Dienstag, 22.05.2012 12:14 Uhr
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Das müssen Sie wissen

Die Besteuerung Ihrer Betriebsrente

Die betriebliche Altersvorsorge ist mittlerweile unverzichtbar bei der Altersvorsorge. Aber was ist z. B. mit der betrieblichen Altersvorsorge in der Steuererklärung? Welche Vorteile bringt die Betriebsrente bei der Steuer? Was müssen Sie wissen, wenn es um Betriebsrente und Steuern geht?
Das müssen Sie wissen Die Besteuerung Ihrer Betriebsrente
Ihre betriebliche Altersvorsorge kann auf verschiedenen Wegen gefördert werden. Zum einen genießt sie eine Steuerfreistellung: Betriebsrenten als Direktzusage oder aus einer Unterstützungskasse bleiben grundsätzlich steuerfrei. Direktversicherungen (seit 2005), Pensionskasse und Pensionsfonds genießen ein Steuerprivileg: Die Beiträge sind nämlich bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2012 sind das 2.688 Euro) steuerfrei und werden darüber hinaus bis zu weiteren 1.800 Euro steuerfrei gestellt. Außerdem profitiert die betriebliche Altersvorsorge von einer Sozialversicherungsfreiheit: Bei Betriebsrenten gilt das erneut unbegrenzt, für alle anderen Durchführungswege sind 2.688 Euro sozialversicherungsfrei.

Betriebsrente und Steuererklärung à la Riester

Statt der beiden genannten Varianten besteht auch die Möglichkeit, bei der Direktversicherung sowie bei der Lösung mit einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds die Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Die Beiträge werden dann aus dem bereits versteuerten Nettoeinkommen gezahlt, und Sie haben Anspruch auf die entsprechende Zulage sowie auf den Sonderausgabenabzug. In diesem Fall wird also die betriebliche Altersvorsorge mit der Riester-Förderung kombiniert.
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Wie funktioniert betriebliche Altersvorsorge?

Bei der betrieblichen Altersvorsorge gewährt der Arbeitgeber oder eine entsprechende Versorgungseinrichtung – wie z. B. eine Versicherung – eine Zusatzrente im Alter, die oft noch mit zusätzlichen Leistungen – wie z. B. bei Berufsunfähigkeit – kombiniert wird. Für diese Form der Vorsorge gibt es 5 Durchführungswege:

1. Die Betriebsrente (Direktzusage)
Mit einer Direktzusage verpflichtet sich Ihr Arbeitgeber, Ihnen im Versorgungsfall bestimmte Leistungen zu zahlen – in der Regel eine monatliche Betriebsrente bei Invalidität oder Erreichen der Altersgrenze. Die Direktzusage ist durch eine spezielle Rückversicherung geschützt.

2. Die Unterstützungskasse
Unterstützungskassen sind selbstständige Versorgungseinrichtungen eines oder mehrerer Unternehmen. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber geleistet, finanziert entweder von ihm selbst oder durch Entgeltumwandlung aus Ihren Bruttogehältern. Auch hier gibt es die bereits erwähnte Rückversicherung.

3. Die Pensionsfonds
Pensionsfonds bieten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein höheres Maß an Flexibilität als die herkömmlichen Modelle betrieblicher Altersversorgung – die eingezahlten Beiträge können auch in Aktien angelegt werden. Ansprüche haben Sie immer gegenüber dem Pensionsfonds, so dass Sie bei einem Arbeitgeberwechsel die betriebliche Altersvorsorge mitnehmen können.

4. Die Pensionskasse
Pensionskassen sind selbstständige Versorgungsträger, die wie Versicherungsunternehmen geführt werden. Sie werden von einem oder mehreren Unternehmen getragen und finanzieren sich durch Einzahlungen ihrer Träger und aus Vermögenserträgen. Auch bei diesem Modell gilt: Ansprüche bestehen immer gegenüber der Pensionskasse selbst, so dass sie "mitnehmbar" sind.

5. Die Direktversicherung
Das Modell ist einfach: Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber zu Ihren Gunsten eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung bei einer privaten Lebensversicherung ab – die Verwaltung übernimmt der Lebensversicherer. Die Direktversicherung ist vor allem für kleinere Unternehmen geeignet, weil sie keinen bürokratischen Aufwand nach sich zieht und auch schon für 1 Angestellten geeignet ist.

Woher kommt der Beitrag für die betriebliche Altersvorsorge?

Vor allem in größeren Unternehmen zahlen die Arbeitgeber die Beiträge für die zusätzliche Vorsorge. Die entsprechenden Zahlungen sind als Sozialleistungen Bestandteile der ausgehandelten oder vereinbarten Vergütung. Sie haben aber auch die Möglichkeit, Teile Ihres (noch unversteuerten) Gehalts für die betriebliche Vorsorge umzuwandeln, wenn z. B. keine arbeitgeberfinanzierte Vorsorge für Sie angeboten wird. Sie können in diesem Fall von Ihrem Chef verlangen, dass er aus Ihrem Gehalt bis zu 2.688 Euro (dieser Wert orientiert sich auch an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung) für die Altersvorsorge einsetzt. Bei Einzahlungen in die Pensionskasse, in einen Pensionsfonds und eine Direktversicherung (ab 2005) erhöht sich der einsetzbare Betrag noch einmal um 1.800 Euro. Daneben gilt Sozialversicherungsfreiheit für 2.688 Euro Beitrag.

In manchen Unternehmen beteiligen sich die Arbeitgeber zusätzlich, wenn Sie die Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge übernehmen. Ein beliebtes Modell: Der Arbeitgeber "spendiert" seinen ersparten Anteil an der Sozialversicherung. Grundsätzlich dürfen Sie selbst entscheiden, wie das umgewandelte Gehalt angelegt wird. Nur wenn Ihr Chef bereits einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse eingeschaltet hat, haben Sie keine Wahl mehr: Sie müssen dann den vorgegebenen Weg wählen. Übrigens: Bei einer Gehaltsumwandlung aus versteuertem Einkommen haben Sie die Möglichkeit, die Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen.
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Welche Regeln gibt es für die Besteuerung der Betriebsrente?

Die finanziellen Anreize bei der Betriebsrente von heute ist (natürlich) die Besteuerung von morgen. Im Folgenden sehen Sie, wie Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge später einmal besteuert werden.

Betriebsrenten und Unterstützungskassen
Sie werden später – wie im Berufsleben der Arbeitslohn – als "Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit" behandelt und müssen voll versteuert werden. Abziehbar sind lediglich ein Pauschalbetrag von 102 Euro, der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Beide betrugen nach der Rentenreform 2005 zusammen maximal 3.900 Euro, werden jedoch bis 2040 sukzessive abgeschmolzen.

Pensionsfonds, -kasse oder Direktversicherung
Falls Ihre Beiträge während der Ansparphase steuerfrei geblieben sind, müssen die Renten immer als "sonstige Einkünfte" versteuert werden. Das gilt auch, wenn Sie die Riester-Förderung in Anspruch genommen haben. Hier kommen Sie in den Genuss der steuerlichen Vorteile des Altersentlastungsbetrages.
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22.01.2012
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