Dienstag, 22.05.2012 12:06 Uhr
Im Fokus:

Berufsunfähigkeitsversicherung und Invaliditätsgrad

50%-Grenze ist entscheidend!

Wenn ein Versicherter berufsunfähig wird, muss der Prozentsatz der Invalidität genau bestimmt werden. Und nur wenn diese exakte Bestimmung zu einem Grad von mehr als 50 % führt, kann der Versicherte von seiner Versicherung die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente tatsächlich einfordern.
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Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (AZ: 5 U 339/06-49) hervor. In dem Fall ging es um einen Mann, der nicht mehr als Versicherungsvertreter arbeiten konnte, nachdem diverse Erkrankungen der Wirbelsäule ihm zugesetzt hatten. Die in der Vorinstanz eingesetzten Gutachter bescheinigten verschiedene Invaliditätsgrade – je nach Art der beruflichen Verwendung und tatsächlicher Tätigkeit. So kam es je nach Gutachter zu Invaliditätsgraden zwischen 20 und 70 %. Diese schwammige Einschätzung ließ das Gericht jedoch nicht gelten. Maßgeblich für die Bejahung einer 50%igen Invalidität sei die Einschätzung, ob der Versicherte seinen Beruf und die ihn ausmachenden Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen noch mindestens zu 50 % erledigen kann oder nicht. Dafür muss aber auf das konkrete Berufsbild abgestellt werden. In diesem Fall war der Versicherte selbstständiger Inhaber einer kleinen Versicherungsagentur. Geprägt war der Beruf vor allem von den Kundenbesuchen im Außendienst, die im Home-Office bei Schreibtischarbeit vorbereitet worden sind. Demnach ist von einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit auszugehen, wenn er den Anforderungen des Außendienstes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu mehr als der Hälfte des bisherigen Umfangs entsprechen konnte. Ist diese 50%-Grenze erreicht, ist der Versicherte berufsunfähig und kann die vereinbarte Rente beanspruchen.
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