

Berufsunfähigkeit und Verweisung
Was muss ein Herzchirurg tun?
Die "Ärzteklausel" in der Berufsunfähigkeitsversicherung nimmt Berufsunfähigkeit an, wenn der Versicherte allgemein nicht mehr als Arzt arbeiten kann. Dabei stellen die Versicherungsbedingungen auf ein sehr allgemeines Berufsbild und weniger auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab.
Es kommt deshalb bei Feststellung der Berufsunfähigkeit des Versicherten nur darauf an, ob er als Arzt arbeiten kann, nicht dagegen, ob die in einem bestimmten Fachgebiet angewandte Tätigkeit ausgeübt werden kann. Das hat das Landgericht München (AZ: 23 O 16706/04) entschieden. Der Versicherte hatte vor einem Unfall als Herzchirurg gearbeitet, danach war er als geschäftsführender Oberarzt im administrativen Bereich, in der Forschung und in der Lehre tätig und verlangte die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente, weil er seinen ursprünglichen Job nicht mehr ausüben konnte. Diesem Wunsch schoben die Münchener Richter jedoch einen Riegel vor. Nur weil der Kläger nicht mehr als Herzchirurg tätig sein könne, liege Berufsunfähigkeit nicht vor, vielmehr dürfe und müsse der Kläger auf seine nunmehrige Beschäftigung als Arzt verwiesen werden, meinten die Richter. Denn zum Berufsbild des Arztes gehören vielmehr auch Aufgaben im administrativen Bereich, in der Forschung und Lehre. Die Ärzteklausel sei so zu verstehen, dass die zuletzt ausgeübte ärztliche Tätigkeit gerade nicht versichert ist. Der Versicherungsnehmer müsse sich also auf jede andere zulässige ärztliche Tätigkeit verweisen lassen.
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