

Gesetzliche Unfallversicherung
Rodeln bei Fortbildung versichert?
Wer bei einer beruflichen Fortbildung im Rahmen einer Seminarwoche Sport treibt, steht dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und kann einen Freizeitunfall nicht regulieren. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf (AZ: S 6 U 82/06) hervor.
In dem Fall war ein Mann während der Seminarwoche beim Schlittenfahren gestürzt und hatte sich dabei schwerer verletzt. Grundsätzlich, so die Richter, sei der Mann natürlich während der Fortbildung in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt, bei der Schlittenfahrt als private Freizeitveranstaltung aber greife dieser Schutz nicht. Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen, bei Wegeunfällen und bei Berufskrankheiten.
Kausalität ist entscheidend
Allerdings gilt in der gesetzlichen Unfallversicherung das sogenannte Kausalitätsprinzip. Die Gewährung von Versicherungsschutz hängt davon ab, inwiefern sich eingetretene Schäden auf den betrieblichen und damit versicherten Bereich zurückführen lassen. Von zentraler Bedeutung ist etwa die Frage, ob die zu einem Unfall oder einer Berufskrankheit führende Tätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stand. Damit werden Versicherungsfälle abgegrenzt, bei denen die Ursache für einen Unfall oder eine Erkrankung im privaten Bereich lagen. Wichtig ist auch, dass der Gesundheitsschaden durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde und nicht ein schon vorhandener Schaden während einer versicherten Tätigkeit akut wurde – bei solchen Vorschäden tritt die gesetzliche Unfallversicherung ebenfalls nicht ein. Sinnvoll ist deshalb immer eine private Absicherung gegen Invalidität mit einer
Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer
privaten Unfallversicherung.
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Foto: sonne Fleckl - Fotolia.com
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