

Berufsunfähigkeitsversicherung
Wirbelsäulen-Probleme immer angeben
Wer als Kind unter Lähmungserscheinungen und ins Bein ausstrahlenden Schmerzen der Lendenwirbelsäule gelitten hat, der muss solche Vorerkrankungen nach einem Urteil des Landgerichts Darmstadt (AZ: 13 O 169/08) als Erwachsener in einem Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung angeben.
Das gilt umso mehr, wenn diese Krankheit über Jahre mit Krankschreibungen und der Einnahme von Schmerzmitteln einherging. Die Richter gingen in diesem Fall durch das Verschweigen von einem arglistigen Verhalten aus, das die Versicherung in die Lage versetzte, den Vertrag zu kündigen. Die Folge: der Betroffenen verliert seinen Versicherungsschutz und bekommt im Ernstfall keinen Cent der vereinbarten Rente. Grundsätzlich stehen Richter oft auf der Seite der Versicherung, wenn es um das Verschweigen von Vorerkrankungen geht.
Lückenhafte Erinnerung
Die Richter am Landgericht Berlin (AZ: 7 O 92/08) hatten einen Fall zu entscheiden, in dem ein Verbraucher in einem Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zwar Bagatellerkrankungen angegeben hatte, die durch seinen Hausarzt behandelt worden waren. Er hatte jedoch die beim gleichen Arzt erfolgten Besuche wegen Stress mit Schlafstörungen und Herzklopfen nicht angegeben. Die Richter waren in der Entscheidung der Meinung, dass dieses Verhalten nur als Arglist gewertet werden kann, die darauf abzielt, möglichst ohne Probleme Versicherungsschutz zu erlangen, der sonst kaum realisierbar wäre. Die Richter mochten auch nicht an die Erklärung des Mannes glauben, der behauptete, sich nur an die leichteren, nicht aber an die schwereren Erkrankungen zu erinnern.
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