Restschuldversicherung Diese Urteile sollten Sie kennen

Restschuldversicherungen für Verbraucher werden gern bei Abschluss von Kreditverträgen von Banken mitverkauft. Die Entscheidung für eine Restschuldversicherung will aber gut überlegt sein, denn der Nutzen der Policen ist oft zweifelhaft.
Das zeigen viele Urteile wie zum Beispiel die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (AZ: 7 U 0774/10). Denn muss die Restschuldversicherung bei Arbeitsunfähigkeit zahlen, darf diese Arbeitsunfähigkeit natürlich nicht schon bei Vertragsabschluss vorliegen. Bei einer solchen Vorerkrankung muss die Restschuldversicherung nämlich nicht zahlen, selbst wenn diese Einschränkung nicht deutlich aus den Bedingungen der Restschuldversicherung hervorgeht. Die Richter waren der Meinung, dass es selbstverständlich sei, dass Versicherungsschutz bei einer Restschuldversicherung immer nur für ungewisse und nicht für bereits eingetretene Versicherungsfälle gewährt werden kann. Damit musste die Restschuldversicherung für den Betroffenen keine Zahlungen übernehmen.

Restschuldversicherung: Leistungsumfang unter die Lupe nehmen

Wer eine Versicherung abschließt, die als Restschuldversicherung bei Arbeitsunfähigkeit die Weiterzahlung von Krediten garantiert, sollte den Leistungsumfang genau unter die Lupe nehmen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (AZ: 19 U 57/07). Nach diesem Urteil dürfen Restschuldversicherungen Leistungen nämlich ausschließen, wenn eine Arbeitsunfähigkeit durch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung hervorgerufen wird.

Eine entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen der Restschuldversicherung ist nämlich nicht überraschend und damit unwirksam, so die Richter, denn solche Klauseln werden in einer Vielzahl von Versicherungssparten verwendet. Dabei wurde der Frau auch zum Verhängnis, dass sie selbst als Versicherungsmaklerin tätig war und um die Bedeutung der Ausschlussklausel der Restschuldversicherung hätte wissen müssen.

Weiter argumentierten die Richter, dass der Ausschluss psychischer Erkrankungen auch dem Versicherten selbst diene und nicht nur der Restschuldversicherung. Denn das Interesse der Restschuldversicherung, nur bei objektiv fassbaren, möglichst unproblematisch zu diagnostizierenden Erkrankungen leisten zu müssen, dient auch der den Versicherungsnehmern zugute kommenden zuverlässigen Tarifkalkulation und gewährleistet eine – mit vertretbarem Aufwand und zeitnah zu treffende – Entscheidung über die Versicherungsleistungen. Bei Einbeziehung psychischer Erkrankungen, die meist schwer zu diagnostizieren sind, ließe sich eine möglichst günstige Tarifkalkulation, die gerade für den Bereich der Restschuldversicherung für die Versicherungsnehmer von besonderer Bedeutung sein dürfte, nicht gewährleisten.

Kleingedrucktes bei der Restschuldversicherung besonders wichtig

Restschuldversicherungen sind voller juristischer Fallstricke im Kleingedruckten – und nur selten können Verbraucher sich im Nachhinein dagegen wehren. So auch in einem vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (AZ: 7 U 28/08) verhandelten Fall. Dort ging es um einen Versicherten, der seine Restschuldversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit in Anspruch nehmen wollte. Die Restschuldversicherung aber verweigerte die Zahlung und verwies auf die Klausel in den Bedingungen, nach der bei der diagnostizierten psychischen Erkrankung des Betroffenen keine Leistungspflicht besteht. Ein solche Klausel, urteilten die Stuttgarter Richter, sei bei einer Restschuldversicherung nicht überraschend und benachteilige den Verbraucher nicht und kann deshalb Anwendung finden.

Restschuldversicherung: Wer bekommt die Versicherungssumme eigentlich?

Bei einer Restschuldversicherung sollte immer geklärt sein, wer die Versicherungssumme eigentlich bekommt. In einem vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ: 11 O 387/08) entschiedenen Fall war in den Versicherungsbedingungen festgelegt, dass die Bank die vereinbarte Versicherungssumme aus der Restschuldversicherung im Todesfall bekommen soll. Als der Versicherte gestorben war, ging der Streit los, weil die Hinterbliebenen von dieser Regelung gar nichts wussten. Allerdings gaben die Düsseldorfer Richter der Bank Recht und sprachen ihr die Versicherungssumme aus der Restschuldversicherung zu. Eine solche Regelung, so die Richter, ist als unwiderrufliche Bezugsberechtigung zu verstehen, da mit der Versicherungssumme ja der Kredit getilgt werden soll. Und gegen die Festlegung eines solchen Bezugsrechtes in den Versicherungsbedingungen der Restschuldversicherung sei nichts einzuwenden, so die Richter.

Restschuldversicherung muss bei Berufsunfähigkeit nicht länger zahlen

Leistungen aus einer Restschuldversicherung können nicht länger in Anspruch genommen werden, wenn der Versicherte berufsunfähig wird. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig (AZ: 16 U 5/09) entschieden und eine entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Restschuldversicherung als wirksam angesehen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass schon der Produktname "Arbeitsunfähigkeitsversicherung" zeigt, dass die Restschuldversicherung eben nur bei Arbeitsunfähigkeit eintritt. Und die Arbeitsunfähigkeit als vorübergehende Unfähigkeit zur Ausübung des Berufs ist etwas anderes als eine dauerhafte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, bei der dann nicht mehr zu zahlen ist.

26.01.2020

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Modell-Foto: colourbox.com