Berufsunfähigkeitsversicherung
Ehrlichkeit vor Gericht
Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen wollen, kommt der korrekten Beantwortung der Gesundheitsfragen entscheidende Bedeutung zu. Denn Falschangaben führen noch Jahre später dazu, dass die Versicherung den Vertrag anfechten kann – und das meist auch tut.
In letzter Konsequenz heißt das dann, dass kein Versicherungsschutz besteht. Viele dieser Fälle landen naturgemäß vor Gericht, weil es um sehr viel Geld geht. Und dann hilft es auch nicht, sich auf die Hinterbeine zu stellen und die erforderlichen Unterlagen und Einwilligungen zu verweigern.
Mitwirkungspflichten beachten
So kann eine Berufsunfähigkeitsversicherung die Zahlung der vereinbarten Rente verweigern, solange der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und zum Beispiel Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbindet. Das hat das Oberlandesgericht Hamburg (AZ: 9 U 186/09) entschieden. Denn Versicherte haben im Falle der Berufsunfähigkeit umfassende Mitwirkungspflichten und müssen auf Anforderung der Versicherung ausführliche Berichte der Ärzte vorlegen, bei denen sie in Behandlung waren. Ebenso müssen Unterlagen vorgelegt werden, die Aufschluss geben über den Beruf des Versicherten, dessen Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen durch die Invalidität. In dem Fall hatte sich eine Versicherte geweigert, ihre Ärzte und die Krankenversicherung pauschal von der Schweigepflicht zu entbinden und reichte nur einen Teil der geforderten Unterlagen ein. Das aber reicht nicht aus, denn der Versicherer darf im Leistungsfall auch prüfen, ob der Versicherte die Gesundheitsfragen bei der Beantragung der Berufsunfähigkeitsversicherung falsch beantwortet hat. In diesem Fall stünde ihm nämlich ein Anfechtungsrecht zu und die vereinbarten Leistungen müssten nicht gezahlt werden. Verweigert der Versicherte deshalb die Auskunft, muss die Versicherung keine Leistungen erbringen.
Tipp: Warum Ehrlichkeit bei der Gesundheitsprüfung im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung so wichtig ist, erfahren Sie hier.
Versicherer trägt Beweislast
In vielen Fällen wird vor Gericht vom Versicherten behauptet, der Versicherungsagent habe ihn dazu angestiftet, die Gesundheitsfragen nicht richtig zu beantworten. Der Bundesgerichtshof (Az.: IV ZR 161/03) hat einem Versicherten in einem solchen Fall den Rücken gestärkt. Denn nach der Entscheidung trägt der Versicherer die Beweislast, wenn er unterstellt, dass ein Versicherter arglistig seine Vorerkrankungen verschwiegen hat und ein Versicherungsagent den Vertrag ausgefüllt hat. In dem Fall war ein Schreiner nach einem Sturz berufsunfähig geworden. Seine Versicherung wollte aber nicht zahlen, weil die Berufsunfähigkeit aus ihrer Sicht auf einer Reihe von Vorerkrankungen beruhte, die im Vertrag nicht aufgelistet worden waren. Der Versicherte habe diese arglistig verschwiegen, so die Annahme der Versicherung. Der Mann hatte dagegen behauptet, dass der Versicherungsagent, der den Vertrag im Zusammenhang mit einer Baufinanzierung vermittelte, ihn nur nach Gewicht, Größe und behandelndem Arzt gefragt habe.
Weitere Fragen seien ihm weder mündlich noch schriftlich gestellt worden. Er habe den Antrag an der durch den Vermittler vorgegebenen Stelle unterzeichnet. Erst später habe der Agent ohne ihn das Antragsformular ausgefüllt. Für den Bundesgerichtshof Grund genug, sich auf die Seite des Versicherten zu stellen: Hat ein Versicherungsagent einen Antrag für den Versicherten ausgefüllt, so ist allein der ausgefüllte Antrag nicht Beweis für eine falsche Behauptung, wenn der Versicherte begründet behauptet, dass er mit den einzelnen Fragen gar nicht konfrontiert wurde oder den Agenten mündlich zutreffend informiert hat. Vielmehr müsse in einem solchen Fall der Versicherer beweisen, dass alle im schriftlichen Formular beantworteten Fragen tatsächlich dem Antragsteller gestellt und von ihm beantwortet wurden.
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Täuschungsabsicht muss bewiesen werden
Interessant auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 10 U 400/97) in einem Fall, in dem der Versicherer einen Vertrag wegen Arglist anfechten wollte. Häufig, so die Juristen, werden unrichtige Angaben über den Gesundheitszustand nicht gemacht, um sich eine Versicherung zu erschleichen. Gründe seien vielmehr falsch verstandene Scham, Gleichgültigkeit, Trägheit oder einfach die Annahme, dass die erlittenen Krankheiten bedeutungslos seien. Die Versicherung muss dem Kunden aber Täuschungsabsicht nachweisen, damit sie nicht zahlen muss. Und das wird ihr anhand von Indizien nur gelingen, wenn schwere Erkrankungen, erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind. Beim Verschweigen leichterer Erkrankungen hingegen ist eine Täuschungsabsicht nicht anzunehmen.
Trick 17 klappt nicht
Bei Versicherten setzt sich bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung immer öfter die Praxis durch, statt der Angabe der einzelnen Vorerkrankungen nur auf den Hausarzt zu verweisen, bei dem die Versicherung sich die erforderlichen Informationen einholen soll. Dieser Praxis hat allerdings das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az.: 5 U 586/01-39) einen Riegel vorgeschoben. In dem entschiedenen Fall hatte eine Angestellte in den Antragsunterlagen die Frage nach den Vorerkrankungen offen gelassen und ihren Hausarzt als den Arzt angegeben, der am besten über ihren Gesundheitszustand Bescheid wusste. Als sie vier Jahre später Versicherungsleistungen nach einem Unfall beantragte, stellte sich heraus, dass die Versicherte wegen verschiedener Krankheiten bereits seit Jahren in Behandlung war - und zwar neben ihrem Hausarzt auch bei einem Facharzt. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen und der Fall landete vor Gericht. Dort bekam die Versicherung Recht. Die Angabe eines Hausarztes, so die Richter, verpflichtet die Versicherung nämlich nicht, bei diesem Arzt das gesamte Krankheitsbild des Patienten abzufragen. Antragssteller für den wichtigen Schutz gegen Berufsunfähigkeit sollten sich deshalb nicht dazu verleiten lassen, Krankheiten zu verschweigen und sich darauf zu verlassen, die Versicherung werde sich schon die erforderlichen Informationen einholen. Einen umfassenden Schutz bekommen Sie nur, wenn Sie von sich aus alle Vorerkrankungen im abgefragten Zeitraum angeben.
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