Gesundheitsfragen
Da war doch nichts!
Wer gegenüber dem Versicherungsvertreter Krankheiten herunterspielt, muss sich darauf gefasst machen, dass die Versicherung im Leistungsfall versuchen wird, sich vom Versicherungsvertrag zu lösen. Dass das klappen kann, zeigt ein Urteil des Landgerichts Arnsberg (Az.: 4 O 511/05).
In dem Fall hatte ein Versicherter bei der Antragsstellung zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung angegeben, dass vor ein paar Jahren Behandlungen wegen Rückenschmerzen und erhöhter Magensäure stattgefunden hatten, die Erkrankungen seien aber nicht akut gewesen. In Wirklichkeit aber lagen degenerative Veränderungen der Wirbelsäule sowie mehrfach medikamentös behandelte Hypotonie vor. Das war dem Vertreter zwar bekannt, darauf aber konnte der Mann sich nicht berufen, denn die Verharmlosung zielte darauf ab, den begehrten Versicherungsschutz zu bekommen. Das Landgericht Arnsberg verweist auch darauf, dass der Hinweis auf den Hausarzt im Antragsformular die Versicherung nicht daran hindert, den Vertrag wegen Arglist anzufechten. Der Versicherer hätte ansonsten nämlich gar keine Fragen stellen müssen, sondern hätte gleich den Hausarzt konsultieren können.
Versicherer muss bei "Bagatellerkrankungen" nachfragen
Aber nicht immer entscheiden Gerichte zugunsten der Versicherer, wenn die Gesundheitsfragen unklar beantwortet worden sind. Wenn ein Antragssteller beispielsweise im Formular für eine Berufsunfähigkeitsversicherung die Frage nach Vorerkrankungen mit "Bagatellerkrankungen" beantwortet, gibt das dem Versicherer später kein Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich herausstellt, dass der Versicherte tatsächlich - ohne es zu wissen - an einer schwereren Erkrankung litt. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm hervor (AZ: 20 U 102/20). In dem entschiedenen Fall wurde bei der Versicherten nach Abschluss des Vertrages eine Immunerkrankung festgestellt. Die Symptome vor der ärztlichen Feststellung glichen allerdings denen, die häufig bei Erkältungen oder anderen Bagatellerkrankungen vorliegen. Die Versicherung, so urteilten die Richter, hätte schon beim behandelnden Arzt nachfragen müssen, was genau unter den Bagatellerkrankungen zu verstehen sei. Da dies aber nicht der Fall war, muss die Versicherung die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zahlen.
Berufsunfähigkeitsschutz trotz falscher Angaben im Antrag
Und selbst, wenn Sie Gesundheitsfragen in einem Versicherungsantrag falsch beantworten, verlieren Sie nicht zwangsläufig den Versicherungsschutz. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (AZ: 5 U 105/06-24) in einem Fall hervor, in dem sich ein Antragssteller geirrt hat. Grund für den Irrtum war das Verhalten des Versicherungsvertreters, der nach Meinung des Gerichts den Sinn und Zweck der jeweiligen Fragen "verdeckt" hat. In dem Fall hatte der Vertreter den Neukunden offensichtlich nicht darüber aufgeklärt, dass seine psychologische Behandlung als Heilbehandlung im Antragsformular anzugeben war. Dabei sei es gerade Aufgabe des Vertreters, einem Kunden die Fragen plausibel zu erläutern. Ein entsprechendes Fehlverhalten des Vertreters müsse sich die Versicherung deshalb auch zurechnen lassen.
Die Crux mit den Rückenschmerzen
Bei anderen Falschangaben hingegen kennen die Richter keine Gnade mit den Versicherten. Wer häufiger starke Rückenschmerzen im Lendenwirbel hat, muss das beim Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung angeben. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Mosbach (AZ: 1 O 32/06) hervor. In dem Fall hatte eine Versicherter bei Antragstellung mehrfache ärztlichen Behandlungen wegen Rückenbeschwerden sonstige Krankheiten der Wirbelsäule, des Rückens sowie Verstauchung und Zerrung der Halswirbel nicht angegeben. Wie in solchen Fällen üblich, musste die Versicherung auch in diesem Fall keinen Cent an den Versicherten zahlen. Dieser Fall zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, dass Vorerkrankungen bei den
Gesundheitsprüfung angegeben werden. Es ist allemal sinnvoller, einen Risikozuschlag zu akzeptieren, als im Ernstfall ohne Versicherungsschutz dazustehen. Sinnvoll kann es auch sein, bei bestehenden Erkrankungen für den Antrag auf das sogenannte Invitatio-Modell zurückzugreifen -
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Nur Ehrlichkeit hilft
In fast allen Fällen bewerten Gerichte übrigens das Verschweigen langwieriger Rückenschmerzen als Arglist. Die Folge: Auch noch Jahre nach Vertragsschluss darf der Versicherer den Vertrag kündigen. Das hat das Landgericht Verden (AZ: 8 O 510/07) auch bekräftigt. In dem Fall litt ein Antragsteller über Jahre an Rückenbeschwerden und hatte dazu noch Beschwerden am Knie, dies aber nicht angegeben. Auch in einem vor dem Landgericht Aurich (AZ: 3 O 2/10- 001) verhandelten Fall hatte ein Mann Rückenschmerzen verschwiegen. Der Betroffene, so das Gericht, hätte wissen müssen, dass die Rückenschmerzen, die immerhin zu einer einmonatigen Arbeitsunfähigkeit geführt hatten, für den Versicherer von Interesse sein dürften und deshalb angegeben werden müssen. Da er das nicht getan hat, handelt er nach Überzeugung der Richter arglistig. Der Betroffene hatte die Rückenschmerzen in Zusammenhang mit Halsschmerzen und Grippe genannt, ohne dabei die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu erwähnen. Deshalb sprachen die Richter auch den Versicherungsvertreter von der Verpflichtung frei, bei den erwähnten Beschwerden genauer nachzufragen. Er habe davon ausgehen dürfen, dass es sich um einmalige, kurzzeitige Beschwerden gehandelt habe, die keine Nachfragepflicht auslösen.
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Makler haftet nicht
Wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung einen Vertrag wegen Falschangaben kündigt und die Leistungen verweigert, kommen viele Versicherte auf die Idee, sich an den Makler zu halten, wenn sie meinen, dass der sie falsch beraten hat. Hat der eine Berufsunfähigkeitsversicherung vermittelt, die später wegen falscher Gesundheitsangaben im Versicherungsantrag angefochten wird, muss er nur haften und die Versicherungsleistungen aus eigener Tasche zahlen, wenn wahrheitsgemäße Angaben zum Abschluss eines wirksamen Vertrages geführt hätten. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (AZ: 5 U 582/06) hervor.
In dem Fall hatte eine Frau einen Makler beauftragt, ihr bei der Vermittlung einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu helfen. Der Vermittler füllte den Antrag mit der Frau zusammen aus, die alle Fragen nach Vorerkrankungen mit nein beantwortete und damit einen bedingungslosen Schutz ohne Risikozuschlag beantragte. Tatsächlich war die Frau jedoch wegen einer psychischen Vorerkrankung in Behandlung gewesen, die später auch die Ursache für die Berufsunfähigkeit waren. Und das wurde ihr zum Verhängnis: Denn die Richter waren der Meinung, dass dem Makler eine Falschberatung nur vorzuwerfen sei, wenn die Frau mit ihren Angaben überhaupt einen Vertrag hätte bekommen können. Da sie das nicht beweisen konnte, war der Makler aus dem Schneider und musste nicht zahlen.
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