Dienstag, 22.05.2012 11:48 Uhr
Im Fokus:

Versicherungsansprüche

Berufsunfähigkeit muss genau dargelegt werden

Wer Ansprüche aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung durchsetzen will, muss genau darlegen, warum und in welchem Umfang er berufsunfähig ist und welche gesundheitlichen Probleme ihn davon abhalten, seinen Job auszuüben. Das hat das Oberlandesgericht Köln (AZ: 20 U 133/09) entschieden.
Versicherungsansprüche Berufsunfähigkeit muss genau dargelegt werden
Nach der Entscheidung des Gerichts muss der Versicherte eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung abgeben, mit der für Außenstehende nachvollziehbar wird, wie genau der Tätigkeitsbereich aussieht und welche Anforderungen er an ihn stellt. Selbstständige Betriebsinhaber müssen darüber hinaus auch beweisen, dass die Tätigkeitsfelder, in denen sie mit ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung noch arbeiten könnten, ihnen keine Betätigungsmöglichkeiten belassen. Und auch die Möglichkeit einer Betriebsorganisation ist zu erörtern, wenn dadurch die Berufsunfähigkeit ausgeschlossen werden kann. Vor Gericht ist dabei eine Art Stundenplan zu erstellen, der aufzeigt, in welchem zeitlichen Umfang Arbeiten noch erledigt werden können. Nur wenn alle Erklärungen und Erörterungen den Schluss zulassen, dass tatsächlich keine sinnvolle Arbeit mehr in einem nennenswerten zeitlichen Umfang verbleibt, wird der Anspruch auf Auszahlung der vereinbarten Rente durchsetzbar sein.
Lesen Sie auch

Spezial Berufsunfähigkeit
Der wichtige Schutz gegen Invalidität

Ratgeber Berufsunfähigkeit
Invalidität gezielt und günstig absichern

Vergleich: Berufsunfähigkeitsversicherung und BUZ
Jetzt Angebot anfordern!

Berufsunfähigkeit muss vom Versicherten bewiesen werden

Auch in einem anderen Fall machten die Richter klar, dass derjenige, der Leistungen seiner Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen will, nachweisen muss, dass er keinen Beruf mehr ausüben kann. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (AZ: 3 U 171/06) entschieden. In dem Fall ging es um einen chronisch kranken Mann, der über Jahre krankgeschrieben war und nach dem Ende seiner Krankentagegeldzahlungen seine private Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen wollte. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen und verwies den Mann darauf, dass er die Berufsunfähigkeit nicht bewiesen habe. Damit kam die Versicherung vor Gericht durch, weil der Versicherte in der Beweispflicht gewesen ist, so die Richter, aber leider keine Beweise vorlegen konnte.
Anzeige

Sichern Sie diejenigen finanziell ab, die Sie lieben!

Nach einem Todesfall kann niemand finanzielle Sorgen gebrauchen. Sichern Sie diejenigen ab, die Sie lieben: Schützen Sie sich mit dem Testsieger HUK 24!
Jetzt unverbindlich Angebot berechnen

Ansprüche nicht immer durchsetzbar

Gesundheitsstörungen, die sich leicht und risikolos beheben oder mildern lassen, führen dazu, dass bei einem Prozess keine „echte“ Berufsunfähigkeit anerkannt und damit die Pflicht der Versicherung bejaht wird, die vereinbarte Rente zu zahlen. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht (Az.: 5 U 683/03-64) entschieden. Der Versicherte hatte Geld von seiner Versicherung verlangt, weil er als Fahrlehrer wegen eines Rückenleidens nicht mehr rund zehn Stunden am Tag im Auto sitzen könne. Daher sei ihm die weitere Tätigkeit als Fahrlehrer nicht mehr möglich. Dagegen verwies die Versicherung darauf, durch den Aufbau einer rückenstabilisierenden Muskulatur und durch rückengerechtes Alltagsverhalten könnte der Kläger seine Beschwerden deutlich mildern. Die Richter sahen den Fall wie die Versicherung und erklärten: Nicht jedes Rückenleiden führe zwangsläufig zur Berufsunfähigkeit. Insbesondere komplikationsfreie Therapiemaßnahmen wie ein Rückentraining seien jedem Betroffenen zumutbar, bevor er als berufsunfähig gelten könne.

Berufsunfähigkeits-Versicherung: Erst zahlen, dann verweisen – geht das?

Wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung einem Versicherten nach einer Umschulung zunächst die vereinbarte Rente gezahlt hat, so kann sie ihn später trotzdem auf die neu ausgeübte Berufstätigkeit verweisen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ: IV ZR 48/06) hervor. In dem Fall hatte eine Mann von seinem Versicherer die vereinbarte Rente erhalten, dann aber den neuen Beruf ausgeübt, was er dem Versicherer auch mitteilte. Daraufhin erhielt er eine Mitteilung, dass die Tätigkeit keinen Einfluss auf die ausgezahlten Leistungen hat, der Versicherer behielt sich aber das Recht auf eine Nachprüfung vor. Zwei Jahre später stellte der Versicherer die Zahlungen mit Hinweis auf die neue Berufstätigkeit ein, der Versicherte wollte das jedoch nicht hinnehmen, weil er in dem zuvor erhaltenen Schreiben einen Verzicht auf eine Verweisung des Versicherers sah. Die Bundesrichter stellten sich jedoch auf die Seite der Versicherung. Die erstmalige Anerkenntnis der Leistungen bleibt auf Dauer die Basis für spätere Prüfungen, ob die Rente weiter gezahlt wird oder ob sie eingestellt wird. Ob der Versicherer die Rente erst einmal weiterzahlt, obwohl ein neuer Beruf ausgeübt wird, ist dabei ohne Belang. Vielmehr kann der Versicherer abwarten, was sich aus der neuen Berufstätigkeit ergibt und auch später Leistungen ablehnen.
Anzeige:
FlexVo_Banner_468_60_gif
09.08.2010
LESEN SIE AUCH
Foto: www.colourbox.com
Anzeige:
 

Ihr kostenloser Newsletter

Möchten Sie zum Thema Vorsorge, Versicherung und Finanzen immer gut informiert sein? Neutral. Fair. Unabhängig. Und kostenlos! Dann bestellen Sie unseren kostenlosen Newsletter.
Anzeige:
NEU: 1000 € anlegen mit 5,4 % Rendite im 1. Jahr
Für 1000 € erhalten Sie jetzt 5,4 % Rendite im 1. Jahr: Jetzt einfach rentabler anlegen!
Hier Konto eröffnen!
Das ist Ihre sichere Rente
Sie zahlen einmal Geld ein und bekommen eine garantierte Rente. Ihr Plus: Top-Rendite durch die besten Fonds. Und: Ihr Kapital bleibt verfügbar!

Worauf warten Sie? Jetzt informieren!
Tun Sie es für Ihre Lieben
Nach einem Todesfall kann niemand finanzielle Sorgen gebrauchen. Mit einer Risikolebensversicherung der HUK24 sichern Sie sich Top-Schutz für Ihren Partner und Ihre Familie.
Jetzt unverbindlich Angebot berechnen
Nehmen Sie sich die Freiheit guter Zinsen!
Jetzt bei der AutoBank AG anlegen und bis zu 3,77 % Zinsen bekommen.
Ja, ich will jetzt profitieren!
Anzeige:

RLV_Medium_Rectangle_300_250_gif
Anzeige

Wichtig!

image Nach einem Todesfall kann niemand finanzielle Sorgen gebrauchen. Umso wichtiger ist es, für diejenigen finanziell vorzusorgen, die Sie lieben und die sich auf Sie verlassen. Mit einer Risikolebensversicherung der HUK24 sichern Sie sich Top-Schutz für Ihren Partner und Ihre Familie. Sichern Sie sich jetzt diesen Top-Schutz und geben Sie Ihrer Familie ein gutes Gefühl der Sicherheit!
Anzeige

7% Rendite für Sie!

image Mit dieser genialen Alternative zum Tagesgeldkonto passiert Ihnen dies: Sie steigern Ihre Rendite um +400%! 7 % und mehr sind einfach möglich! Verpassen Sie diese Chance nicht.

Ihr Vorsorgelexikon

Versicherung und Vorsorge von A bis Z
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Surftipps

Invaliditätsschutz mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Jetzt besser absichern: Hier finden Sie Tipps, Informationen und die besten Anbieter für eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

Einfach besser für das Alters vorsorgen

Alles über die Altersvorsorge mit einer Sofortrente finden Sie hier!

.
Anzeigen:
Finanziell abgesichert im Alter
Die gesetzliche Rente reicht im Alter niemals! Sichern Sie sich eine private Vorsorge der Extraklasse - jetzt!
Ja, jetzt Informationen anfordern!
Sichere Zinsen für Ihr Geld
2,0 % Zinsen für Ihr Geld p.a. - fest für 12 Monate. Jetzt als Neukunde zur Deutschen Bank kommen!
Ja, ich will Top-Zinsen haben!
Tun Sie es für Ihre Lieben
Mit einer Risikolebensversicherung der HUK24 sichern Sie sich Top-Schutz für Ihren Partner und Ihre Familie.
Jetzt unverbindlich Angebot berechnen
NEU: 1000 € anlegen mit 5,4 % Rendite im 1. Jahr
Für 1000 € erhalten Sie jetzt 5,4 % Rendite im 1. Jahr: Jetzt einfach rentabler anlegen!
Hier Konto eröffnen!
BU-Schutz mit Top-Note "sehr gut"
Sichern Sie sich Ihren BU-Schutz beim Testsieger HUK 24 (Note "sehr gut" von Finanztest)?
Jetzt unverbindlich Angebot berechnen
mestmedia Mediendienstleistungen Oliver Mest und Partner GbR - Holstenplatz 9 - 25335 Elmshorn - Telefon: +494121 2627770 - Telefax: +494121 2627771 - E-Mail: redaktion@optimal-absichern.de