Dienstag, 22.05.2012 11:41 Uhr
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Erwerbsminderungsrente

Voraussetzungen für eine staatliche Rente

Wer von heute auf morgen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, rechnet mit einer Erwerbsunfähigkeitsrente oder einer Rente wegen Erwerbsminderung vom Staat. Aber unter welchen Voraussetzungen werden solche Renten wegen Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeitsrenten gezahlt?
Erwerbsminderungsrente Voraussetzungen für eine staatliche Rente
Und in welcher Höhe gibt es überhaupt eine Rente wegen Erwerbsminderung? Von der Frage, was für den Antrag und die Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente überhaupt wichtig ist, mal ganz zu schweigen! Rund um das Thema Erwerbsunfähigkeit und staatliche Absicherung gibt es viele offene Fragen. Antworten auf die wichtigsten davon haben wir hier für Sie zusammengestellt.

2001 wurden Ihre Rechte als Arbeitnehmer stark beschnitten und damit die Möglichkeiten eingeschränkt, eine Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. Rente wegen Erwerbsminderung zu bekommen.

Von der Erwerbsunfähigkeitsrente …

Nach altem Recht bis zum 31.12. 2000 gab es die Möglichkeit, eine Rente bei Erwerbsunfähigkeit zu bekommen. Eine Erwerbsunfähigkeit war danach gegeben, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande waren, eine Erwerbstätigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt bzw.  Arbeitseinkommen zu erzielen, das den Betrag von 630 DM oder 322,11 Euro überstieg. Eine Rente bei Erwerbsunfähigkeit gab es nicht, wenn jemand selbstständig arbeiten oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage mit berücksichtigt werden musste.


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… über die Berufsunfähigkeitsrente …

Statt einer Erwerbsunfähigkeitsrente erhielt ein Versicherter vor 2001 eine Berufsunfähigkeitsrente, die 2/3 der vollen Rente ausmachte, wenn Berufsunfähigkeit vorlag. Das war der Fall, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage war, die erlernte und zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Berufstätigkeit auszuüben. Wer vor dem 2.1.1961 geboren ist, erhält heute noch eine vergleichbare Leistung bei Erwerbsunfähigkeit in Form einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

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… zur Rente wegen Erwerbsminderung

Seit 2001 wird bei Berufsunfähigkeit eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt, die an enge Voraussetzungen geknüpft ist. Unterschieden wird zwischen einer vollen und einer teilweisen Erwerbsminderung. Für die Antwort auf die Frage "Volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente?" wird die Resterwerbsfähigkeit eingeschätzt und geklärt, wie viel Sie noch arbeiten können. Eine sogenannte teilweise Erwerbsminderung liegt immer dann vor, wenn der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich tätig sein kann – und zwar unabhängig von dem Beruf, den er erlernt hat. In einem solchen Fall kann allerdings auch eine volle Erwerbsminderungsrente als sogenannte "Arbeitsmarktrente" bewilligt werden: Die volle Erwerbsminderungsrente wird dann gezahlt, wenn der Teilzeit-Arbeitsmarkt für eine Tätigkeit mit 3 bis 6 Stunden Arbeitsvolumen am Tag verschlossen ist und es keine entsprechenden Tätigkeiten gibt.

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Rente wegen Erwerbsminderung beantragen

Im Unterschied zur teilweisen Erwerbsminderung ist eine volle Erwerbsminderung gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit so stark eingeschränkt ist, dass auch keine Tätigkeiten von weniger als 3 Stunden täglich verrichtet werden können. Eine volle Erwerbsminderungsrente wird auch dann bewilligt, wenn im Prinzip zwar eine Erwerbstätigkeit von 3 bis 6 Stunden denkbar ist, aber Einschränkungen vorliegen, die es z. B. unmöglich machen, einen Arbeitsplatz überhaupt zu erreichen.

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Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung: Verweisung fast jederzeit möglich

Entscheidend ist bei der seit 2001 geltenden Regelung für die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung, dass jeder nach dem 2.1.1961 geborene Antragsteller auf jede beliebige Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann und der Antrag auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente dann abgewiesen wird. So ist es auch möglich, qualifizierte Fachkräfte auf eine unqualifizierte Tätigkeit zu verweisen: Kann diese unqualifizierte Tätigkeit dann wenigstens 6 Stunden am Tag ausgeübt werden, führt die Verweisung dazu, dass keine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden muss. Dabei muss der Rentenversicherungsträger für die Ablehnung der Rente wegen Erwerbsminderung auch keine konkrete Verweisungstätigkeit benennen, sondern nur klarstellen, unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigung grundsätzlich möglich sein könnte.
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Sonstige Voraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung

Um in den Genuss einer Rente wegen Erwerbsminderung zu kommen, müssen Sie neben dem Kriterium der Erwerbsunfähigkeit weitere Voraussetzungen erfüllen. So müssen Sie z. B. seit mindestens 5 Jahren versichert sein und die Wartezeit erfüllen. Zu den 5 Jahren zählen Beitragszeiten, auch wenn Sie z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder II bezogen haben, sich der Kindererziehung oder der häuslichen Pflege gewidmet oder freiwillige Zahlungen geleistet haben. Sie müssen zudem für einen erfolgsversprechenden Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung innerhalb der letzten 5 Jahre Mitgliedschaft in der Rentenversicherung mindestens 3 Jahre lang Pflichtbeiträge bezahlt haben. In Ausnahmefällen (z. B. bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten) reicht dagegen schon eine verkürzte Wartezeit, um eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten: Es reicht, wenn Sie in den letzten 2 Jahren wenigstens 12 Monate lang volle Pflichtbeiträge bezahlt haben. Bei Auszubildenden ist es für die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ausreichend, wenn sie in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate lang Pflichtbeiträge abgeführt haben.

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Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung

Bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung gilt: Die Höhe hängt von Ihrem bisherigen Einkommen, Ihren Versicherungsjahren und davon ab, ob Sie in den alten oder den neuen Bundesländern wohnen. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass viele mit einer viel zu hohen Rente wegen Erwerbsminderung rechnen. Die tatsächliche Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung ist enttäuschend niedrig, wie die folgenden Beispiele zeigen:

Ein 1965 geborener Angestellter aus den neuen Ländern ist nach dem Studium 1990 in den Job eingetreten und hat am Anfang 1.500 Euro verdient. Wenn er jetzt mit einem Bruttoeinkommen von zuletzt 3.000 Euro eine volle Erwerbsminderungsrente bekäme, läge die bei 851 Euro im Monat. Eine Versorgungslücke von fast 1.000 Euro zum letzten Nettogehalt droht. Ein Angestellter (Jahrgang 1980), der erst 2005 ins Berufsleben eingetreten ist und zuletzt 2.000 Euro brutto verdient hat, bekommt als teilweise Erwerbsminderungsrente gerade einmal 301 Euro – eine Versorgungslücke von über 1.000 Euro droht.

Denken Sie bitte daran, dass Sie eine volle Erwerbsminderungsrente erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten. Sind Sie jünger, gibt es Abschläge bei der Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung: Für jeden Monat früherer Inanspruchnahme werden von 0,3 Prozent abgezogen – maximal jedoch 10,8 Prozent. Anders als früher wird die Rente wegen Erwerbsminderung auch nur noch in Ausnahmefällen auf Dauer bewilligt. Heute ist die Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit der Normalfall: Bewilligungen für 3 Jahre sind üblich. Dauerhaft wird die Rente wegen Erwerbsminderung nur dann bewilligt, wenn eine Verbesserung Ihrer Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich ist.
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Hinzuverdienst bei einer Erwerbsminderungsrente

Die Rente wegen Erwerbsminderung wird gekürzt bzw. fällt ganz weg, wenn Sie einen Hinzuverdienst erwirtschaften: Dazu zählen Einkünfte aus einem Nebenjob oder einer selbstständigen Tätigkeit, Sozialleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Vorruhestandsgeld oder ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Im Grundsatz gilt: Ein Verdienst von mehr als 400 Euro führt dazu, dass trotz voller Erwerbsminderung die Rente wegen Erwerbsminderung gekürzt wird. Bei einem Hinzuverdienst von unter 400 Euro wird keine Kürzung der Rente wegen Erwerbsminderung vorgenommen, 2 Monate lang dürfen Sie bis zu 800 Euro verdienen, ohne dass dies bei der Rente wegen Erwerbsminderung berücksichtigt wird. Liegt Ihr Hinzuverdienst oberhalb der Grenze von 400 Euro, müssen Sie individuell ausrechnen lassen, wie hoch Ihr Hinzuverdienst tatsächlich sein darf, bevor die Rente gekürzt oder ganz gestrichen wird.

Tipp: Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung oder BUZ gelten nicht als Hinzuverdienst, der auf die Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet wird. Hier individuelles Angebot für eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abfordern!
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13.05.2011
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