

Grundfähigkeitsversicherung
Medikamente können Rente kosten
Eine Grundfähigkeitsversicherung zahlt nach den Versicherungsbedingungen die vereinbarte Rente, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, dauerhaft über einen Zeitraum von 12 Monaten bestimmte Grundfähigkeiten aus den sogenannten Fähigkeitskatalogen auszuüben.
Zu diesen Grundfähigkeiten gehören „Sehen“, „Sprechen“, „Treppen steigen“, „Knien oder Bücken“ und weitere Fähigkeiten. Das Oberlandesgericht Celle (AZ: 8 U 2/08) hat jetzt klargestellt, dass es dabei ohne Belang ist, ob der Versicherte bei der Bewertung der Fähigkeiten unter Einfluss von Medikamenten stand. Das heißt: Wer mit Medikamenten Fähigkeiten ausüben kann, die er ohne Medikamente nicht ausüben könnte, der muss das gegen sich gelten lassen und bekommt nicht die vereinbarte Rente. Denn in der Rechtsprechung sei es anerkannt, dass der Versicherte gehalten ist, seine Leistungsfähigkeit durch eine zumutbare Behandlung mit Medikamenten, die nicht ihrerseits die Gesundheit gefährden, wiederherzustellen bzw. zu erhalten.
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