Berufsunfähigkeit
Wer nicht tragen kann, kann reden
Ein Selbstständiger ist erst dann berufsunfähig, wenn ihm in seinem Betrieb keine Tätigkeitsbereiche offenstehen, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in bedingungsgemäßem Umfang noch arbeiten kann. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 20 U 174/04) entschieden.
In dem Fall hatte ein Gastwirt gegen seine Versicherung geklagt. Die hatte ihm die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente nicht auszahlen wollen, obwohl ein medizinischer Sachverständiger festgestellt hatte, dass der Mann wegen einer Knie- und Wirbelsäulenerkrankung weder lange gehen und stehen, noch schwer tragen und heben konnte. Der Mann konnte daher seiner bisherigen Tätigkeit als Kellner in seinem eigenen Betrieb sowie als Einkäufer auf dem Großmarkt nicht mehr nachgehen. Vor Gericht konnte sich der Mann jedoch nicht durchsetzen: Als Selbstständiger, so die Richter, müsse er nämlich im Falle einer gesundheitlichen Beeinträchtigung seinen Betrieb nötigenfalls umorganisieren.
Es sei ihm zumutbar, andere Aufgaben wahrzunehmen: Er könne beispielsweise das Personal beaufsichtigen und als eine Art Ersatzkellner zusätzlich Bestellungen aufnehmen. Eine solche aufsichtsführende Tätigkeit erlaube dem Kläger den ständigen Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen und das sei, so die Richter, durchaus hinnehmbar. Die Versicherung musste in diesem Fall nicht zahlen – warum Selbstständige allerdings überhaupt eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen sollen, ließen die Richter offen, denn mit dem Argument "Organisieren Sie sich doch um!" wird die Versicherung in fast jedem Fall ohne Zahlung davonkommen.
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Hoch spezialisierte Selbständige müssen ihren Betrieb nicht umorganisieren
Anders sah es in diesem Fall aus, der vor dem Oberlandesgericht Koblenz (AZ: 10 U 211/02) verhandelt wurde: Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann einem Architekten danach im Schadensfall nicht generell die Umstrukturierung seines Betriebes auf eine reine Weisungstätigkeit auferlegen, um die Berufsunfähigkeit zu "umgehen". Das gilt jedenfalls dann, wenn der gesamte Betrieb auf das Spezialwissen des Architekten zugeschnitten ist, und kein Mitarbeiter über diese Fachkenntnisse verfügt. In dem Fall war der betroffene Architekt auf Holzbauprojekte spezialisiert. Sein gesamter Betrieb war auf seine Person und sein Fachwissen zugeschnitten. Er muss jedes seiner Projekte überwachen und vor Ort begutachten. Als er auf Grund eines orthopädischen Leidens diese Tätigkeiten nicht mehr ausüben konnte, verlangte er von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die die Versicherung verweigerte. Sie vertrat die Ansicht, dass der Kläger seinen Betrieb so umstrukturieren müsse, dass er allein durch seine Weisungen funktioniere.
Vor Gericht allerdings scheiterte die Versicherung mit dieser Begründung und wurde zur Zahlung verurteilt. Angesichts der Tatsache, dass der gesamte Betrieb des Architekten auf ihn als Spezialisten zugeschnitten ist, kann er die Beeinträchtigung an körperlicher Belastbarkeit nicht durch eine betriebliche Umverteilung anfallender Arbeiten ausgleichen. Es nützt nichts, so die Richter, dass er als mitarbeitender Betriebsinhaber das betriebliche Direktionsrecht hat. Seine Fachkenntnisse können nicht durch andere Mitarbeiter im Betrieb ersetzt werden.
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