Minijob Familienversicherung und mehr: Das ist wichtig zum Thema Versicherung

Das Wichtigste zum Thema Minijob und Versicherungen 

  1. Der Minijob begründet keine Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung: Ohne Familienversicherung muss eine freiwillige Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden. 
     
  2. Entscheidend für die Familienversicherung sind die Einkommensgrenzen: Sie dürfen nur ausnahmsweise überschritten werden. 
     
  3. Minijobber können im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge ihre private Vorsorge optimieren oder einen Riester-Vertrag abschließen.
     
  4. Viele private Versicherungen wie etwa die Berufsunfähigkeitsversicherung oder die Krankentagegeldversicherung sind auch für Minijobber durchaus sinnvoll. 
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Geringfügige Beschäftigungen – die sogenannten Minijobs – sind beliebt: Gerade bei Familien mit kleineren Kindern sorgen sie für ein Zusatzeinkommen, das oft dringend benötigt wird – auch, um sich Wünsche und Extras erfüllen zu können.
Und die Minijobs sind für Arbeitnehmer ein gutes Geschäft: Denn sie müssen auf ihren Verdienst keine Abgaben zahlen und bekommen das Gehalt "brutto für netto". Die fälligen Abgaben übernehmen die Unternehmen und zahlen 30 Prozent Pauschale aufs Gehalt im gewerblichen und zwölf Prozent im privaten Bereich. Dazu kommen Umlagen für die Lohnfortzahlung und für das Insolvenzgeld in Höhe von 1,08 Prozent des Gehaltes. Bei aller Einfachheit, die die Minijobs auszeichnet: Das Thema Versicherungsschutz sollte nicht vergessen werden.

Am wichtigsten ist die Krankenversicherung. Der Minijob begründet selbst keine eigenständige Krankenversicherung, Familienangehörige sind aber in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei beim Ehegatten oder den Eltern im Rahmen der Familienversicherung mitversichert, wenn sie nur ein geringes Einkommen von weniger als 445 Euro haben. Für Minijobber gilt hier allerdings eine Erweiterung: Auch wenn sie 450 Euro im Monat verdienen, bleiben sie beitragsfrei familienversichert. Nur die Einkommensgrenze darf nicht überschritten werden.

Minijob: Die Einkommensgrenze

Grundsätzlich ist es nicht vorgesehen, dass Sie in Ihrem Minijob regelmäßigmehr als 450 Euro monatlich verdienen. Das bedeutet aber auch Vorsicht für Sie und den Arbeitgeber: Denn auch einmalige Zahlungen gehören zum "regelmäßigen Lohn" und dürfen zusammen mit allen anderen Zahlungen die 450-Euro-Grenze nicht knacken.

Ein Beispiel: Sie verdienen im Monat für 42 Stunden Arbeit 420 Euro. Weihnachten erhalten Sie einen Bonus von 400 Euro, sodass Sie im Jahr insgesamt 5.440 Euro verdienen. Das sind pro Monat 453,33 Euro und damit genau 3,33 Euro zu viel. In diesem Fall würden die Vorteile des Minijobs wegfallen, Lohn und Gehalt würden – wenn für Sie als Arbeitnehmer auch lediglich in der Gleitzzone – voll versicherungs- und vor allem steuerpflichtig. 

Tipp: Sonderzahlungen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie auch tatsächlich ausgezahlt werden. Ein Anspruch zum Beispiel auf Weihnachtsgeld kann also nur dann die 450-Euro-Grenze berühren, wenn Sie das Weihnachtsgeld auch tatsächlich ausgezahlt bekommen. Sogeannter Phantomlohn, auf den Sie einen Anspruch haben, den Sie aber nicht durchsetzen, spielt bei der Bemessung der 450-Euro-Grenze keine Rolle.
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Minijob: Zweimal im Jahr mehr verdienen?

Eine Ausnahme von der starren 450-Euro-Grenze gibt es tatsächlich: Wird nur gelegentlich und nicht vorhersehbar mehr gearbeitet und steigt der Lohn dann auf über 450 Euro im Monat, enden damit nicht automatisch die Vergünstigungen. Aktuell – das gilt bis zum Jahr 2018 – dürfen Minijobber dreimal innerhalb des Kalenderjahres mehr als 450 Euro verdienen und kommen trotzdem in den Genuss der "brutto für netto"-Regelung. Der Arbeitgeber muss die Pauschalen dann natürlich auch auf den höheren Lohn zahlen, der Arbeitnehmer darf dann sogar auf das Jahr gesehen deutlich mehr als 5.400 Euro verdienen.

Ein Beispiel: Ein Minijobber verdient im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung im Monat 400 Euro, springt dann im Juli und August aber für eine Kollegin ein und arbeitet Vollzeit mit einem Gehalt von 1.400 Euro. Obwohl hier im Schnitt deutlich mehr als 450 Euro verdient wird, bleibt der Job als Minijob steuer- und abgabenfrei für den Beschäftigten.

Wann aber ist eine Überschreitung "unvorhersehbar"? Der Rahmen ist eng gezogen, vor allem Mehrarbeit durch Krankheit oder Schwangerschaft wird davon abgedeckt – vorhersehbar sind dagegen Urlaubsvertretungen oder wiederkehrende Mehrarbeit zu Spitzenzeiten wie im Weihnachtsgeschäft – sie sind planbar und erlauben damit nicht, mehrmals im Jahr mehr als 450 Euro zu verdienen.

Minijob: Mehr als 450 Euro verdienen

Die 450-Euro-Genze bezieht sich immer nur auf den klasssichen Barlohn, also den als Bargehalt abgerechneten Teil des Lohnes. Nicht unter die Verdienstgrenze fallen Gehalts-Extras, die zusätzlich zum Lohn gezahlt werden. Sie erhöhen das Gehalt, sind aber für die Mitarbeiter dennoch meist steuer- und abgabenfrei, bzw. fällige Abgaben können vom Arbeitgeber übernommen werden. Als Gehaltsextras kommen infrage:

1. Betriebliche Altersvorsorge

Auch Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge – etwa für eine Direktversicherung – können als zusätzliches Extra zum Gehalt eines Minijobbers gezahlt werden. Der Chef übernmmt in diesem Fall die Beiträge für die Direktversicherung, aus der der Minijobber später eine zusätzliche Rente bezieht oder eine Kapitalzahlung erhält. Neben der betriebliche Altersvorsorge gibt es aber auch andere Möglichkeiten, wie die Absicherung vom Chef die Vorsorge auch bei einem Minijobber optimieren kann: So sind Unfall- oder Krankenzusatzversicherungen möglich.

2. Fahrtkostenzuschuss

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern mit Fahrtkostenzuschüssen den Weg zur Arbeit finanziell erleichtern – unabhängig davon, wie der Mitarbeiter zur Arbeit kommt. Pro Tag und Entfernungskilometer sind 0,30 Euro als Zuschuss möglich, die Arbeitgeber pauschal mit 15 Prozent versteuern können.

 

Aktuell: Corona-Steuerbonus auch für Minijobber

Wie ja bereits in der Presse informiert wurde, dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. In vielen Privathaushalten werden ja Haushaltshilfen als Mini-Jobber beschäftigt - und viele fragen sich, ob sie den Helfern zu Hause auch diesen Bonus über die 450 Euro hinaus zukommen lassen können!

Die Antwort lautet: Ja! Der Betrag muss lediglich "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" geleistet werden, es ist also nicht möglich, Mehrarbeit und Überstunden auf diesem Weg zu vergüten. Ein Minijob wird durch den Corona-Bonus nicht zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, weil die Verdienstgrenze überschritten wird. Wenn Minijobber einen weiteren sozialversicherungspflichtigen Job ausüben, können sie dort übrigens den Corona-Bonus zusätzlich noch einmal bekommen!

3. Benzingutschein

Der Benzingutschein ist eine weitere Möglichkeit, Minijobbern die Fahrt zur Arbeit bzw. die Mobilität insgesamt finanziell zu erleichtern. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern einen solchen Gutschein in einem Wert bis zu 44 Euro zukommen lassen, den er dann an der Tankstelle einlöst. Diese Gutscheine bleiben bis zu 44 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

4. Erholungsbeihilfen

Sogenannte Erholungsbeihilfen sind eine gute Möglichkeit, den Minijobbern zusätzlichen Lohn zukommen zu lassen: Arbeitgeber können pro Jahr bis zu 156 Euro für den Arbeitnehmer gewähren, 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind. Die Auszahlung der Beihilfe muss lediglich in einem zeitlichen Zusammenhang zur Erholungsmaßnahme erfolgen, wobei eine solche "Maßnahme" auch ein Urlaub des Minijobbers zu Hause sein kann.
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5. Gesundheitsförderung

Unternehmen haben die Möglichkeit, Ihren Mitarbeitern als Zusatzleistung zum ohnehin geschuldeten Lohn Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes zu finanzieren. Bis zu 500 Euro jährlich sind solche Leistungen komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Als Maßnahmen infrage kommen:
  • Rückenschul-Kursangebote
  • Ernährungsberatung
  • Gruppenkurse zur Gewichtsreduktion
  • Maßnahmen zur Entspannung am Arbeitsplatz
  • Informationen zum Stressabbau am Arbeitsplatz
  • Informationen zur Raucherentwöhnung

6. Kindergartenzuschuss

Auch die Unterstützung von Mitarbeitern bei der Kinderbetreuung lohnt sich finanziell. Denn die Arbeitgeber-Leistungen zur Unterbringung und Verpflegung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn diese Unterstützung zusätzlich zum regulären Gehalt erfolgt. Die Kosten können bis zur Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten übernommen werden.

7. Überlassung von PC, Notebook und Co.

Unternehmen haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern einen Computer zu schenken, wobei Computer im weitesten Sinne zu verstehen ist: Neben dem Notebook fallen auch Tablets und Smartphones sowie Peripheriegeräte unter diese Regelung. Den Geldwert des Gerätes müssen die spendablen Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuern, wobei diese Steuer auch vom Minijobber selbst getragen werden kann, ohne dass dies Auswirkungen auf seine Verdienstgrenze hat.

Minijob: Aufstockungsoption erhöht Leistungen der Rentenversicherung

Als Arbeitnehmer zahlen Sie bei einem Minijob auf 450-Euro-Basis keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge, denn die trägt der Arbeitgeber. Wenn Sie als Minijobber Rentenansprüche erwerben wollen, können Sie aus den Pauschalbeiträgen des Arbeitgebers vollwertige Pflichtbeiträge machen, indem Sie sie aufstocken bis zur Höhe des normalen Beitragssatzes in der Rentenversicherung, der aktuell bei 18,9 Prozent liegt. Im gewerblichen Bereich müssen Sie die Pauschalabgabe von 15 Prozent damit um 3,9 Prozentpunkte aufstocken, im privaten Bereich um 13,9 Prozentpunkte. Anders als früher ist die Aufstockung heute pauschal vorgesehen – Sie können ihr aber widersprechen.

Ein weiterer Vorteil für Sie: Durch die Aufstockung sind Sie pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung und haben damit einen unmittelbaren Anspruch auf die Riester-Rente. Ihr Vorteil: Damit können Sie nicht nur die Grundzulage und die Kinderzulage für Ihren Vertrag beanspruchen, sondern die Beiträge auch noch als Sonderausgaben geltend machen. Ein weiteres Plus: Wenn Ihr Ehegatte selbst (zum Beispiel als Selbstständiger) keinen Anspruch auf Riester-Förderung hat, dann verschaffen Sie ihm durch die Aufstockung zumindest einen mittelbaren Anspruch.

Welche Versicherungen sind wichtig für Minijobber? 

In vielen Bereichen gelten für Minijobber die gleichen Spielregeln wie für Angestellten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Sie sollten deshlab Wert legen auf den Abschluss dieser Versicherungen:

Berufsunfähigkeitsversicherung

Auch Minijobber können eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen - und sollten das tun. Denn selten bleibt der Minijob ja ein Minijob, sondern wandelt sich in ein regulären Beschäftigunsgverhältnis mit einem Gehalt, das eingeplant wird. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung versichert die Arbeitskraft und dieses Gehalt. 

Krankentagegeldversicherung

Bei einem Minijob besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung für die ersten 42 Tage einer Krankheit. Danach gibt es keine weitergehenden Ansprüche, weil keine vollwertige Krankenversicherung besteht. Eine Krankentagegeldversicherung mit 10 bis 15 Euro versichertem Tagessatz sichert die Lohnfortzahlung unbegrenzt über die ersten sechs Wochen hinaus. 

Krankenhauszusatzversicherung

Im Rahmen der Familienversicherung oder einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung werden die Kosten einer Basis-Versorgung im Krankenhaus natürlich abgedeckt. Anders sieht es mit Leistungen wie einer freien Krankenhauswahl, einer Komfort-Unterbringung oder freier Arztwahl aus: Die müssen über eine Krankenhauszusatzversicherung privat abgesichert werden - und das ist auch für Miunijobber durchaus empfehlenswert. 
 
Wichtiger Hinweis: Haben Sie Verständnis dafür, dass wir Fragen zur Rechtslage bei Minijobs nicht im Rahmen unserer Tätigkeit als Versicherungsmakler beantworten können. Wenden Sie sich bitte an die Minijobzentrale:

minijob@minijob-zentrale.de 
Minijob-Zentrale
45115 Essen

29.01.2021

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Modell-Foto: colourbox.com