch sehr kompliziert geworden. Kein Wunder, dass viele Regelungen nicht bekannt sind – obwohl Sie Ihnen bares Geld bringen können. Welche das sind, erfahren Sie hier.
Hätten Sie´s gewusst? Elterngeld-Geheimnisse

Elterngeld auch für Nicht-Eltern?

Grundsätzlich bekommen natürlich die leiblichen Eltern das Elterngeld ausgezahlt. Aber wenn Sie als Verwandter bis zum 3. Grad Kinder, die in Ihrem Haushalt leben, betreuen, weil die leiblichen Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder gar Tod ihre Kinder nicht selbst betreuen können, dann können Sie ebenfalls Elterngeld beantragen. Auch hier gilt allerdings: Elterngeld gibt es nur, wenn nicht mehr als 30 Stunden in der Woche gearbeitet wird. Diese Regelung gilt auch für alle angeheirateten Verwandten oder Lebenspartner der entsprechenden Verwandten. Eine Ausnahme gilt jedoch: Nehmen Familien Pflegekinder auf und bekommen dafür den notwendigen Lebensunterhalt vom Jugendamt erstattet, besteht kein Elterngeldanspruch.

Bekomme ich Elterngeld, wenn ich im Ausland lebe?

Grundsätzlich ist das für bestimmte Personengruppen möglich, wenn Sie z. B. als Beamter vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert werden, oder wenn Sie als Entwicklungshelfer im Ausland tätig sind. Interessant dürfte die Frage aber vor allem für Grenzgänger sein, also für Familien, bei denen ein Partner oder sogar beide in Deutschland arbeiten, aber im Ausland leben. Grundsätzlich gilt da: Die Familienleistungen richten sich immer nach dem Recht des Beschäftigungsstaates – egal, ob es in diesem Staat vergleichbare Leistungen wie das Elterngeld überhaupt gibt oder nicht. Trotzdem gibt es "Grenzfälle", die für Ihren Elterngeldanspruch wichtig sind.

Ein Beispiel: Eine Familie lebt in Deutschland, der Vater arbeitet in der Schweiz, die Mutter arbeitet nicht. Grundsätzlich würde die Familie die schweizerischen Familienleistungen in Anspruch nehmen müssen. Da es dort aber keine dem Elterngeld vergleichbare Leistung gibt, besteht über den nicht erwerbstätigen Ehegatten ein Anspruch auf deutsches Elterngeld.

Interessant sind auch die Ausgleichszahlungen: Eine Familie lebt in Deutschland, der Vater arbeitet in Frankreich, die Mutter arbeitet nicht. Grundsätzlich geht in diesem Fall der Anspruch im Beschäftigungsland vor. In diesem Fall müssten also französische Familienleistungen beantragt werden. Sind die geringer als der vergleichbare deutsche Anspruch, erhält die Familie aus Deutschland den Differenzbetrag.

Darf ich als Selbstständiger nebenbei arbeiten?

Natürlich dürfen Selbstständige auch nebenbei arbeiten, wenn sie Elterngeld bekommen – allerdings auch nicht mehr als 30 Stunden in der Woche im Monatsschnitt. Ganz wichtig für Sie, wenn Sie eigentlich gar nicht arbeiten wollen (was Sie gegenüber der Elterngeldstelle eigentlich immer erklären sollten, um ihre Ansprüche nicht zu gefährden): Fließen während des Bezugs von Elterngeld Einnahmen aus einer vor dem Beginn der Elternzeit ausgeübten selbstständigen Tätigkeit zu, mindern diese nicht das Elterngeld. Das hat das Sozialgericht München (AZ: S 30 EG 37/08) entschieden. In dem Fall hatte ein Unternehmensberater vor Beginn der Elternzeit und dem Bezug des Elterngeldes Rechnungen gestellt – das Geld floss ihm dann während der Elternzeit zu. Daraufhin kürzte die zuständige Stelle das Elterngeld bis auf den Sockelbetrag von 300 Euro, weil es der Meinung war, dass der Mann Einkünfte erzielt hatte, die mit dem Elterngeld verrechnet werden konnten. Zu Unrecht, sagten die Münchener Richter: Der Moment des Zuflusses von Einkommen aus einer aktuell nicht ausgeübten Tätigkeit müsse außer Betracht bleiben. Ansonsten würde ein selbstständig oder freiberuflich tätiger Elternteil für kürzere Bezugszeiträume niemals Elterngeld bekommen können.

Tipp: Mehr zum Thema Elterngeld, Selbstständige und Einkommensberechnung finden Sie hier!
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Geschwisterkinder lohnen beim Elterngeld – und das nicht nur wegen des Geschwisterbonus' von 10 % des Elterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro. Denn relevant ist bei der Berechnung des Elterngeldes ja immer das Einkommen in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes. Bei der Bestimmung der 12 Monate bleiben aber immer die Monate unberücksichtigt, in denen Sie Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen haben. Daraus ergeben sich interessante Perspektiven:

Ein Beispiel: Eine Familie bekommt am 10.6.2011 ihr erstes Kind, für das Elterngeld bis zum 9.6.2012 gezahlt wird. Die Familie hat sich vorgenommen, dass das 2. Kind bereits im Oktober 2012 auf die Welt kommen soll. Klappt das, berechnet sich das Elterngeld faktisch so wie das Elterngeld beim 1. Kind, weil der Zeitraum des Elterngeldbezugs vom 1. Kind und des Mutterschaftsgeldes vom 2. Kind nicht mitzählt. Damit würde das Einkommen zählen, das die Frau bereits vor der Geburt des 1. Kindes erzielt hat – und das Elterngeld wäre so hoch wie beim 1. Kind.
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17.05.2012
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