

Vorsorgeaufwendungen
Seit der Rentenreform 2005 sind Vorsorgekosten getrennt nach
Altersvorsorgeaufwendungen und
Anderen Vorsorgeaufwendungen jeweils bis zu einem eigenen Höchstbetrag steuerlich absetzbar. Während der Höchstbetrag für die
Anderen Vorsorgeaufwendungen bereits abschließend festgelegt ist, erhöht sich der abzugsfähige Höchstbetrag für
Altersvorsorgeaufwendungen und erreicht erst 2025 den endgültig absetzbaren Betrag. Der liegt dann bei 20.000 Euro für Alleinstehende und 40.000 Euro für Ehepaare. Im Jahr 2005 waren davon 60 % absetzbar, bis zum Jahre 2025 steigt der Prozentsatz von 60 % jährlich um 2 Prozentpunkte und damit auch der Höchstbetrag um jährlich 400 und 800 Euro. Zu den
Anderen Vorsorgeaufwendungen gehören die Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, zu (gesetzlichen und privaten) Kranken- und Pflegeversicherungen, zu Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfallversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Risikolebensversicherungen sowie zu Kapitalversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden. Absetzbar sind die Beiträge für alle diese Versicherungen im Jahr bis zu einem Betrag von 1.500 Euro. Dieser Betrag steigt maximal auf 2.400 Euro, wenn Sie ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst aufbringen müssen.
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