Dienstag, 22.05.2012 12:10 Uhr
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Berufsunfähigkeitsversicherung

Verweisung: Immer wieder Ärger!

Die abstrakte Verweisung auf einen anderen Beruf im Falle der Berufsunfähigkeit ist vor allem bei älteren Verträgen ein Problem, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (AZ: 10 U 1198/04) zeigt. Der betroffene Mann hatte vor Jahren eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen.
Berufsunfähigkeitsversicherung Verweisung: Immer wieder Ärger!
Er hatte den Beruf des Schlossers erlernt und war als Monteur von Sonnenschutzanlagen tätig. Infolge einer Erkrankung konnte er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Trotzdem wiesen die Richter seine Klage gegen die Versicherung ab, die auf die Zahlung einer monatlichen Rente gerichtet war. Die Richter schlossen sich der Meinung der Versicherung an, die den Kläger im Rahmen der Versicherungsbedingungen darauf verwies, dass er eine vergleichbare Tätigkeit ausüben könne. Als vergleichbar bezeichnete die Versicherung die Tätigkeit eines Fach- bzw. Verkaufsberaters für Betriebe, die Sonnenschutzanlagen herstellen oder verkaufen. Die Richter ließen den Einwand des Klägers nicht gelten, er besitze als Handwerker nicht die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für die vorgeschlagene Tätigkeit. Ebenfalls keine Rolle spielte für die Richter die Frage, ob der 56 Jahre alte Mann tatsächlich einen Arbeitsplatz in dem vergleichbaren Beruf erhalten könne. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt müsse unberücksichtigt bleiben, solange es die Tätigkeit, auf die der Versicherer verweise, auf dem Arbeitsmarkt überhaupt gibt und grundsätzlich Stellen angeboten werden.
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Verweisung - was ist das eigentlich?

Die abstrakte Verweisung ist für Versicherer eine ganz einfache Möglichkeit, um sich aus der Verpflichtung zur Rentenzahlung zu lösen. Mit einer solchen abstrakten Verweisung hat der Versicherer die Möglichkeit, Ihnen theoretisch einen anderen Beruf zu zeigen, den Sie ausüben können - ob Sie tatsächlich in dem Verweisungs-Beruf eine Anstellung finden, muss den Versicherer nicht interessieren, es reicht, dass er zeigt, dass es eine Vergleichstätigkeit gibt. Sorgen Sie deshalb bei der Suche nach einer passenden Berufsunfähigkeitsversicherung dafür, dass eine entsprechende Verweisungsmöglichkeit im Vertrag ausgeschlossen ist. Dafür sollten sich im Vertrag keine Klauseln wie „… ist außerstande, seinen Beruf … oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht ...“ zu finden sein.

Im Gegensatz zur abstrakten Verweisung zielt die konkrete Verweisung darauf ab, ob Sie tatsächlich einen Job ausüben, der Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Ist das der Fall, muss der Versicherer die Rente ebenfalls nicht mehr zahlen. Am besten ist es für Sie, wenn in den Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung klar definiert ist, wie viel Einkommenseinbuße Sie hinnehmen müssen, damit eine konkrete Verweisung nicht möglich ist. So können Sie vereinbaren, dass Sie die Berufsunfähigkeitsrente weiterhin erhalten, wenn Sie im neuen Job weniger als 70 % Ihres letzten Bruttoeinkommens erhalten. Damit ist klar: Bei einem Einkommensverlust von mehr als 30 % verlieren Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente selbst dann nicht, wenn Sie einen neuen Job antreten.
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Zweifelsfälle landen fast immer vor Gericht

Naturgemäß entbrennt zwischen Versichertem und Versicherer oft ein Streit darüber, ob eine Verweisung möglich ist oder nicht - und die meisten Fälle landen vor Gericht - wie auch der Fall eines HIV-infizierten Flugbegleiter, der infolge der Erkrankung seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Er darf von seiner Berufsunfähigkeitsversicherung nach einer entsprechenden Umschulung auf die Tätigkeit eines stellvertretenden Pflegedienstleiters eines Altenheims verweisen werden. Und nicht nur das: Gehaltseinbußen von 13 % sind dabei akzeptabel, meinen die Richter des Oberlandesgerichts Saarbrücken (AZ: 5 U 605/05-92). Auf die bei Fortführung des bisherigen Berufs erwartete Einkommenssteigerungen kann sich der betroffene Versicherte bei der Berechnung des Gehaltsverlusts übrigens auch dann nicht berufen, wenn deren Eintritt sicher ist.

Berufsunfähigkeitsversicherung kann nicht immer verweisen

Aber nicht in jedem Fall hat die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Verweisung Erfolg, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: 12 U 196/06) entschied. Der Versicherer kann nämlich nicht verweisen und die Leistung verweigern, wenn der Versicherte zwar einen anderen Beruf ausüben könnte, in seinem alten Beruf jedoch eine besondere Wertschätzung erfahren hat. Diese Wertschätzung erhöht die Messlatte erheblich, die bei einer Verweisung angelegt werden muss. In dem Fall war ein Mann als Schmelzer beschäftigt gewesen und hatte in der Gießerei derart gute Leistungen gebracht, dass er zum Schichtleiter befördert werden sollte. Jetzt konnte er nur noch als Staplerfahrer arbeiten und musste dadurch Gehaltseinbußen und eine geringere Wertschätzung seiner Tätigkeit hinnehmen. Deshalb konnte die Versicherung ihn nicht auf den Beruf des Staplerfahrers verweisen und musste die vereinbarte Rente zahlen.
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