Falschangaben gegenüber der Versicherung
Kleine Lüge – große Folgen
Falsche Angaben gegenüber der Versicherung können gefährlich werden und den Versicherungsschutz kosten: Das gilt beim
Antrag für eine Versicherung genauso wie bei den
Gesundheitsfragen und auch bei der Abwicklung eines Schadens. Die wichtigsten Urteile dazu finden Sie hier.
Gerade nach Pkw-Diebstählen gibt es oft Ärger, wenn der Versicherte versucht, den Wagen gegenüber der Versicherung wertvoller zu machen, als er eigentlich war – indem er z. B. falsche Angaben macht und beim Kilometerstand, Kaufpreis oder früheren Entwendungen seines Autos flunkert. In diesem Fall darf die Versicherung die Entschädigungsleistung komplett streichen und der Betroffene bekommt kein Geld von seinem Kaskoversicherer. Das geht aus einer Entscheidung des Landgericht Dortmund (AZ: 22 O 71/08) hervor. Der Versicherer muss auch die Kosten für das gestohlenen Navigationssystem und das Telefon nicht ersetzen, obwohl die falschen Angaben für das Ermitteln ihres Wertes gar keine Bedeutung hatten.
Gelogen oder einfach nur aufgeregt?
Anders sah es in einem Fall aus, den das Brandenburgische Oberlandesgerichts (AZ: 3 U 32/09) entscheiden musste. Hier urteilten die Richter, dass jemand, der bei einem Versicherungsfall falsche Angaben macht, deshalb nicht zwangsläufig den Versicherungsschutz verlieren muss. In dem Fall ging es um ebenfalls einen Autodiebstahl. Der Versicherte hatte falsche Angaben über den Tag des Diebstahls gemacht und über die Anzahl der Autoschlüssel, die er beim Kauf des Fahrzeugs bekommen hatte. Der Versicherer sah darin einen versuchten Betrug und weigerte sich, den Schaden zu ersetzen, der Versicherte verwies darauf, dass er aufgeregt war, als er die Angaben gemacht hatte und sich deshalb geirrt hatte. Nachdem die Vorinstanz sich dem angeschlossen hatte, kassierte das Oberlandesgericht die Entscheidung. Die Umstände des Falles müssten intensiv geprüft werden, so die Richter, vor allem müssten Zeugen befragt werden, um zu klären, ob der Mann wirklich vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.
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Einmal gelogen – alles gekündigt!
Wer seine
private Pflegezusatzversicherung täuscht, um Pflegeleistungen aus einer privaten Absicherung zu erhalten, der muss nicht nur damit rechnen, dass die private Pflegeversicherung ihn vor die Tür setzt. In einem solchen Fall ist auch ein daneben bestehender Krankenversicherungsvertrag kündbar, wie jetzt das Oberlandesgericht Koblenz (AZ: 10 U 592/07) entschieden hat. Mit einer solchen Sippenkündigung werden Versicherer vor allem dann Erfolg haben, wenn die gemeinsam bestehenden Versicherungen ein ähnlich hohes Maß an Vertrauen voraussetzen, wie es bei Pflege- und Krankenversicherungen der Fall ist.
Auch berichtigte Lügen gefährden den Versicherungsschutz
Wer bei seiner
Hausratversicherung Vorschäden arglistig verschweigt, verliert in aller Regel den Versicherungsschutz – und zwar unabhängig davon, ob im Antragsformular oder später bei einer Schadensregulierung geflunkert wird. Das gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (AZ: 5 U 614/07-58) auch dann, wenn eine zunächst falsche Auskunft später berichtigt wird. Auch in einem solchen Fall sprachen die Richter die Versicherung von der Verpflichtung frei, einen Schaden zu regulieren.
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