Berufsunfähigkeitsversicherung
Versicherte müssen Ihre Pflichten erfüllen
Wer Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten will, der muss seine Pflichten erfüllen und z. B. alle für die Beurteilung relevanten Gesundheitsdaten offenlegen. Einen Anspruch auf Geheimhaltung der persönlichen Daten gibt es nicht.
In dem vor dem Oberlandesgericht Köln (AZ: 20 U 177/09) verhandelten Fall wollte der Versicherte seiner Versicherungsgesellschaft nicht erlauben, bei den behandelnden Ärzten uneingeschränkt Auskünfte einzuholen. Stattdessen sollte der Versicherer Fragen formulieren, die der Versicherte dann nach Prüfung an seine Ärzte weiterleiten wollte. Darüber hinaus legte der Versicherte nur Arztberichte mit zahlreichen geschwärzten Passagen vor. Das Gericht sah darin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Versicherten und verweigerte ihm die Auszahlung der Rente. Denn die Versicherung ist berechtigt, Auskünfte direkt bei den Ärzten einzuholen. Sperrt sich der Versicherte dagegen, verliert er seinen Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung.
Schweigepflichtsaufhebung kann verlangt werden
Auch das Oberlandesgericht Celle (AZ.: 8 U 59/01) kam zu dem Ergebnis, dass die gängige Regelung in den Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung, nach der der Versicherer vom Versicherungsnehmer eine Ermächtigungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung verlangen kann, gesetzlich zulässig ist. Die Richter waren der Meinung, dass jedem Versicherten bei Vertragsschluss klar sein muss, dass er Fragen zur Gesundheit beantworten und notfalls auch ärztliche Nachweise erbringen muss, wenn das für die Bearbeitung eines Antrages sachdienlich ist. Niemand kann sich deshalb auf den Standpunkt stellen, dass diese Gesundheitsfragen überraschend kommen und er deshalb als Verbraucher von einer überraschenden und damit unwirksamen Klausel benachteiligt sei.
Alles darf jedoch nicht verlangt werden
Anders sieht das das Bundesverfassungsgericht (AZ: 1 BvR 2027/02). Nach der Entscheidung dürfen Versicherungen in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht festlegen, dass Versicherte im Ernstfall sämtliche sie behandelnde Ärzte oder Pfleger von der Schweigepflicht entbinden müssen. Eine solche umfassende Schweigepflichtenbindung verletzt die Versicherten in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die obersten Bundesrichter stellten klar, dass die Versicherungen ihren Kunden Alternativen zu einer so umfassenden Schweigepflichtenbindung einräumen müssten. In dem Fall hatte eine Frau wegen Dienstunfähigkeit Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend gemacht. Sie lehnte es jedoch ab, alle behandelnden Ärzte pauschal von der Schweigepflicht zu entbinden und bot an, bei jedem einzelnen Arzt eine entsprechende Erklärung abzugeben. Die Versicherung wollte das nicht hinnehmen und verweigerte die Zahlung der Rente. Vor den Instanzgerichten hatte die Frau keine Chance, vor dem Bundesverfassungsgericht jedoch konnte sie mit ihrer Verfassungsbeschwerde endlich einen Erfolg verbuchen. Denn die geforderte pauschale Entbindung von der Schweigepflicht verletze die Frau in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie könne, so die Richter, die Wahrung ihrer Geheimhaltungsinteressen nicht mehr selbst kontrollieren, da nicht mehr überschaubar sei, wer Auskunft über ihren Krankheitsverlauf erteile. Demgegenüber ist das Recht der Versicherung auf umfassende Prüfung des Sachverhaltes geringer zu bewerten, zumal es Möglichkeiten für die Versicherung gibt, dennoch die gewünschten Auskünfte zu bekommen: Die von der Frau vorgeschlagene Auskunftserteilung in Einzelfällen sei eine solche Möglichkeit.
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Versicherer hat Recht auf eigenes Gutachten
Streit gibt es auch immer wieder, wenn die Versicherer durch Gutachten klären lassen, ob Heilungschancen bestehen und wie sich die Krankheit entwickelt hat. Dabei ziehen die meisten Gesellschaften Ärzte zu Rate, die ihr Vertrauen genießen, obwohl Versicherte meist eigene Gutachten vorlegen. Die allerdings muss die Versicherung nicht immer akzeptieren, entschied jetzt das Oberlandesgericht Bremen (Az.: 3 U 7/01). Die Versicherung könne von ihrem Kunden eine stationäre Untersuchung verlangen, urteilten die Richter. Komme der Kunde diesem Verlangen nicht nach, muss die Versicherung die vereinbarten Leistungen nicht zahlen. In dem entschiedenen Fall hatte eine Versicherungsmaklerin verschiedene Berufsunfähigkeitsversicherungen abgeschlossen und verlangte unter anderem aufgrund von Depressionen die Zahlung einer Entschädigung von der Versicherung. Die zahlte zunächst unter Vorbehalt, verlangte aber eine weitere Behandlung und eine erneute Untersuchung in einer Fachklinik nach 18 Monaten. Die allerdings wollte die Versicherte zumindest in den von der Versicherung vorgeschlagenen Fach-Kliniken nicht vornehmen lassen und ließ erneut ein eigenes, privates Gutachten anfertigen. Das wiederum wollte die Versicherung nicht gelten lassen und bekam Recht: Unter anderem, weil der Eindruck entstanden war, dass die Arztberichte nicht objektiv und vollständig waren. Das letzte Wort in dieser Rechtsache hat der Bundesgerichtshof.
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