Berufsunfähigkeitsversicherung
Rückenschmerzen immer angeben!
Wer eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abschließen will, muss Rückenschmerzen im Antrag angeben, wenn die zu einer einmonatigen Arbeitsunfähigkeit vier Jahre vor Antragstellung geführt haben. Denn diese Informationen sind ganz offensichtlich für den Versicherer erheblich.
Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Aurich (AZ: 3 O 2/10-001) hervor. Werden solche Beschwerden
bei der Gesundheitsprüfung nicht angegeben, kann der Versicherer sich mit einer Arglistanfechtung vom Vertrag lösen. In dem Fall hatte der Antragsteller zwar Halsschmerzen und Grippe genannt, ohne aber die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu erwähnen. Daraufhin, so das Gericht, muss der betreuende Vertreter nicht nachfragen, weil er davon ausgehen durfte, dass es sich um einmalige, kurzzeitige Beschwerden gehandelt hat, die längst ausgeheilt waren.
Herunterspielen rächt sich
Auch in einem anderen Fall führten verschwiegene Rückenschmerzen zu Stress mit der Versicherung. In dem Fall waren bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Rückenschmerzen verschwiegen worden, obwohl der Betroffene wegen genau dieser Beschwerden bereits seit Wochen krankgeschrieben war. Das kostet ihn den Versicherungsschutz, wie das Kammergericht (AZ: 6 U 46/06) entschieden hat. Der Mann hatte im Antragsformular keine Angaben gemacht, obwohl dort auch nach bloßen Störungen und Beschwerden oder allgemein nach Behandlungen, Beratungen und Untersuchungen gefragt wurde. Der Mann konnte sich auch nicht damit rausreden, dass er dem Vermittler gegenüber erklärt hatte, er sei wegen eines Hexenschusses in Behandlung. Dieses Wissen musste sich der Versicherer nicht zurechnen lassen. Vielmehr überwiege die Arglist des Mannes, der sich offensichtlich kurzfristig Versicherungsschutz beschaffen wollte. Wenn Sie mit Vorerkrankungen Versicherungsschutz finden wollen, kann es sinnvoll sein, auf das sogenannte Invitatio-Modell zurückzugreifen –
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Das Kreuz mit dem Kreuz
Gibt ein Kunde im Antrag auf eine
Berufsunfähigkeitsversicherung eine überstandene Blockade im Lendenwirbelbereich nicht an, riskiert er, dass die Versicherungsgesellschaft im Ernstfall wegen des Verschweigens "gefahrerheblicher Umstände" vom Vertrag zurücktreten darf. Der Rücktritt sei rechtens, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 10 U 1649/02) nach einem Bericht der Zeitschrift Finanztest. Ein Maurer hatte mit 16 Jahren eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und bekommt nun kein Geld, obwohl er inzwischen berufsunfähig geworden war. Im Antragsformular hatte er Fragen nach bestehenden Gesundheitsstörungen, chronischen Leiden und Behandlungen in den vergangenen fünf Jahren jeweils mit "nein" beantwortet, obwohl er zuvor wegen der Blockade in der Lendenwirbelsäule Krankengymnastik gemacht hatte.
Krankheiten vor Versicherung nicht verschweigen
Eine Versicherung muss einen Kunden bei Vertragsabschluss nicht auf die Folgen falscher Angaben hinweisen. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden (Az.: 5 U 656/03-60). In dem Fall hatte ein Mann rechtliche Schritte gegen seine Versicherung eingeleitet, da diese ihm die Berufsunfähigkeitsrente verweigerte. Bei Vertragsabschluss hatte der Mann Fragen nach Vorerkrankungen jedoch nicht umfassend beantwortet. Er gab zwar eine Knieverletzung an, weitere Beschwerden im Schulter- und Rückenbereich verschwieg er hingegen. Als er arbeitsunfähig wurde, stellte sich aber heraus, dass diese Leiden schon bei Vertragsabschluss bestanden hatten. Die Richter gaben der Versicherung Recht. Die Richter ließen insbesondere das Argument des Klägers nicht gelten, die Versicherung handele treuwidrig, weil sie ihn nicht auf die Folgen falscher Auskünfte hingewiesen habe. Einem Kunden müsse auch ohne besonderen Hinweis bewusst sein, dass gerade bei Berufsunfähigkeitsversicherungen Fragen nach der Gesundheit besonders wichtig seien. Die Versicherung muss deshalb die vereinbarte Rente nicht zahlen. Fälle wie dieser zeigen, dass
der Weg zur besten Berufsunfähigkeitsversicherung von Ehrlichkeit geprägt ist, denn der beste Schutz nützt nichts, wenn die Versicherung sich im Ernstfall vom Vertrag lösen kann.
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