Versicherungsansprüche
Berufsunfähigkeit muss genau dargelegt werden
Wer Ansprüche aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung durchsetzen will, muss genau darlegen, warum und in welchem Umfang er berufsunfähig ist und welche gesundheitlichen Probleme ihn davon abhalten, seinen Job auszuüben. Das hat das Oberlandesgericht Köln (AZ: 20 U 133/09) entschieden.
Nach der Entscheidung des Gerichts muss der Versicherte eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung abgeben, mit der für Außenstehende nachvollziehbar wird, wie genau der Tätigkeitsbereich aussieht und welche Anforderungen er an ihn stellt. Selbstständige Betriebsinhaber müssen darüber hinaus auch beweisen, dass die Tätigkeitsfelder, in denen sie mit ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung noch arbeiten könnten, ihnen keine Betätigungsmöglichkeiten belassen. Und auch die Möglichkeit einer Betriebsorganisation ist zu erörtern, wenn dadurch die Berufsunfähigkeit ausgeschlossen werden kann. Vor Gericht ist dabei eine Art Stundenplan zu erstellen, der aufzeigt, in welchem zeitlichen Umfang Arbeiten noch erledigt werden können. Nur wenn alle Erklärungen und Erörterungen den Schluss zulassen, dass tatsächlich keine sinnvolle Arbeit mehr in einem nennenswerten zeitlichen Umfang verbleibt, wird der Anspruch auf Auszahlung der vereinbarten Rente durchsetzbar sein.
Berufsunfähigkeit muss vom Versicherten bewiesen werden
Auch in einem anderen Fall machten die Richter klar, dass derjenige, der Leistungen seiner Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen will, nachweisen muss, dass er keinen Beruf mehr ausüben kann. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (AZ: 3 U 171/06) entschieden. In dem Fall ging es um einen chronisch kranken Mann, der über Jahre krankgeschrieben war und nach dem Ende seiner Krankentagegeldzahlungen seine private Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen wollte. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen und verwies den Mann darauf, dass er die Berufsunfähigkeit nicht bewiesen habe. Damit kam die Versicherung vor Gericht durch, weil der Versicherte in der Beweispflicht gewesen ist, so die Richter, aber leider keine Beweise vorlegen konnte.
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Ansprüche nicht immer durchsetzbar
Gesundheitsstörungen, die sich leicht und risikolos beheben oder mildern lassen, führen dazu, dass bei einem Prozess keine „echte“ Berufsunfähigkeit anerkannt und damit die Pflicht der Versicherung bejaht wird, die vereinbarte Rente zu zahlen. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht (Az.: 5 U 683/03-64) entschieden. Der Versicherte hatte Geld von seiner Versicherung verlangt, weil er als Fahrlehrer wegen eines Rückenleidens nicht mehr rund zehn Stunden am Tag im Auto sitzen könne. Daher sei ihm die weitere Tätigkeit als Fahrlehrer nicht mehr möglich. Dagegen verwies die Versicherung darauf, durch den Aufbau einer rückenstabilisierenden Muskulatur und durch rückengerechtes Alltagsverhalten könnte der Kläger seine Beschwerden deutlich mildern. Die Richter sahen den Fall wie die Versicherung und erklärten: Nicht jedes Rückenleiden führe zwangsläufig zur Berufsunfähigkeit. Insbesondere komplikationsfreie Therapiemaßnahmen wie ein Rückentraining seien jedem Betroffenen zumutbar, bevor er als berufsunfähig gelten könne.
Berufsunfähigkeits-Versicherung: Erst zahlen, dann verweisen – geht das?
Wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung einem Versicherten nach einer Umschulung zunächst die vereinbarte Rente gezahlt hat, so kann sie ihn später trotzdem auf die neu ausgeübte Berufstätigkeit verweisen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ: IV ZR 48/06) hervor. In dem Fall hatte eine Mann von seinem Versicherer die vereinbarte Rente erhalten, dann aber den neuen Beruf ausgeübt, was er dem Versicherer auch mitteilte. Daraufhin erhielt er eine Mitteilung, dass die Tätigkeit keinen Einfluss auf die ausgezahlten Leistungen hat, der Versicherer behielt sich aber das Recht auf eine Nachprüfung vor. Zwei Jahre später stellte der Versicherer die Zahlungen mit Hinweis auf die neue Berufstätigkeit ein, der Versicherte wollte das jedoch nicht hinnehmen, weil er in dem zuvor erhaltenen Schreiben einen Verzicht auf eine Verweisung des Versicherers sah. Die Bundesrichter stellten sich jedoch auf die Seite der Versicherung. Die erstmalige Anerkenntnis der Leistungen bleibt auf Dauer die Basis für spätere Prüfungen, ob die Rente weiter gezahlt wird oder ob sie eingestellt wird. Ob der Versicherer die Rente erst einmal weiterzahlt, obwohl ein neuer Beruf ausgeübt wird, ist dabei ohne Belang. Vielmehr kann der Versicherer abwarten, was sich aus der neuen Berufstätigkeit ergibt und auch später Leistungen ablehnen.
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