Dienstag, 22.05.2012 12:00 Uhr
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Berufsunfähigkeit

Schnell Kontakt zu Versicherer aufnehmen

Versicherte müssen den Eintritt eines Versicherungsfalles möglichst schnell ihrem Versicherer melden. Das gilt auch bei Berufsunfähigkeitsversicherungen. Insbesondere besteht keine Veranlassung, mit der Meldung zu warten, bis die Deutschen Rentenversicherung ihrerseits entschieden hat.
Berufsunfähigkeit Schnell Kontakt zu Versicherer aufnehmen
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (AZ: 12 U 79/09) hervor. In dem Fall hatte ein Versicherter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und war tatsächlich berufsunfähig geworden. Statt sich jedoch mit seinem Versicherer auseinanderzusetzen, wartete er erst einmal die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung ab, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligen sollte. Nachdem das geschehen und 12 Monate ins Land gegangen waren, meldete sich der Versicherte dann bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung und beantragte rückwirkend Leistungen. Die Versicherung lehnt ab, weil in den Versicherungsbedingungen eine Frist von 6 Monaten ausbedungen war, in denen ein Versicherungsfall gemeldet werden musste. Zahlen wollte die Versicherung erst ab dem Zeitpunkt der Meldung und bekam damit vor Gericht Recht. Es gab keinen Grund, so das Gericht, warum die Ansprüche nicht parallel verfolgt worden waren, und auch die Versicherungsbedingungen waren so verfasst, dass es auch für einen Laien unmissverständlich klar war, dass die Ansprüche sofort geltend gemacht werden mussten. Damit konnten die Ansprüche tatsächlich erst ab dem Zeitpunkt der Meldung durchgesetzt werden.
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Wer als Selbstständiger Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung beziehen will, muss betriebswirtschaftliche Unterlagen vorlegen, die Aufschluss über seinen Betrieb, das erzielte Einkommen und seine ausgeübte Tätigkeit geben. Das hat das Oberlandesgericht Köln (Az.: 5 U 28/07) entschieden. In dem Fall hatte ein Mann gegen seine Versicherung geklagt, die Unterlagen von ihm haben wollte. Er sah sich in seinem Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung verletzt. Der Versicherer hingegen sah die Mitwirkungspflicht des Mannes verletzt und stellte die Zahlungen ein. Die Richter stellten sich auf die Seite der Versicherung. Der Mann war verpflichtet, die Unterlagen vorzulegen, damit die Versicherung zum Beispiel prüfen konnte, ob ihm eine Umorganisation des Betriebes zuzumuten war. Gegen die Mitwirkungs- und Vorlagepflicht spricht auch nicht, dass in den Versicherungs-Bedingungen nicht konkret aufgelistet war, welche Unterlagen vorzulegen sind. Jedem Versicherten dürfte auch klar sein, dass der Versicherer im Leistungsfall Nachweise verlangen kann, um den Anspruch einschätzen zu können – und damit konnten die Richter auch keinen Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung feststellen.
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