Dienstag, 22.05.2012 12:13 Uhr
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Berufsunfähigkeitsversicherung

Zur Lüge angestiftet?

Wer beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand macht, kann von der Versicherung keine Leistung verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertreter den Versicherungsnehmer dazu aufgefordert hat, wahrheitswidrige Angaben zu machen.
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Ein solches missbräuchliches Verhalten des Agenten ist der Versicherung nicht zurechenbar. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken (AZ: OLG Saarbrücken 3.11.2004) entschieden. In dem Fall hatte ein Versicherter u. a. ein Bandscheibenleiden verschwiegen. Die Versicherung weigerte sich deshalb, nach einem Unfall die vereinbarten Leistungen zu zahlen. Der Versicherte berief sich darauf, der Vertreter hätte ihn zum Lügen veranlasst. Der Vertreter habe beim Ausfüllen des Antrags gesagt, dass er den Antrag gar nicht zu stellen brauche, wenn er die Vorerkrankungen des Klägers wahrheitsgemäß aufnehmen würde. Deshalb habe er sich zu den falschen Angaben anstiften lassen. Das sei aber nicht das Problem der Versicherung, befanden die Richter. Die Versicherung muss nämlich nicht dafür gerade stehen, wenn der Vertreter und der Versicherte zu ihrem Nachteil zusammenarbeiten.

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Unredliche Versicherungsvertreter sind Kunden-Risiko

Auch solche Fälle gibt es immer wieder: Der Versicherungsvertreter fragt bei Abschluss der Versicherung nach ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen sowie nach Erkrankungen und Beschwerden in den letzten fünf Jahren. Antworttet der Antragsteller wahrheitsgemäß, er sei wegen einer depressiven Erkrankung bereits seit zwei Monaten und fortwährend krankgeschrieben gewesen, dann muss das natürlich im Antrag vermerkt werden. Aber da der Vertreter auch keine Provision kassiert, wenn er keinen Vertrag abschließt, gibt er im Antrag nur Routineuntersuchungen ohne Befund an. Die Folge: Der Vertrag wird angenommen, der Vertreter bekommt die Provision und der Kunde jede Menge Probleme, weil die Versicherung ihm sofort kündigt, wenn sie von den verschwiegenen Erkrankungen erfährt.

Und das zu Recht, wie das Oberlandesgericht Nürnberg (AZ: 8 U 109/09) entscheiden hat. Denn die Versicherung muss sich das arglistig verschwiegene Wissen des betrügerischen Agenten nicht zurechnen lassen – es liegt vielmehr ein Vollmachtsmissbrauch vor, sodass der Vertrag tatsächlich nicht wirksam zustandegekommen ist. Für Verbraucher kann das nur heißen: Sie müssen darauf bestehen, dass schwerwiegendere Vorerkrankungen nicht einfach im Antrag unter den Tisch gekehrt, sondern vermerkt werden, damit es später kein böses Erwachen gibt.

Lieber nicht auf Versicherungsvertreter hören

Auch ein anderer Fall zeigt, dass es nicht gut ist, wenn Sie auf Ihren Versicherungsvertreter hören. Behauptet ein Versicherter nämlich, er habe bei Vertragsschluss gegenüber dem Vertreter eine lange Liste von Krankheiten offenbart, dieser habe aber gesagt, dass müsse im Antrag nicht offenbart werden, muss die Versicherung dennoch nicht zahlen. Das hat das Oberlandesgericht Köln (AZ: 20 U 178/07) entschieden. Die Versicherung muss sich das Wissen des Vertreters auch in diesem Fall nicht zurechnen lassen. Bei der Schwere des Krankheitsbildes (zum Beispiel Schmerzen im Stütz- und Bewegungsapparat, Arbeitsunfähigkeit über mehr als 8 Monate) und angesichts der eindeutigen Fragestellung im Antragsformular hätte jedem Antragsteller klar sein müssen, dass der Versicherungsagent den Belangen des Versicherers zuwider handelt und seine Befugnisse missbraucht. Und in diesem Fall muss die Versicherung für die Unredlichkeit des Vertreters nicht einstehen.

Trau keinem Versicherungsvertreter

Zu dieser drastischen Einschätzung könnte man am Ende kommen, wenn man eine weitere Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (AZ: 16 U 14/09) liest, in der es um den Umgang des Vetreters mit Vorerkrankungen des Versicherten geht. In dem Fall hatte ein Antragsteller für eine Berufsunfähigkeitsversicherung dem Versicherungsagenten mitgeteilt, dass er kürzlich einen Sportunfall mit einer operativ behandelten Verletzung des rechten Knies gehabt hatte und weiterhin an Beschwerden litt. Obwohl im Antrag nach Krankheiten und Beschwerden der Knochen und Gelenke sowie nach erlittenen Unfällen in den letzten fünf Jahren gefragt worden war, hatte der Vertreter offensichtlich geraten, die Verletzung nicht anzugeben, da ansonsten eine Ablehnung drohen oder Risikozuschläge fällig werden würden. Pech für den Antragsteller, dass die Richter hier einen Vollmachtsmissbrauch des Vertreters annahmen, sodass sein zurückgehaltenes Wissen der Versicherung nicht zugerechnet werden konnte. Damit durfte die Versicherung sich vom Vertrag lösen und musste die vereinbarte Rente nicht zahlen.
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13.07.2010
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Foto: robert lerich - Fotolia.com
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