Fahrzeugschein im Auto Muss die Versicherung den Diebstahl voll zahlen?

Wer seinen Fahrzeugschein im Auto liegen lässt, muss im Falle eines Diebstahls nicht damit rechnen, dass der Versicherer sich auf grobe Fahrlässigkeit berufen und die Leistungen kürzen kann. Das hat das Landgericht Dortmund (AZ: 2 O 245/09) entschieden.
In dem Fall hatte ein Mann seinen Fahrzeugschein im Auto liegen lassen. Die Versicherung sah darin eine grobe Fahrlässigkeit und kürzte die Erstattung um 50 Prozent. Als der Fall vor Gericht landete, erlitt die Versicherung eine Niederlage. Nach Ansicht der Richter stellt selbst das dauerhafte Zurücklassen eines Fahrzeugscheins im Fahrzeug keine Gefahrerhöhung dar – und selbst wenn das so wäre, läge auf jeden Fall keine grobe Fahrlässigkeit vor. Der Versicherer ist daher zu keiner Leistungskürzung berechtigt. In der Urteilsbegründung berief sich das Gericht auf seine langjährige Erfahrung im Umgang mit Fahrzeugdiebstählen. Demnach spielt ein im Auto zurückgelassener Fahrzeugschein nur in einem Bruchteil aller Diebstahlsfälle eine Rolle, sodass der Sicherheitsstandard, der beim Vertragsabschluss zugrunde liegt, nicht heruntergesetzt wird.

Fahrzeugschein im Handschuhfach: Versicherung muss trotzdem zahlen

Das Oberlandesgericht Oldenburg (AZ: 5 U 153/09) hat sich jetzt der Rechtsauffassung des Landgerichts Dortmund (AZ: 2 O 245/09) angeschlossen. In dem Oldenburger Fall hatte der Versicherte sein Fahrzeug zum Verkauf im Internet angeboten und kurz darauf bemerkt, dass es am Zünd- und Türschloss manipuliert worden war. Kurze Zeit später wurde das Auto dann gestohlen. Die Versicherung wollte nicht zahlen, weil der Mann den Fahrzeugschein im Auto zurückgelassen hatte. Das aber ließen die Oldenburger Richter nicht gelten: Das Liegenlassen der Papiere im Auto sei lediglich eine unerhebliche Gefahrerhöhung, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls oder der Vergrößerung des Schadens – wenn überhaupt – nur unwesentlich gesteigert habe. Auch ließen die Richter das Argument der Versicherung nicht gelten, dass sich das Auto mit dem Fahrzeugschein leichter verkaufen ließe. Denn die Zulassungsbescheinigung bestätigt ja lediglich, dass das darin bezeichnete Fahrzeug unter Zuteilung zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist. Der Verkauf geht damit hingegen nicht leichter vonstatten.

Tipp: Original-Fahrzeugpapiere raus aus dem Auto

Versicherte und Autofahrer sollten dennoch darauf achten, die Fahrzeugpapiere immer außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren. Bewährt hat sich auch die Maßnahme, im Fahrzeug eine Kopie der Zulassungsbescheinigung aufzubewahren und das Original zu Hause zu hinterlegen. Denn andere Gerichte urteilen in solchen Fällen härter gegen Versicherte, die die Papiere im Auto lassen.

Uneinheitliche Rechtsprechung

Anders urteilte das Oberlandesgericht Celle (AZ: 8 U 62/07) in einem vergleichbaren Fall – hier musste die Versicherung nicht zahlen. Das dauerhafte Verwahren der Kfz-Papiere stellt für die Richter eine "grob fahrlässige Gefahrerhöhung" dar. Der Schein im Handschuhfach könne Diebe sogar ermuntern, statt nur Teile aus dem Auto gleich das ganze Fahrzeug zu entwenden. Im Übrigen werde damit die Sorgfaltspflicht "in hohem Maße außer Acht" gelassen. Auch wäre es für Diebe einfacher, das Auto über die Landesgrenzen zu bringen, wenn sie die Papiere hätten. Dieses Urteil erlaubt es dem Versicherer, im Falle des Diebstahls Leistungen zu kürzen. Lassen Sie es also besser nicht darauf ankommen, und nehmen Sie die Papiere aus dem Auto. 

Nachlässigkeit wird auch bestraft

So wie zum Beispiel das Oberlandesgericht Koblenz (AZ: 10 U 1243/08). Die Richter urteilten dort, dass derjenige, der sein Auto unabgeschlossen abstellt und den Schlüssel sowie den Kfz-Schein im Auto zurücklässt, grob fahrlässig handelt und bei einem Diebstahl den Schaden nicht ersetzt bekommt. Die Richter sahen darin eine grob fahrlässige Verursachung der Entwendung, die zum Verlust des Versicherungsschutzes führt. Und auch dann, wenn Sie nur kurz aus dem Auto aussteigen, um sich nach dem Weg zu erkundigen, handeln Sie grob fahrlässig, wenn Sie den Schlüssel stecken lassen, den Wagen nicht abschließen und dieser dann entwendet wird. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (AZ: 5 U 153/08) hervor. In dem Fall war ein Mann mit dem Auto in Danzig unterwegs, stieg in der Stadt aus, um sich nach dem Weg zu erkundigen, und ging auf die Beifahrerseite. Währenddessen stieg auf der Fahrerseite der Dieb ein und fuhr mit dem Auto davon. Die Richter sahen das Verhalten als grob fahrlässig an, sodass kein Versicherungsschutz bestand. Ein Entfernen vom Auto bei nicht abgezogenem Zündschlüssel ist immer grob fahrlässig, auch wenn man sich nur wenige Meter vom Auto entfernt. Dass der Mann sein Auto ansonsten immer abgeschlossen hatte, stimmte die Richter nicht um, denn ein Augenblicksversagen sei trotzdem gegeben, als er den Schlüssel stecken ließ.

26.01.2020

Nach Oben
<< Zurück
Modell-Foto: colourbox.com